en bat nn n Taglöhner, muß, wenn er er zu Kräften dt, den armen zum Begräb- fen mußte Invachen Wai­den kann, seit eu zwei Tagen u die Wittwe l kleinen Kin» Haler o brach sich der sind ja schon denn die kam- salle noch der >ester Schüler, - m Amte wer- iler .nonallich vr Gänsehüten cnmeister, wie drüber! Sie- nur ein Oro- Seiler, Bar» uissens Habens r und wein eht nicht, da er ich brauche -esternen, sezte hinzu; kann i sind schon ZS gehl nicht

uem Weilchen d herum, und nehme und die aussen sie noch hizer, alt ich! nhen! Die Ar- Narr brauchte rdeu und den r schnell Hilst,

ihn in Etucke, harren Thaler rsah. Hierauf n seine Stube, ie zu den auf- ndem er ihm irren, und sich er Junge ver- ulmeister aber lächelte sanft, igen sah, und mlischcr Vater, und hilf auch ernere hinaus!

8Z. '

Der Gesellschafter.

" Dienstag den II. Oktober I8AS.

WSrtlKmbsrgiM» Thronik.

Dat Reg-'Blatt vom 8. Oktober enthält eine K. Verordnung zu Vollziehung des Gesetze- vom 17. Juni 1853, betreffend dre Wiedereinführung der Todesstrafe.^ Die Vollziehung der Todesstrafe geschieht danach durchs Enthaupning mittelst des Fallbeils. Dieselbe ist am Orte des SLWurgenchrShofs, vor .welchem die Anklagesache verhandelt worden ist, nach der Nnor:nung des S-aaisan- rvaNS und unter gemeinschaftlicher Leitung des Bezirks- richlers und Bezirktpolizeibeamten jenes Ortes von dem Nachrichter des Kreises vorzunehmen, zu welchem da« Bezirksgericht gehört. Die Polizeiwache hei dem Akte der Hinrichtung liegt dem Lancjägerkorps ob. Wenn eine zum Tode verurthellle Person von GeisteSzerrüktung befallen ist oder im Zustande der Schwangerschaft sich befindet, so kann die Vollstreckung der Todesstrafe vor erfolgter Genesung, beziehungsweise Entbindung, nicht stattfinden. Die öffemliche Bekaniumachiing der Stunde der Vollstreckung bat der Gtaatöanwalt vermittelst des Bezirksgerichts zu bewerkstelligen. Die erstmalige Eröff­nung der, die Vollziehung eine» erganßenen Tvdesunheils verfügenden K. Entschließung (Ges. Art. 5 Abs. 3) ge­schieht in dem Gefängn sse de« Verurtdertten. Der Ge» richlsvorstans hat hiebet m seiner Amtskleidung zu er. scheinen- In dem über dre Verhandlung aufzunehmen, den Protokoll soll darüber, wie der Berurtheilie bei der Eröffnung sich benommen und was er hiebei etwa geäu­ßert hak, daS Erfvidcil-che bemerkt werden. Während der lezien drei Tage ist der Verurlheilte in einem Hellen und geräumigen Krikstzimmer, wo möglich ungefeffclt, zu. verwahren. Auch ist rhm eine bessere alS die gewöhn­liche Gefangenkost abzurcichen. Die Bewachung des Verurtheittcn während dieser Zeit geschieht durch Land- jäger. Bei der Wahl des Geistlichen, welcher den Verur- theilten in den lezien drei Tagen zu besuchen und der Vorlesung und Vollstreckung vcs Todesunheils anzuwoh» nen hat, sind die Wünsche ees Verurtdettten nach Thun- lichkeit zu berücksichtigen. Nach Umständen kann auch ein zweiter Geistlicher beigezogen oder zugelassen werden. Die Verlesung des TodeSurtheils erfolgt innerhalb des für die Hinrichtung bestürmten Hosraumes. Die Beam­ten haben hiebei in der für sie vorgeschricbenen Amts- trachl und die weiteren nach dem Gesetz beizuziehenden amtlichen Personen in feierlicher Kleidung zu erscheinen. Den übrigen nach dem Gesetz zuzulaffenden Personen «st

der Zutritt nur dann zu gestatten, wenn sie feierlich ge» kleidet und mit von dem Gerichtsvorstand ausgestellten Eintrittskarten versehen sind. Der Akt ik mit einer ein­leitenden Neve durch den Gerichtsvorstand zu eröffnen, worauf der Gerichlsaktuar das Tovesurtheil und die auf solches erg ngene K. Entschließung zu verlesen hat. So­fort erheben sich alle Anwesenden; der Gcrichtsoorstand ergreift einen schwarzen Stab, zerbricht denselben und wirft ihn vor die Fuße des Verurtheilien mit den Mor­ien . Euer Leben ist verwirkt; Gort sey kurer Seele gnädig! Nun wendet er sich zu dem anwesenden Nach­richter und spricht: Nachrichter, ich übergebe Euch den N. N. mit dem Befehl, ihn dem ausgcspr»chenen Uttheil gemäß zu richten vom Leben zum Tod. Nachdem hieraus der Geistliche mit dem Veruriheilten noch ein kurzes Ge­bet verrichtet hat, führen auf ein von dem Gerichtsvor- stande zu gebendes Zeichen die Gehülscn des Nachrichters den Verurtbeitten aus daS Hchaffoi, und ist ohne Aufent­halt Lurch den Nachrichter umer Beistand seiner Gehül- sen die Enthauptung vorzunehmen. >ll der Verurihetlle vor der Vollstreckung noch eine Erklärung abgeden, so ist ihm solches zu gestatten. Nach Beteiligung des Leich­nams wird der Akt mit einem kurzen Gebet, welches der Geistliche spricht, geschlossen. Hinsichtlich der Ablieferung des Leichnams an eine öffentliche anatomische Anstalt ist nach den von dem Ministerium des Innern unter dem 23. April 1829 gegebenen Vorschriften zu verfahren.

Dem Grafen v. Neipperg (Tochtermann teS« nigS) ist kürzlich hei Ho hene ms in Vorarlberg bei einer GemSjagd im Gebirge ein Unfall begegnet, der eine nicht unbedeutende Verletzung im Gefolge hatte; er war von einem Felsen heradgesturzt. St. R- v. Ludwig rechte alsbald bahn, ab. Wie wir heute hören, ist der Kranke in der Besserung begriffen.

Dir «in Schlosse zu Ludwtgsburg gestohlenen zwei Stauduvrcn sind durch spielende «naben m einer Dohle, in ter Nahe des kleinen Exerzierplatzes versteckt, gefunden worden.

Horb, 5. Oktober. Zn den lezien Tagen war derHopfenhankel sehr lebhaft, bis auf ungefähr ISCrnt- ner alleS verkauft zu 5066 ff.

Ulm, 2. Oktober. Gestern Abend ereignete sich auf dem hiesigen Bahnbofe schon wieder ein Unglück. Dem Lle.nva er Emmanuel Cloz aus Entringen, O.A. Herrenbirg, wurde durch das Umwenden eines mehrere Zentner schweren Steines der Unterschenkel abgeschlagen.