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Amts- uudIntelligenz-Blatt
Freitag den 2 . September L 8 » 3 .
Oderamtsgericht Nagolx
Nach dem Gesetze über das Verfahren zn Elrassachen, welche vor die Schwurgerichte gehören, vom 14. August 1849 (Reg.°Bl. Nro. 52) ist von dem Vorsteher jeder Gemeinde unter Zuziehung der beiden eisten Gemeinderache (naw der Sitzordnung) ein Verzeichn^ der innerhalb der Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu de« Verrichtungen eines Geschworenen fähig sind, zu fertige», sodann nach vorgangiger öffentlicher Bekanntmachung , acht Tage lang a«s dem Gemeindehause zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und dis zum 5. Ok- j lvber d. I. an den Ooeranusrichler einzusenteu.
Indem d,e Ortsvorsteher auf diese gesetzlichen Bestimmungen ausmerrsun gemacht werden, wird denselben nach- ^ stehende Weisung eriheili: >
1. In jenes Verzeichnis; sind aufzu-! nehmen alle ;n der Gemelndewohnen- ! den wultlembergischen Staatsbürgers welche das dreiß gsle Lebensjahr zu-. ruckgelegt baden und irgend eine di- ^ rekle. Staats!!,euer entrichten; unter Angabe ihres Tauf- und Geschlechts- ^ namens, ihres Standes oder Ge-^ werdes mit Ausschluß i
1) Derjenigen, welchen die staatsbür- ^ gerlichcn Wahl- und Wahivarkruö- ^ rechte zur Zen eutwgeu sind, l
2) eines Jeden, gegen welchen das Gantvei fahren gerichtlich eröffnet j woroen ist, so lange er man die - verkürzten Gläubiger durch Bejah- ! lnnq, Nachlaß-Vertrag oder aus sonstige Welse befriedigt hac,
3) solcher Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft sieyen, oder
4) in den leztverflüssenen drei Jahren — den Fall eines vorübergehenden unverschuldeten Unglücks z. B. einer Krankheit oder Theurunq ausgenommen — Beitrage zu ih.emoder ihrer Familie Unterhalt aus öffentlichen Rassen empfangen haben oder ur Zeit empfangen, ^ v) Derjenigen, welche an körperlichen oder geistigen Gebrechen leiden, wie namen'lich Taube, Stumme, Blinde, Wahnsinnige, Blödsinnige,
6) der Oienstboten, Geistlichen, Polizei - Osfizlanten einschließlich der Mitglieder des Landjagertoi ps und aktiven Milirärpersonen,' Oderamt Man», Oberamrsaktuar und diejenigen, weiche ein ständiges Richter- amt bekleiden.
II. Die öffentliche Bekanntmachung, daß dieses Verzeichnis; aufgelegt fty, hat sogleich nach dessen Enrwerfnng ans ortsübliche Weise zn erfolgen.
III. Die ^'ntwerfung hat so zeitig zu geschehe», daß daS Verzeichmß spätestens vom 10, September an aufgelegt werten kann.
ISollten Einwendungen gegen das« selbe erhoben werden, so dar der Gemeinderakh die Berichtigung der Liste zu verfügen, wo er jene begrün- s der findet, wo nicht, dieses dem Beschwerdeführer schriftlich llnrer Angabe her Gründe zu erkennen zu geben, es darf jedoch weder in dem einen noch in dem andern Fall der zu Etnsenkung der Liste s-stpeftzle j äußerste Term,» (verzl. Ziff. VL.) versäumt werden.
V. Zugleich m>r der Liste, in welche also genau alle diejenigen über 30 Jahre allen und in der Gemeinve wohnenden Staatsbürger, so west
fie nicht nach oben 1.5nb. 1—6 ausgenommen, aufzufübren sind, ist ein abgesondertes Gutachten des Gemeinderaths einzusenven, welches ohne Angabe von Gründen diejenigen Personen bezeichnet, welche der Gemein-- derarh für besonders befähigt zum Amte der Geschworenen erachtet; wobei nach Ar«. 71 des Gesetzes auf die geistigen Fädigkeiten, Ehrenhaftigkeit und Charakterfestigkeit der zu Bezeichnenden und darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob dieselben zugleich in Absicht ans ihre bürgerliche Stellung, ihre Einkommens- und sonstigen Verhältnisse den erforderlichen Grad öffentlichen Vertrauens und äußerer Unabhängigkeit besitzen.
VI. Längstens an dem auf Mittwoch den 5. Oktober d. I. fallenoen Bo- tentag 'st bei Vermeid» g emrs Warl- bvte.n dieses Gutachten liehst .der Liste mit einer Beurkundung, daß leziere . der gesetzlichen Vorschrift gemäß entworfen und aufgelegt worden scy, von dem Orlsoorstchcr einzusenden.
Den 1. Sep-emder 1853.
L. Oberamlsrichter v. Rom.
Halterbach,
Oderamts Nagold.
Gläubiger-Ausruf wegen Auswanderung.
Anna Maria Helder, ledig von hier, will nach Amerika auswandern, kann aber die verfassungsmäßige Bürg- schan »ichi leisten, daher etwaige Ansprüche an ticielbe
innerhalb 8 Tagen um so gewisser ei dem hiesigen Stadt- schalrheißciiauit anzumeleen sind, als