iLM.

im Allgemeinen erklärt wird, er wolle noch zuwarten (noch Geduld haben, noch weitere Borgsrist gewähren).

Ist nun nach den bisher erörterten Grundsätzen eine bei «irrem OrtSvorsteher eingeklagte Forderung nicht ver­jährt, und wohnt der Beklagte im Bezirke, so ist weiter zu prüfen, ob die Forderung bereits durch ein gericht- licheS Erkcnntniß scstgestellt rst oder uicht. Ist in der Sache bereits ein gerichtliches Erkenntniß ergangen, so ist der Kläger an daS Gericht, welches erkannt hat, zu verweisen, denn die Erkennung der Exekution kommt bei streitig gewesenen Rechtsansprüchen nur derjenigen Stelle zu, welche über den . .Streit zu entscheiden hatte. Hatte also insbesondere der Gemcinderath in seiner Eigen­schaft als Gerichtsbehörde in geringfügigen oder in Un« tergangSsachen gesprochen, so ist der Antrag auf Voll­ziehung deS Erkenntnisses vor diesen in seiner nächsten Sitzung zu bringen.

Anträgen auf Vollziehung eines Erkenntnisses, die von dem erkennenden Gerichte selbst auSgehen, ist dage­gen stets zu willfahren, wenn daS Gericht, von welchem der Antrag kommt, ein inländisches ist, wird aber von einem ausländischen Gerichte die Vollziehung seines Er« kenntnisses begehrt, so darf diesem Verlangen nicht ohne zuvor eingeholte Ermächtigung vom Oberamtsgerichte entsprochen werden.

Gibt der Kläger selbst an, daß der Beklagt« die Fpr, derung bestreite, so ist die Sache ebenfalls, je nachdem kS sich um eine geringfügige oder um einen Unter» gangS- oder aber um eine andere Streitsache handelt, dem G/meiüderath, oder nach vorgcnommencu, oder miß- lungenem Vergleichs,Versuche dem Oberamtsgerichte vorzulegen.

Liegt von allen diesen Fällen keiner vor, wohnt der Deklagte-im Orte, ist noch kein gerichtliches Erkcnntniß s» der Sach« -ergangen, und wirb die Schulbforderung als unbestritten «ingeklagt, oder um Vollziehung eines Erkenntnisses von dem erkennenden inländischen Gerichte selbst gebeten, so wird von de« OrtSvorsteher die Klage i» sein Schuldklagbuch eingetragen.

Die bisherigen Schuldklagbüchcr sind durch haS neue ErekutionSgesetz unbrauchbar geworben z eS such neue an­zulegen. In diese Schuldklagbüchcr, welche nach dem Formular Nr. 1 angelegt sein müssen, daS im Regie­rungsblatt von 1855. S. 315. zu finden ist. und welche in der Aaiser'schen Buchdruckerei in Nagold stets vor- räthig zu haben sind, sind die einzelnen Klagen je »ach her Zeih der Anmcldrurq cinzutragen. ES ist dabei bet jedem neuen Eintrag für den unmittelbar voranstehenden so viel Raum frei zu lasse,,, als für de» Eintrag der Er­klärungen .der PaNicen und der Verfügungen der Behörde voraussichtlich erforderlich sein wird. ES werden also nicht wohl mehr als 2 Kläger, aus derselben Seite Platz

haben. ^ ...

Dieses Schuleklagprotokvll ist mit erncm Register z» in welches nicht bloS die Naimir, der Beklagten.

versehen,

sondern auch die der Kläger »ach dem A bc geordnet»tlZo Tage betragen darsi.

