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Amts- O Intelligenz-Blatt

d?k. Freitag den 23. November

Oberamt Nagold.

Nachdem zu Folge höchster Entschließung Seiner Majestät deS Königs vom 8. d. MtS. eine neue Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände-Verfammlmig nach den Bestimmungen der §8 133 bis 154 der Ver­fassungs-Urkunde und der Jnstrultionen vom 6. Dezember 1819 und 15. Nov. 1831 beziehungsweise der Ministe­rin!-Verfügung vom 29. Mai 1833 unv 21. März 1851 angeordnct worden, so ist zur Wahl deS Abgeordneten für den diesseitigen OberamlSbezirk

Dienstag der llte und Mittwoch der 12te Dezember

bestimmt worden, was mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht wird, baß die Wahlmänner noch besondere Vorladungen erhalten werden.

Nagold, den 21» November 1855. Königl. Oberamt« Wiebbekink.

DaS Jagdwesen betreffend.

Das M i n i st e r i u m des Innern an das K. Oberamt Nagold.

Nach einer anher gelangten Mittheilung sind Zweifel darüber entstanden, wie der Art. 21- des Jagdgesetzes, »ach welchem die vor der Verkündigung desselben abgeschlossenen Jagdpacht-Verträge aufgelöst sind, zur Durchfüh­rung zu bringen sei, indem einige Oberämter von der Ansicht auSgehen, daß, da die fraglichen Jagvpacht - Verträge ausgelöst seien, de», seitherigen Pächter nicht mehr gestattet sei, die Jagd b>S zur erfolgendenWiedervcrpachtung aus­zuüben, während dagegen andere daS Letztere bis zu dem bezeichncten Zeitpunkt für zuläßig erachten.

DaS Ministerium kann keinen Anstand nehmen, die letztere Ansicht für richtig zu halten. Wenn der Art. 21 deS Gesetzes im Hinblick auf die eiiigetrelcnen Abänderung'» m der Gesetzgebung beiden Theilen den Rücktritt vom Pachte gestattet unv demgemäß die bestehenden Jagdpacht-Verträge für ausgelöst erklärt, so lag und konnte es nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen, für den Fall, daß beide Theile sich darüber einigen, bis zum Vollzug der nach Maaßgabe des Gesetzes eintretenden neuen Regelung deS Jngdpacht-Verhältnisses die seitherigen Jagdpacht-Verträge in so lange sorldauern zu lassen, dieß für unzuläßig zu erkläre»; für eine derartige Abschneidung der Befugniß, m der Zwischenzeit wegen deS Eigenlhumd Beifügung zu treffen, müßte eine ausdrückliche Bestimmung in dem Gesetze enthalten sein, welche nirgends gegeben ist, und in Ermanglung einer solchen steht eS selbstverständlich den Interes­senten vollkommen zu, für die Zwischenzeit diejenige Verfügung zu treffen, welche sie in ihrem beiderseitigen Interesse für angemessen halien.

Das Oberamt wird hievon mit der Weisung in Kenntuiß gesetzt, hiernach die erforderlichen Einleitungen zur Regelung der erhobenen Anstände zu treffen.

Stuttgart, den 13. November 1855. Für den Minister:

Geßler. Gärttncr.

Indem Vorstehendes zur öffentlichen Kenntuiß gebracht wird, werden die Ortsvorsteher beauftragt, wegen Re- gclung der Gcmeinbejagden nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. vorigen Monats daS Geeignete alsbald zu besorgen und in Anstandsfällen Bericht anher zu erstatten.

Jedenfalls wird binnen 6 Wochen eine Anzeige darüber erwartet, waS zur Vollziehung des Gesetzes geschehen sei.

Nagold, den 22. November 1855. -

Königl. Oberamt. Wiebbekink.

Oberamt Nagold.

lAufforderung.Z Der 15 Jahre alte Gottlieb Graze von Efsringen, welcher hier in Untersuchung zu ziehen, dessen AuffenthaltSort jedoch unbekannt ist, wird hiemit aufgefordert, sich unverweilt hier zu stellen.

Die betreffende» OrtSvorsteher haben dieß demselben zu eröffnen.

Nagold, den 19. November 1855. K. Oberamt. Wiebbekink.