wesen so beschwerlichen Pflichten und ihre Verantwort­lichkeit erweitert. Sie werden daher nicht vergessen, baß der Mann von Ehre unk acht christlichem Suine auch da seine Pflicht thnt, wo ihm nur Undank und Feind­schaft dafür zu Theil wird, und daß, wo eS stch, wie hier, vom allgemeinen Besten handelt-, zu Gunsten Einzelner Ausnahmen zu machen, ein großes Unrecht wäre. Ein solches Unrecht würde aber- auch auf seine Urheber zu- rückfallcn, denn bekanntlich schadet nichts so sehr dem Credite eines Ortes, als schlaffe Handhabung deS Schuld- klagwesenS, und ist es hauptsächlich die Kreditlosigkeit, welche auf vielen Gemeinden unseres Vaterlandes so schwer lastet.

Gehen wir nun von diesen allgemeinen Betrachtungen auf die Aufgabe der OrtSvorsteher in Schuldklagsachen im Einzelnen über.

Wird dem Ortsvorstande eine Klgge schriftlich oder mündlich vvrgebracht, so prüft er zunächst, ob der Be­klagte den Wohnsitz im Orte, oder ob er seinen Wohn- sitz im Bezirke eines andern OitsvorstcherS hat. In diese», letzteren Falle hat er den Kläger an den Orts- Vorsteher zu weisen, in dessen Bezirke der Beklagte wohnt.

Wohnt derselbe aber in seinem Bezirke, so ist die nächste Frage, welche sich der Ortsvorsteher vorzulegen bat, die, ob die Forderung nicht etwa verjährt ist. Ist sie verjährt, und muß dich der Kläger nach vorange­gangener Belehrung selbst anerkennen, so hat sich der Schultheiß mit der Sache nicht weiter zu befassen. Zwar kann der vollendeten Verjährung ausdrücklich oder still­schweigend, z. B. durch Zahlung entsagt werden, und dir Zurückforderung einer bezahlten Schuld aus dem Grunde, weil dieselbe vor der Bezahlung durch Verjäh­rung erloschen gewesen sei, findet nicht statt; allein es ist dem Kläger zu überlassen, ob er den Schuldner zu einem solchen Verzicht zu bringen vermag, der Schultheiß bekümmert sich nichts darum, und sollte der Gläubiger behaupten, der Schuldner habe im Voraus auf die Ver­jährung verzichtet, so braucht er ein solches Vorbringen gleichfalls nicht zu beachten, denn es ist unzulässig, im Voraus auf die Verjährung Verzicht zu leiste», oder die gesetzliche Verjährungsfrist vertragsmäßig zu verlängert».

Um aber zu wissen, ob eine Forderung verjährt ist oder nicht, hat der OrtSvorsteher daS Gesetz vom 6. Mai 1852 zur Hand zu nehmen, wo im Art. I. (S. 112 des Reg.-Bl. von 1852) diejenigen Forderungen verzeichnet find, die mit dem Ablaufe van 3 Jahren erlöschen. Alle übrigen Forderungen erlöschen mit seltenen Ausnah­men erst »ach 30 Jahren.

In jenem Artikel I. sind fast alle im täglichen Ver­kehr vorkommenden Forderungen ausgenommen mit Aus­nahme der Darlehen, welche daher nicht schon nach 3 Jahren erlöschen, seien sie inS NnterpfandSbuch eingetra­gen,, oder nicht, mag für dieselben ein schriftlicher» be» glaubigter oder nicht beglaubigter Schuldschein ausgestellt, oder mögen sie bloS aus Treu und Glauben gegeben sein. Obgleich rum aber Darlehen der kurzen VerjährungS- fM nicht unterworfen sind, so sind eS doch die Zinse »us solchen, selbst wenn die Hauptforderung und deren

Verzinslichkeit im lliiterpfandSbuchc eingetragen, oder durch Faustpfänder versichert tst.

Wird dagegen ein ZinSgulhaben oder irgend ein an­derer der im Artikel I. genannten Ansprüche, z. B. ein Kostgelds- oder LievlohnSruckstand als selbstständige For­derung im Psandbuche eingetragen, ober durch Faust­pfänder sicher gestellt, so hört die Forderung eben damit auf, unter daS Gesetz vom 6. Mai 1852 zu fallen.

Der Lauf der Verjährung beginnt stets mit dem nächsten auf den Tag, an welchem die Forderung verfal­len war, folgenden NeujahrStagc, also mit dem NcujahrS- tage »ach der Abgabe der Waare für den Kaufmann, den Wirlh oder Apotheker, mit dem NeujahrStagc nach Lie­ferung der Arbeit für den Handwerker, den Künstler, den Feldmesser, mit dem nach geleistetem Dienste für den Arzt, den Loynkuischer, den Bolen, für den Dienstboten, Tag- odcr Wochenlöhner, Lerpä.vter (Vcrmiether), mit dem NeujahrStagc nachdem der JahreS-, der Tag- oder Wo- chenlohn, der Pacht- oder MiethzinS verfallen ist, ebenso für den Lelbdinger, dem an einem bestimmten Tage eine Leibdingsreichung zu machen gewesen wäre, mit dem da­raus folgenden 1. Januar. Sollte aber ausnahmsweise ein ZahlunssStag besonders festgesetzt sein, so beginnt der Lauf der Verjährung mit dem NeujahrStagc nach diesem Zahlungstermin.

Ist der Gewerbtreibenve mit einem Kunden über eine gewisse Gattung von Arbeiten oder Waaren in fort­gesetztem Verkehre, oder wiederholt der Arzt seine Besuche, dauert die Dienstzeit der Magd länger als ei» Jahr, tue Abetl des Tag- oder Wochenlöhners mehrere Tage oder Wochen, so entsteht gleichwohl mit jeder einzelnen Lie­ferung, mit jeder Arznei, jedem Krankenbesuche, jedem Tage oder jeder Woche geleisteter Arbeit, sowie mit dein Ablaufe eines jeden DieustjahrS eine eigene Forderung, die besonderer Verjährung unterliegt, da die Fortdauer des Verhältnisses, auS welchem die einzelne» Forderungen hervorgehen, den Beginn der Verjährung nicht hemmet.

Es würbe indessen selbst für die Schuldner nur von nachtheiligem Einflüsse sein, würde in allen bisher erwähn­ten Fällen mit dem Abläufe dreier Jahre nach begonne­ner VerjährungSzeit die Forderung nnabänderlich erlöschen; da sich sonst kenr Gläubiger länger atS drei Jahre ge­dulden würde.

DaS Gesetz räumt daher die Möglichkeit ein, den Lauf der Verjährungszeit mit der Wirkung zu unterbre­chen, daß dieselbe nun mit dem nächsten NeujahrStage von neuem zu laufen beginnt, und wieder drei Jahre dauert.

1) Das Anerkenntmß der Forderung, während der VerjährungSzeit «uSgcsprochen, wenn <S entweder vor einer Behörde abgelegt worden ist,, oder durch schriftliche Urkunden bewiesen werden kann, (nicht aber ein münd­liches, wenn auch durch Zeugen erwiesenes Anerkenntnis der Schuld) hemnrt den Lauf der VerjähuugrungSzeit.

(Forts.. folgt.>

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