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Lk ZntelligenzBlatt.

Dienstag den 22. April

L8S6.

DaS K rieg S » M in i ste ri um

an das K. Oberamt Nagold.

Da die im vorigen Jahr angeordiiclcn beschränkenoen Maßregeln nicht mehr erforderlich erscheinen, welche kn Absicht auf die Befngniß z»»> Heimchen, zur Auswanderung und zum Reisen und Wandern in daS Ausland hin- sschllich der zur Verfügung des KriegSmininerS gestritten crcicirtc» und nichtexercirteN Ländwchrabtheilunqen unter den damaligen politischen Verbällnissen geiioffen worden sind, so werden die dießsälligen Berfligiingen, namentlich der Erlaß vom 18. Juni 1855 mit drin Anfügr» außer Wirkung gesetzt, daß die erwähnte Landwehrmannschast in allen obigen Beziehungen nach den Vorschriften bcS Art. 105 des KriegSdienstgcsetzeS künftig zu behandeln ist.

, DaS Oberamt wird hievon zur eigenen Nachachiung und Eröffnung an sämmtliche OrtSvorstände in Kennt» niß gesetzt.

Stuttgart, den 16. April 1856. y. Miller. Gerock.

Vorstehender Erlaß wird unter Bezug auf die Bekanntmachung vom 22. Juni v. I. (Amtsblatt Nr. 51) den OrlSvorstehcr» hiemit eröffnet.

Nagold, den 19. April 1856. K. Oberamt. Wiebbekink.

2), Oberamtsgericht Nagold.

G a u g e n w a l d.

Schulderrliquidation.

In der Ganlsache des Friedrich Kal m buch, Bauern von Gaugenwald, landcSabwesend, ist zur Schulvenliqutdativn re. Tag» fahrt auf

Montag den 26. Mai d. I., VormtttagS 8 llhr,

aiiberauml, wozu dieGläubigerundVür» gen mit dem Anfügen aus daS Nach» hauS zu Gaugenwald zur Aunicldung ihrer Vorzugsrechte vorgcladen werden,' daß die Nichlliquidirenden, soweit ihre Forderungen mehluS den Gerichts» akteu bekannt sind, in nächster Gerichts­sitzung durch AuSichlußbescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, dast sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung deS Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung deS GüterpflegcrS der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.

. DaS Ergcbniß deS LiegcnschaftS» Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Glau» bigern besonders eröffnet werben, de­

ren Forderungen durch Unterpfand vcr- sichelt sind, und zu deren voller Le» sricdiguiig der Erlös aus ihren Un» tcrpsändern nicht hinrcicht. Den übri­gen Gläubigern laust die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegeuichafls-Veikauf vor der Li- qnidationSlagsahit stailgesunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach derLiqui- datiouStagfahrtvor sich geht, von dem VerkausStagc au.

Als besserer Käufer wird nur der» jeiiige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er­klärt und seine Zahlungsfähigkeit nach- weiSt.

Nagold, den 19. April 1856.

Königs. ObcramtSgericht. _ Mitt n a ch t.

21» QberamtSgericht Nagolv- Ebhausen.

Schnldenliquidation.

In der Gautsache der

Phillppine, geh. Weick, Ehefrau deS Carl Eberhard Friedrich Sck> vttle, ZeugmachcrS in Ebhausen,

ist zur iLchulbenliquidation rc. Tag« fahrt auf

Dienstag den 20. Mai d. I., Morgens 8 Uhr,

anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen mit dem Aussigen auf daS NathhauS zu Ebhausen zur Anmel­dung ihrer Vorzugsrechte vorgeladen werden, daß die Nichrliquidirendcn, soweit ihre Forderungen nicht auS den Gerichtsakten bekannt sind/ am Schluß der Liquidation durch Ausschluß» bescheid von der Masse auSgeschlos« sen, von den übrigen nicht erscheinen,- den Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines et- wmgen Vergleichs, der Genehmigung deS Verkaufs der Maffegegenstände und der Bestätigung deS Güterpfle» gerS der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beikretcn.

DaS Ergcbniß des Liegenschaft^ Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläu­bigern besonders eröffnet werden, de­ren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetz-