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Amts- uudIntelligenz-Blatt

Freitag den 2 . September L 8 » 3 .

Oderamtsgericht Nagolx

Nach dem Gesetze über das Ver­fahren zn Elrassachen, welche vor die Schwurgerichte gehören, vom 14. August 1849 (Reg.°Bl. Nro. 52) ist von dem Vorsteher jeder Gemeinde unter Zuziehung der beiden eisten Gemeinderache (naw der Sitzordnung) ein Verzeichn^ der innerhalb der Ge­meinde wohnhaften Personen, welche zu de« Verrichtungen eines Geschwo­renen fähig sind, zu fertige», sodann nach vorgangiger öffentlicher Bekannt­machung , acht Tage lang a«s dem Gemeindehause zu Jedermanns Ein­sicht auszulegen, und dis zum 5. Ok- j lvber d. I. an den Ooeranusrichler einzusenteu.

Indem d,e Ortsvorsteher auf diese gesetzlichen Bestimmungen ausmerrsun gemacht werden, wird denselben nach- ^ stehende Weisung eriheili: >

1. In jenes Verzeichnis; sind aufzu-! nehmen alle ;n der Gemelndewohnen- ! den wultlembergischen Staatsbürgers welche das dreiß gsle Lebensjahr zu-. ruckgelegt baden und irgend eine di- ^ rekle. Staats!!,euer entrichten; unter Angabe ihres Tauf- und Geschlechts- ^ namens, ihres Standes oder Ge-^ werdes mit Ausschluß i

1) Derjenigen, welchen die staatsbür- ^ gerlichcn Wahl- und Wahivarkruö- ^ rechte zur Zen eutwgeu sind, l

2) eines Jeden, gegen welchen das Gantvei fahren gerichtlich eröffnet j woroen ist, so lange er man die - verkürzten Gläubiger durch Bejah- ! lnnq, Nachlaß-Vertrag oder aus sonstige Welse befriedigt hac,

3) solcher Personen, welche unter vä­terlicher Gewalt, unter Vormund­schaft oder Pflegschaft sieyen, oder

4) in den leztverflüssenen drei Jah­ren den Fall eines vorübergehen­den unverschuldeten Unglücks z. B. einer Krankheit oder Theurunq aus­genommen Beitrage zu ih.emoder ihrer Familie Unterhalt aus öffent­lichen Rassen empfangen haben oder ur Zeit empfangen, ^ v) Derjenigen, welche an körperli­chen oder geistigen Gebrechen leiden, wie namen'lich Taube, Stumme, Blinde, Wahnsinnige, Blödsinnige,

6) der Oienstboten, Geistlichen, Po­lizei - Osfizlanten einschließlich der Mitglieder des Landjagertoi ps und aktiven Milirärpersonen,' Oderamt Man», Oberamrsaktuar und dieje­nigen, weiche ein ständiges Richter- amt bekleiden.

II. Die öffentliche Bekanntmachung, daß dieses Verzeichnis; aufgelegt fty, hat sogleich nach dessen Enrwerfnng ans ortsübliche Weise zn erfolgen.

III. Die ^'ntwerfung hat so zeitig zu geschehe», daß daS Verzeichmß spä­testens vom 10, September an auf­gelegt werten kann.

ISollten Einwendungen gegen das« selbe erhoben werden, so dar der Gemeinderakh die Berichtigung der Liste zu verfügen, wo er jene begrün- s der findet, wo nicht, dieses dem Be­schwerdeführer schriftlich llnrer An­gabe her Gründe zu erkennen zu geben, es darf jedoch weder in dem einen noch in dem andern Fall der zu Etnsenkung der Liste s-stpeftzle j äußerste Term,» (verzl. Ziff. VL.) versäumt werden.

V. Zugleich m>r der Liste, in welche also genau alle diejenigen über 30 Jahre allen und in der Gemeinve wohnenden Staatsbürger, so west

fie nicht nach oben 1.5nb. 16 aus­genommen, aufzufübren sind, ist ein abgesondertes Gutachten des Ge­meinderaths einzusenven, welches ohne Angabe von Gründen diejenigen Per­sonen bezeichnet, welche der Gemein-- derarh für besonders befähigt zum Amte der Geschworenen erachtet; wo­bei nach Ar«. 71 des Gesetzes auf die geistigen Fädigkeiten, Ehrenhaf­tigkeit und Charakterfestigkeit der zu Bezeichnenden und darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob dieselben zugleich in Absicht ans ihre bürgerliche Stel­lung, ihre Einkommens- und sonsti­gen Verhältnisse den erforderlichen Grad öffentlichen Vertrauens und äußerer Unabhängigkeit besitzen.

VI. Längstens an dem auf Mittwoch den 5. Oktober d. I. fallenoen Bo- tentag 'st bei Vermeid» g emrs Warl- bvte.n dieses Gutachten liehst .der Liste mit einer Beurkundung, daß leziere . der gesetzlichen Vorschrift gemäß ent­worfen und aufgelegt worden scy, von dem Orlsoorstchcr einzusenden.

Den 1. Sep-emder 1853.

L. Oberamlsrichter v. Rom.

Halterbach,

Oderamts Nagold.

Gläubiger-Ausruf wegen Auswanderung.

Anna Maria Helder, ledig von hier, will nach Amerika auswandern, kann aber die verfassungsmäßige Bürg- schan »ichi leisten, daher etwaige An­sprüche an ticielbe

innerhalb 8 Tagen um so gewisser ei dem hiesigen Stadt- schalrheißciiauit anzumeleen sind, als