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Dcn ii. November > 8 AI
OberamL Nagold.
Die Kong!. Wü ttemb«rgische Negierung des Schwarzwild ! Kreises au das K. Oberarut ^ SLagold. !
Es sind mehrfach Fälle vorgekom-j men, in welchen 'Ausländer sowohl ans ^ deutschen, als aus nickt deutschen Staaten inneroalb des Würnemdergischen! StaalS-Gebiktes erkrankten, bei denen aber der Ersatz der Berpflegunge'osten wegen ihrer Unteinittelcheit weder so-l gleich erhoben, noch ipä-w aus ibrem oder ihrer atimentakwrispfl ch'tgen Ber-! wandten Vermögen bewirkt werden konnien, und bei denen auch, scy es nun von den betreffenden Aoroerungs- berechtigten oder den Oberämtern die Geltendmachung jener Forderungen gegen die Heimalb - Gemeinden der er- krankwn Ausländer, ohne Erfolg versuch» worden ist.
Obwohl das Ministerium bei diesen Fällen, welche demselben mil der Bitte um diplomatische Verwendung vorge- l legt worden sind, sich an bre belref-' sende auswärtige Regierung gewendet bat, so war der Erfolg gleichwohl häufig nickt sowohl eine Zahlung, als vielmehr nur die gegenseitige Anerkennung des Gruntsayes, daß bei Per- sonen, welche ,m Auslande erkranken, . ein Regreß an die Heimalh-Gemeinoe l des Erkrankten für Lerpflegungskosten nicht stallhart scy, indem debaupier wurde, daß das in diesen Staaten ve- stehende öffentliche Neckt eine so ausgedehnte Vcrbmdlich'ei! der Gemeinden zur Bezahlung der Unterhaltungskosten für arme Gemeinte - Angehörige, wie solche in der Würllemdergtschc» Gesetzgebung begründe, ist, nicht kenne.
Bei diesen Vcrvälmffc» erscheint es angeiueffen, zu Vermeieung unnö thtger großer Ausgaben die Gemeinde- und Stiflungsräihe darauf aufmerksam zu machen, d ß sie bei Erkrankungen von Ausländern, welche die Mittel zur Bezahlung der Verpfle
gungskosten nicht selbst besitzen, oder bei denen nicht mit Sichcrbcü darauf gerechner werden kann, daß die Bezahlung der Kosten durch alimenia- iionspflichtige Verwandte durchaus keinem Anstand unterliegt, einen Ersatz derselben durch die Heimatbgemeinde des Erkrankten in der Rc^el nickt zu erwarten haben werten, wogegen aber denselben auch zustehr, ähnliche Ersatz ansprücke für ihre im Auslände erkrankte Gemeinde Angehörige, im Falle keine Gegenscingkel! nachgewwsc» werden kann, zurückzuweisen.
Von selbst versteht es sich, baß erkrankte Ausländer, wie d>eß schon die Kostenorbnung vom 2. Januar 16 l5, Kap. 2, Abschnitt „wie cs mit den Fremden gehalten werden soll" und spätere Verfügungen vorschreiben, auf eine der Rückstchien der Menschlichkeit cmsprechende Weise zu behandeln und zu verpflegen sind, auch wenn em Ersatz der Verpflegungskosien nicht zu erwarten stebk.
In Gemäßdeit Ministerial Erlasses vom 2. d. Mts. wird das Oderami angewiesen, in den zu seiner Cognition kommenden Fallen sich nicht nur selbst bicnach zu achten, sondern auch den Or.'sdebörden hievon Eröffnung zu machen.
Reutlingen, den 16. Oktober 1851.
Aukenrield. Trümmer.
Vorstehender Erlaß wird de» Gemeinde- und Sti'iungsräihcn zur Nachricht mttge.heilt.
Nagold- den 1. November 1851.
Königliches Oberamt.
Wi e d be k l n k.
> Oberamrsgencht Nagold.
Schnldenliqnidatioii.
In der nachgenanntcn Gantsache ist zur Schulden-Liquidanon rc. Tagfahrt auf die innen dezeichnereZcitanbe- raumr, wozu die Gläubiger und Burgen unter dein Anfüac» »orgelnden . werden, daß die Nichtiiqnidirenten, so weit ihre Forderungen nicht aus den
Gerichts-Akten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ansgeschlossen, von den übrigen nickt erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlick eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Masse Gegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse deitreten. Michael Spa di, Schuhmacher von Wenden,
Montag den 1. Dezember 1851, Vormittags 10 Uhr, auf dem Raidhaus zu Wenden.
Den 18. Oktober 1851.
K. Oberamksgericht. v. Rom.
Gerlchtsnotanat Hcorenbeig.
H a ß l a ch,
Gerichts-Bezirks Herrenberg. Gläubiger- 'A »i s r n f.
Alle Diejenigen, welche an dir Ver- lassenschafr des weiland Johann Georg Weber, gewesenen Bürgers und Tag- löbners dah-er, aus irgend einem Grunde Ansprüche machen zu können glauben, werden aufgeforterr, solche in»e,halb 15 Tagen bei dem Wa'sengericht kodier anzu- melten und nach zuweise», widrigenfalls sie bei der — in Folge Liegenschafts-Verkaufs zutreffenden Schuld- vciwcisnng unbcrückstchttgr bleiben würde».
Den 25. Oktober 1851.
Ä. Gerichksnotariat und
Waisengcricht.
Vdt. Gerichtsnotar Hausse.
A mrsnota riat Alrenstaig.
Wenden,
Genchtsdeznks Nagold. Erster
Liegenfchafts Verkanf.
In der Ganisache des
M>ckael S p a d t, Schuhmachers von Wenden,
werden oderamtsgerichtlichem Auftrag