weniger vor« S.ilz schützt n Schimmel; versebicoener , gegangenen teile» Kartoj- Soll die Ab­gen Speichels, t die Bildung weis in der Dichtigkeit ist. ZU sehr er- eben so viel e Regeln über Hk gut gebe»; eren Feuchkig- lzeit uud dcö ilger muß der Ht. Bei der starke, nicht ist aiifeuchtet st der Zunge nein Belieben n'iiii in«> sich dtivon in die lz dem Futter derS dtiii» z,r e angesiuchlet en Appetit in für sich feucht, bloß darüber »gen; ist bä­htet man cS vor aufgelöst z Heu, und dem Vcrhält- 00 GewichlS- i. Auch seht wodurch die )aS Salz dem geben. Ra­te bedeutender der tägliche n Verhältnis» darf hoffen, werte Venven- neS wichtigen dahin führen nung in der rt des Salz- mann zu» ucn, er wird lkosten chinget- nnd-Berech- ? vortheilhaf. Schlüssel zur mnen.

Ms» ök Zmewgenz-Blatt.

Mk. AA. Dienstag den 29. April 18AH.

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2), Oberamtsgericht Nagold.

Ed Hause n.

Schuldenlignidation.

In der Gaittsache der

Philippine, geh. Weick, Ehefrau des Carl Eberhard Friedrich Schöltle, ZeugmacherS in Ebhausen,

ist zur Schuldenliquidation rc. Tag- fahrt auf

Dienstag den 20. Mai d. 3-, Morgens 8 Uhr,

auberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen mit dem Anzügen auf das NathhauS zu Ebhausen zurÄnmcl. düng ihrer Vorzugsrechte vorgeladen werden, daß die NichtliguMenben, soweit ihre Forderungen nicht' aus den GerichtSakten besannt sind, am Schluß der Liquidation durch AuSschluß- bescheid von der Masse ausgeschlos­sen, von den übrigen nicht erscheinen­den Gläubigern aber wirb angenommen werben, daß sie hinsichtlich eines et­waigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegcnstänbe uud der Bestätigung deS Güterpfle­gers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beiireten.

DaS Ergcbniß des Liegenschafts- Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläu­bigern besonders eröffnet werden, de­ren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös auS lhren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetz­liche IStägige Frist zu Beibringung eines besseren Käufers in dem Fall, wenn der LiegenschaftS-Verkauf vor der LiquidationStagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, ' Md wenn der Verlauf erst nach der

LiquidatioiiStagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage a».

AIS besserer Käufer wird nur der» jeiiige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er­klärt und seme Zahlungsfähigkeit nach- weisk.

Nagold, den 19. April 1856.

K. OberamtSgcricht.

M i t t n a ch t.

21^ Oberamtsgericht Nagold.

G a u g e >, w a l d.

Schulde,»ligui-atton.

Zu der Gäutsache des

Friedrich Kalmba ch, Bauern von Gaugenwald, landesabwesend, ist zur Schuldenliqmdation rc. Tag­fahrt auf

Montag den 26. Mai d. I., Vormittags 8 Uhr»

anberaumt, wozu dieGläubiger und Bür­gen mit dem Anfügen auf das Rath» hauS zu Gaugenwald zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorgeladen werden, daß die Nichtliquidirenden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichts, akten bekannt sind, in nächster Gerichts­sitzung durch Ansschlußbescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung des Güterpstegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse bettreten.

DaS Ergcbniß deS Liegenschafts- Verkaufs wirb nur denjenigen bet der Liquidation nicht erscheinenden Gläu­biger» besonders eröffnet werden, de­ren Forderungen durch Unterpfand ver­sichert sind, und zu deren voller Be­friedigung der Erlös a»S ihren Un­terpfändern nicht hinreicht, Den übri­

gen Gläubigern laust die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall« wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Li­quidationStagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an,« und wenn der Verkauf erst nach derLiqui- dationStagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an.

Als besserer Käufer wird nur der- fenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er­klärt und seine Zahlungsfähigkeit nach- weiSt.

Nagold, den 19. April 1856.

Königl, Oberamtsgericht.

M l t t n a ch t.

21, OberamtSgericht Nagold. Altenstaig Stadt.

Gläubiger - Aufruf.

Nachdem in der Gantsache deS ver­storbenen Jakob Sailer, Metzgers, sich auch bei der nunmehr ebenfalls gestorbenen Wittwe Margarethe, geb. Buob, eine Uebersckuldung herauSge- stellt hat und demgemäß der Gant auch gegen die Wittwe, resp. deren Nachlaß, erkannt worden ist, so werden diejenigen Gläubiger der Letzteren, deren Forderungen nicht schon bei der Schul­denliquidation des Ehemanns gemacht wurdet,., hiedurch aufgcfordert, solch« binnen 10 Tagen

bei dem AmtSnotariate Altenstaig ai^ zuzeigen und nachzuweisen, widrigen­falls sie damit von der Masse ausge­schlossen würden.

Den 31. April 1856.

K. Oberamtsgericht.

Mitt nacht. .

2? Hochdorf,

GerichtSbezirkS Horb.

Fahrniß - Versteigerung.

Aus der Verlassenschasrömaffe der