Angabe der Nummern cinzuiragen sind. s rT-rtkk»a solat 1

Der Beklagte ist in der Regel zunächst mündlich über I (S-rtsitzung lotgt.)

die Schuldklage zu vernehmen, auch kann nicht seine Frau, ein Bruder oder sonst ei» Verwandter eine Erklärung für ihn abgebc». Nur in selteneren Fällen kann auf eine angebrachte Schuldklage ohne vorgängiges Gehör des Be­klagten nach Maßgabe des Formulars U. (Regierungsblatt S. 318) ein Zahlungsbefehl erlassen werben. Es wer» den jedoch die Vorsteher kleinerer Gemeinden besser thuri, von dieser Befugniß nicht leicht Gebrauch zu machen, und sich daraus beschränken, OrtSabwesende durch die Vorsteher der Gemeinden, welchen sie sich aufhallcu, vernehmen, oder denselben ihre Verfügungen durch diese bekamit machen zu lassen.

Wird vom Beklagten die Forderung nicht anerkannt, so ist der Kläger aus den Rechtsweg zu verweisen, wo­bei ihm aber von dem Vorbringen deS Beklagten, auf daS die Verfügung sich gründet, vollständige Kenntniß zu geben ist» ES darf ihm also nicht bloS, wie bisher so häufig geschah, daß der Beklagte die Forderung bestreite, mitgetheilt werden, sondern cS muß ihm gesagt werden, auS welchem Grunde er sie bestreite, wie denn überhaupt der Kläger von allen wichtigeren in seiner Schuldklagsache getroffene» Verfügungen sogleich benachrichtigt werden soll.

Wird die Schuld anerkannt, so ist de», Beklagten sofort der Tag zu eröffnen, bis zu welchem er bei Ber« mcidMz der Exekutiv» über die Befriedigung deS Klägers sich auSzuweise» habe, und sowohl diese Eröffnung, als das Ancrkeirntaiß von ihm im Protokolle Unterschrift« lich beurkunden zu lassen. Z. B.

Anerkannt )

Zahlungsfrist bis 12. Januars ^

Ebenso gibt auch der Gemcinderath, wenn auf Voll« zuq eines seiner Eikenntnifse angetragen ist, eine solche Frist.

Um sowohl »ach Ablauf der Zahlungsfrist in jeder Schnldklagsache rechtzeitig von AmtSwege,, einschrci'tcn zu könne», als auch um den Ablauf sonstiger Termine im weiteren Verfahren stets im Auge zu behalten, ist die sorgfältige Führung eines besonderen TerminbnchS vorgf« schrieben, dieses muß für jeden Werk-ag deS JahreS nach deren Reihenfolge ein oder mehrere Blätter «Inhalte», di« mit dem Namen dieses TageS im Voraus bezeichnet sind, und gleich bei Anberaumung einer Frist muß auf da.S für den Tag, an welchem die Frist ablautt, bestimmte Blatt die Nn»,m.er des Schuldllag-PrvtokolleS und .der Name der Partien angemerkt werben, damit wenn jener Tag gekommen ist, der OrtSvvrsteher dadurch an den. Ablauf deS Termins erinnert werde.

Handelt cS sich von Herausgabe einer bestimmten Sache, z. B. eines Pfluges, eines Bettes, so braucht nicht erst eine Frist anberaumt zu werden, die Heraus­gabe kann sogleich angeordnet werden. Bei anderen For- veruiigen, besteht z. B. die Schuld in Gelb, in einem Quanlum Früchte re., ist eine Zahlungsfrist zu geben, welche aber bei Forderungen, deren Werth 50 fl. nicht übersteigt, höchstens 14 Tage, bei. größeren nicht über

Nr. Z

A

November

1) N oder Pfai Guts zuri

Das bar und i

Der alsdann, Ist i worden, st

2) s von Jnfor b rennt ei nicht noth deS Aklua

3) 2 des Gest) Eigcnschas

Wen sie aus eii der Beschl

Nae

D

licht in B Nag

betreffe

Pe.nistirorlliche Reduktiv» Holzt r. Druck tzrr G. Z «istr 'scheu Buchhanrtu»-.

u

m'ruiigcn, diger, der ein h, gemessener Wird rinttl dauern. " schen Lebci meister re. ten Lehrsä nügende im Gcbrc