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Amts- S Zntelligenz-Blatt.
Mk. 17. Dienstag den 27. Februar I88A»
Der
Königliche Verivaltungsrath -er Gebau-e-Brand-Verstcherungs-Anstalt
an daS
Oberamt Nagold.
Nach dem Circularerlaß vom 16. März 1853 Ziff. 5 sollen in den Feuerversicherungsbüchern sämmtliche Gebäude unter fortlaufenden, mit der sonstigen Num »ierirung ü beretnst lmmenden Nummern in der Weise aufgeführt werden, daß etwaigen Neben- und Hintergebäude», welche, wie die Hauptgebäude, zu welchen sie gehören, mit ihrem besonderen Versicheruugswerth einzeln zu beschreiben sind, eine besondere Nummer nicht gegeben wird, sondern durch Vorsehung der Buchstaben n. b. e. und so weiter verzeichnet werde».
Da die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß bisher schon in den BraudversicherungSkatastern auS Anlaß von Neubauten u. s. w. mehrfache Aenderuugcn an der ursprünglichen Nummernordnung vorgenommen und dirß neuer. dingS auch bei theilweiser oder durchgreifender Revision der Brandversicherungsanschläge einer Gemeinde die Gebäude mit neuen Nummern versehen wurden, so sieht sich der VerwaltungSrath veranlaßt, die Vorschrift deS Erlasses vom 16. März 1853 hiemit einzuschärfen, und im Einverständniß mit dem K. Steuerkollegium folgende weitere Anordnung zu treffen.
1) Gleichwie nach der LandeSvcrmessungSinstruktion vom 30. März 1819 §. 68 und der Instruktion für das Katasterbureau vom 28. Juli 1830 §. 8 die Gebäude ans den Flurkarten und in den Primarkatastern mit den in den Brandversicherungskatastern enthaltenen Nummern und Buchstaben bezeichnet, und dadurch die Steuerkatasterurkunden und Feuerversicherungsbücher hinsichtlich der Gebäudeordnung in Uebereinstimmung gesetzt wurden, so ist diese Ordnung nun auch in den letztem fortzuerhalten.
2) ES kann daher weder den GefchäftSmännern, welche milder jährlichen Revision derBrandversicherungSkataster oder mit Anlegung neuer FeuerversichcrungSbücher beauftragt sind, noch den zu Schätzungen für BrandversicherungS, zwecke bestellten Commissionen erlaubt sein, nach eigenem Belieben und Gutdünken die zur Zeit der Herstellung der Flurkarlen und Primarkataster bestandene Gebäude-Nummerirung ganz oder theilweise abzuändern.
Sollte gleichwohl
3) eine solche Aenderung beantragt werden, so ist solche von den Oberämtern nur aus dringenden Gründen und auf Grund gemeinderäthlichen Beschlusses zuzulassen, dabei aber die Vorschrift deS §. 8 Absatz 2 der Instruktion für das Katasterbureau genau einzuhalten, wonach in zusammengesetzten Gemeinden die Gebäude einer jede» Markung besonders zu nummerilcn sind, ebenso ist
4) im Fall einer solchen neuen Nummerung die Ministerialverfügung vom 12. Oktober 1849 §. 10 s. zu beobachten, wonach die Sleuersatzbehörde die neuen Nummern bet den älteren Gebäuden in dem Primärkataster selbst in einer Parenthese, bei den neu errichteten auf der Meßurkunde und dem Handrisse zu bemerken, der OberamtS- Geometer aber die neuen Nummern von sämmtliche» Gebäuden in die Ergänzungskarten zu übertragen hat. ES ist daher der Letztere von jeder neuen Nummerirung sogleich in Kenntniß zu setzen, damit bei seiner nächsten Anwesenheit im betreffenden Ort das Erforderliche besorgt und die neue Nummernordnung bei den Fortführungsarbeiten alSbald berücksichtigt werden kann.
DaS Oberamt hat hienach sich selbst zu achten und die betreffenden GeschäftSmäuner sowie de» Obmann der EchätzungS-Commission zu bescheiden.
Stuttgart, den 13. Februar 1855. ^ Camerer.
Vorstehender Erlaß wird hiemit zur Kenntnis der OrtSbehörden und VerwaltungSaktuare gebracht, welch» sich genau nach demselben zu achten haben.
Nagold, den 22. Februar 18LZ.
^ Königliches Oberamt.
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