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eben Nuchmit- ern Monat un glückten

kirchlicher Art )Zi> freundlich 'schlisset: raiS.

k» - Schöpfen, umigeu Keller, irlhschafisjim- im Ort an

Naaolder

Amts- imdZntelligenz-Matt

Freitag den 27 . Mai I 8 A 3

baulichen Zu- e Besitzer seit- >kchr zu er- ei» passender s Fortkommen > könnte mit fkag ein Kauf

Schaupp.

Naqold.

kenfchafts-

em Erlaß zu egen sch aft deS welche in dem )lait Nro. 15 r beschrieben öliger vierter ack vorgenom» hiezu d. MtS.,

Uhr^

' Kauftluffigen nfinden haben mit Prädikats- en versehen.

ltheißenamt.

> ühler.

kehlung.

neu erkaufte- pirsch, bezogen fehle mich mit mein Geschäft nven Artikeln, paraturen und ) billig euch bittet Messerschmid.

Das Ministerium des Innern, Abtheilung für den Straßen- und Wasserbau, an das K Oüeramt Nagold.

Da man wiederholt die Wabrneh- mung gemacht hat, daß die bestehende Verfügung vom 6. Oktober 1819 (Neg.-Bl> 67l), betreff,nid die Sperre der Floßstraßen behufs der Vornahme von Bauten an Wasserwerken, häufig nicht beachtet wird, so will man das Oberaml angewiesen haben, sammt- licht Wasserwerk».Besitzer an schiff- oder flößbaren Flüssen aust Neue ^ darauf aufmerksam zu machen, ihre Gesuche um Verfügung einer Sperre der betreffenden Flußstrecke in den Monaten Mai l»S )uli bei dem Odcramte einjureichen, damit diese Sperre in der Regel auf den Monat August angeordnet werden kann, zu welchem Zweck die Werk-Besitzer rc. ihre Wasserbauten regelmäßig nach Ablauf der Frühjahrs-Hochgewässer genau zu untersuchen baden, um die im Laufe de- folgenden Sommers vorzunehmenden Reparaturen oder Erneuerungen, zu deren Ausführung eine Flvßfperre nöthig wird, zeitig zu entdecken.

Sollte ein Wasserwerks-Besitzer dem ungeachtet in den Fall kommen» «ine Flvßfperre für eine andere Zeit als für den Monat August nachsuchen zu müssen, so hat das Oderamt die» seS Gesuch zunächst der betreffenden Straßen- und Wasserbau-Inspektion zur Aeußerung darüber zugehen zu lassen, ob die Sperre nicht auf den Monat August verschoben oder, wenn dieselbe für eine spätere Zeit nachge­sucht wird, ob die Anzeige nicht hätte so zeitig gemacht werden können, daß die Sperre auf obigen Monat hätte verfügt werden können.

Nur in solchen Fällen, wo eine ! Versaumniß oder sonstige Verschul­dung deS Bittstellers nicht anzuneh. men ist, oder wo außerordentliche ! Umstände eine unaufschiebliche Hülfe erheischen, werden künftig Gesuche um Flvßsperren zu einer anderen Zeit als um Monat August Berücksichtigung finden, und die Wasserwerks-Besitzer rc. haben eS sich selbst zuzuschreiben, wenn sic in Folge der Nichtbeachtung dieser Verfügung rn Nachtheil kom­men sollten.

Stuttgart, den 30. April 1853.

Camerer. Maier.

Vorstehender Erlaß wirb hiemit zur allgemeinen Kenniniß gebracht und die betreffenden OrlSvorstehcr werden beauftragt, solchen alsbald den be- theiligten Wasserwerks » Besitzern zu eröffnen.

Nagold, den 20. Mai 1853.

Königliches Oderamt.

Wiebdekink.

Die König!. Württembergische Negierung des Schwarzwald« Kreises an das König!.

Oderamt Nagold.

Der aufgekommene Mißbrauch der unberechtigten Anfertigung und des Verkaufs von Eainoaiiizellchen und Santonintablettcn durch Zuckerbäcker und Kaufleute hat die Minister»«!« Verfügung vom 23. Dezember v. I. hervorgerufen, durch welche die Fer« tigung und der Verkauf der genann­ten Arznciformen den Nichtapothckern untersagt worden ist.

Da in der genannten Verfügung bloS von emigen Arzneiformel! deS Santonins die Rede war, so ist hie unv da die Mrinung entstanden, als wäre die Fertigung und der Verkauf anderer Wurmmittel, namentlich ver­

schiedene Kompositionen von Wurm» saamen freigegebcn.

Allein abgesehen davon, daß alle diese Wurmmittel als Arzneistoffe be­trachtet werden müssen, zu deren Dar­stellung und Verkauf die Apotheker schon durch den Normal - Erlaß vom 14. Februar 1825 (erster Ergänzungs­band zuin Reg.-Bl. S. 161) aus­schließlich berechtigt sind, so hat sich das K. Medicmal-Kollegium in einem neueren Gutachten dahin ausgespro­chen, wie es einem Zweifel nicht un« terliegen könne, daß auch die Berei­tung und der Verkauf solcher Wurm» mittel, welche Wurmsaamen enthalten» den Nichtapvthekern untersagt seyn müsse.

Es ist hienach den betreffenden Ge- werbetrelbeliden Eröffnung zu machen, gegenwärtiger Erlaß aber, wie sich von selbst versteht, auch dem Ober» amtsarzte mitjuthetlen.

Reutlingen, den 9. Mai 1853.

Autenrlkth. Muff.

Die Orts-Vorsteher werden beauf­tragt, von Vorstehendem den betref­fenden Gewerbsleuten geeignete Eröff­nung zu machen.

Nagold, den 9. Mai 1853.

Königliches Oberaml.

Wiebdekink.

Oberamtsgericht Nagold.

Muthmaßlich gestohlen« Ge» gonständ«

Der wegen Diebstahls - Verdacht hier in Untersuchung stehende ledige Johann Georg Graf von Harterbach hat um die Osterfeiertage d. I- etliche Laibe Brod und etliche Hühner, über deren Erwerb er sich nicht glaubwür» big auszuweisen vermag und die wahr­scheinlich gestohlen wurden, nach Ober»