9) 1>ie Forderungen an rückständigen Mieth, und Pachtgeldern und bedungenen Zinsen;

10) diejenigen aus dem lehen», grund- oderzchntherr- lichen Verbände, deßgleichen der Leibgedings- und Unter­halts»Berechtigten, wegen rückständiger Zinse, Gülten, Zehnten, Renten und aller übrigen zu bestimmten Zeiten wtederkehrenden Geld- oder Naturalleistungen.

Art. 2.

Die in Art. 1 genannten Forderungen mit Aus- imhme derjenigen, welche in das UnterpsandSbuch ringe- tragen (Art. 73 deS Pfandgesetzes und Art. 19 deS Ge­setzes vom 21. Mai 1828) oder durch Faustpfänder ver. sichert find, erlöschen mit dem Ablauf von drei Jahren.

Art. 3.

Die Verjährung beginnt mit dem Abkaufe deS auf den festgesetzten ZahlungStag folgenden letzten Dezembers, und wenn ein ZahlungStag nicht festgesetzt ist, mit dem Schluffe des Jahres, in welchem die Forderung klagbar geworden ist.

Die Fortdauer des Verhältnisses, aus welchem die einzelnen Forderungen entstanden sind, so wie die Bewilli­gung einer unbestimmten Borgfrist hemmen den Beginn der Verjährung nicht.

Bet Forderungen, welche der Genehmigung durch eine öffentliche Behörde bedürfen, beginnt die Verjährung mit dem Schluffe deS JahreS, in welchem der Forderung«. Berechtigte diese Genehmigung nachzusuchcn im Stande war.

Bei den Forderungen der öffentlichen Anwälte unv gegen dieselben lauft die Verjährung vom Schluffe des JahreS an, in welchem die betreffende Rechtsache durch richterliche Entscheidung, Vergleich oder Verzicht erledigt oder der Auftrag des Anwaltes erloschen ist.

Art. 4.

Guter Glaube deS Verjährenden ist zur Verjährung der in Art. 1 genannten Forderungen nicht erforderlich,

Art. 5.

Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Be­rechtigte innerhalb der Verjährungsfrist dem Schuldner eine bestimmte Borgfrist bewilligt, oder gegen ihn gericht­lich oder außergerichtlich Klage erhebt, beziehungsweise in den Fällen deS Art. 13 deS ErekutionSgesetzeS dem Schuldner ein Zahlungsbefehl zugestellt wird.

DaS Anerkcnntniß der Forderung durch den Schuld­ner kann nur dann als Grund für die Unterbrechung der Verjährung geltend gemacht werden, wenn eS entweder vor einer Behörde abgelegt worden ist, oder durch schuft- liche Urkunden bewiesen werden kann.

Art. 6.

Nimmt der Kläger seine Klage zurück, so ist die Unterbrechung als nicht geschehen zu betrachten. Der Zurücknahme der Klage wird eS gleich geachtet, wenn die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder eine« andern zu verbessernden Mangels zurückgewiesen und nicht binnen der noch übrigen Verjährungsfrist, oder, wenn dieser Rest weniger als drei Monate beträgt, binnen drei Monaten von der Eröffnung des Bescheids an gerech­net, entweder dieselbe bei der zuständigen Behörde m ge- . höriger Weise erneuert oder Beschwerde gegen die Zurück­weisung ergriffen worden ist.

Ar». 7.

Läßt der Berechtigte die Klage ruhen, so läuft die im Art. 2 festgesetzte Verjährungsfrist von dem Tage an, an welchem die letzte Partheihandlung erfolgt oder die letzte Verfügung der Behörde dem Kläger eröffnet worden ist.

A r t. 8.

Ist die Klage durch rechtskräftiges Unheil, Vergleich oder Anerkcnntniß deS Beklagten erledigt worden, so läuft dem Kläger von der Eröffnung deS UrtheilS, dem Ab­schlüsse des Vergleichs oder der Ablegung deS Anerkennt­nisses an die dreijährige Verjährungsfrist.

Art. 9.

DaS gegenwärtige Gesetz findet auch dann Anwen­dung , wenn die Forderung Unmündigen oder Minder­jährigen, sofern dieselben einen gesetzcsmäßigen Vertreter haben, oder solchen Personen zusteht, welchen die Gesetze rückstchtlich der Verjährung die Rechte der Minderjähri­gen verleihen.

Art. 10.

Insoweit bei den in Art. 1 genannten Forderungen unter besonderen Umständen schon nach dem bisherigen Recht eine kürzere Verjährungsfrist besteht, als diejenige deS Art. 2, behält eS hiebei sein Bewenden.

Art. 1l.

Die Zurückforderung einer bezahlten Schuld auS dem Grunde, weil dieselbe vor der Bezahlung durch Ver­jährung erloschen gewesen sei, findet nicht statt.

Eine verjährte Forderung kann nur dann im Wege der Aufrechnung (Compensation) geltend gemacht werden, wenn ihre Verjährung zu der Zeit, wo die Gegenforde­rung zahlbar war, noch nicht vollendet gewesen ist.

Art. 12.

ES ist unzulässig, im Voraus auf die Verjährung Ver­zicht zu leisten, oder die gesetzliche Verjährungsfrist ver­tragsmäßig zu verlängern.

Dagegen kann einer vollendeten Verjährung ausdrück­lich oder stillschweigend entsagt werden.

Art. 13.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in Art. 2 bestimmten Verjährungsfrist kann nur innerhalb sechs Monaten, von dem Zeitpunkte der Hebung des einer rechtzeitigen Klagführung entgegenge­standenen Hindernisses an, bei der zuständigen GcrichtS» stelle nachgesucht werden.

In den Fällen deS Art. 9 muß der Nachweis der 'Verhinderung in Beziehung auf die Person deS betreffen­den Vermögens-Verwalters geliefert werden.

Art. 14.

Gegen diejenigen Forderungen, welche zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes bereits fällig stnv, kann die in Art. 2 vorgeschriebene Frist nur vom Schluffe deS Jah­reS 1852 an gerechnet werden. Bedarf eS zur Vollen« l düng der schon begonnenen Verjährung nach dem biShe- ! rigcn Rechte nur noch einer kürzeren Frist, als der in l Art. 2 bestimmten, so hat es bet jener kürzeren Frist ^ sein Bewenden.

! Stuttgart, den 6. Mai 1852.

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