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Nr. S7.
Dienstag den 17. Juli
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Oberamt Nagold.
Steuer-Erhebung vom 1. Juli 1855 an betreffend.
Die Ortsvorstcher werden auf die Verfügung des sc. Finanzministeriums vom 23. vorigen MonatS (Reg.-Blatt Seite 166 zu ihrer Nachachtung besonders aufmerksam gemacht.
Nagold, den 16. Juli 1855. K. Oberamt. Wiebbekink.
sSteckbrief.) Der schulpflichtige 12 Jahre alte Julius Schlotter von Unterthalheim ist seinem Kostherr« entlaufen und zieht nun unzweifelhaft dem Bettel nack, weßhalb derselbe auf Betreten hieher einzuliefern ist. Nagold, den 11. Juli 1855. König!. Oberamt. Wiebbekink.
Gestaltsbezeichnung: Größe 4 Schuh, Haare schwarz, Wangen voll; Kleidung: 1 Jacken von Sommerzeug, 1 Paar Hosen von Leinwand.
Nachstehendes Gesetz wird hiemit auf diesem Wege zur Kenntniß der Einwohnerschaft gebracht.
Nagold, 16. Juli 1855.
Stad tsch ulthe ißen am r.
Gesetz,
betreffend die Einführung einer kürzeren Verjährungsfrist für gewisse Forderungen. l
Wilhelm,
von GotteS Gnaden König von Württemberg. -'
Zu Beseitigung der Rechisunsicherheit, welche auS der Anwendung der bestehenden Grundsätze über Klagen- vcrjährung auf solche Forderungen entsteht, welche ge- wöhnlich mit dem Zeitpunkt, ihre Fälligkeit oder doch bald darauf berichtigt weiden, verordnen und verfügen Wir, »ach Anhörung Unseres Gcheimeit-RatheS und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Den nachstehenden Bestimmungen über Verjährung unterliegen:
1) die Forderungen der Fabrikanten, Kauf- und Handelsleute, Apotheker, Krämer und Händler jeder Art, der Künstler und Handwerker für Waaren und Arbeiten ihres Geschäfts i
2) die Forderungen der Wirthe und Kostreicher für Beherbergung, für abgegebene Speisen oder Getränke und sonstige für ihre Gäste bestrittene Bedüifniffe und AuS- lagen;
3) die Forderungen der Dienstboten, Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Taglöhner und anderer Handarbeiter, deßgleichen der HauS- und WirthschaftSbeamten, der Hand» lungSgchülfen und überhaupt aller in Privatdienst-Ver« hälmiffen stechenden oder gestandenen Personen, wegen
rückständiger Löhne , Gehalte oder Pensionen, sowie we». gen ihrer Emolumente und etwaiger Auslagen für die- Dienstherrschaft;
4) die Forderungen der Dienstherren wegen der an die in Ziffer 3 genannten Personen geleisteten Vorschüsse;
5) die Forderungen der Post» und Eisenbahnämter, der telegraphischen Anstalten, der Lagerhäuser, der Spediteure, der. Schiffer, der Frachtführer, Lohnkutscher, Pferbcvermiethcr und Boten an Postporto, Briefträgerloh», Frachtgeld, Gebühren, Fuhrlohn, Pferdemiethe und Botenlohn, sowie hinsichtlich der bei dem Personen- und, Gütertransport gehabten Auslagen;
6) die Forderungen der öffentlichen und Privatlehr«, ErzichungS- oder Verpflegungs-Anstalten, der öffentlichen und Pnvatlchrer, sowie derjenigen Privatpersonen, welche . Zöglinge zur Verpflegung und Erziehung bei sich auf« genomnien haben, für Unterricht und Unterhaltauch Vorschüsse und Auslagen für die Zöglinge, beßgleichxrr diejenigen der Lehrherren , a» Lehrgeld und Ersatz von Vorschüssen und Auslagen für die Lehrlinge;
7) die Gebühren- und AuSlagen-Forderungcn der öffentlichen Anwälte und Notare, der Acrzte und Wund, ärzte, der Hebammen, der Mäckler, der Feldmesser, sowie überhaupt aller Personen,. welche zur Besorgung gewn» ser Geschäfte öffentlich ermächtigt sind, oder sonst aus der Uebernahmc bestimmter Arten von Aufträgen ein Gewerbe machen, deßgleichen der Zeugen und Sachverständigen; und die Ansprüche gegen öffentliche Anwälte auf Auslieferung der ihnen als solchen anverirauten Urkunden und sonstiger Acten, sowie aus Erstattung geleisteter Vorschüsse;
8) die Honorar-Forderungen für Beiträge in Zeitschriften und Zeitungen, sowie dir Gebühren-Forderungen für Abonnements auf dieselben und für Emrücken;