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Amts- undZntelligeuz-Blatt

Den 2 «. August I 8 ZZ.

Oberamtsgericht Nagold. I

Nach dem Gesetze über das Ver­fahren in Strafsachen, welche vor die Schwurgerichte gehören, vom 14. August 1849 (Reg.-Bl. Nro. 52) ist von dem Vorsteher jeder Gemeinde unter Zuziehung der beiden ersten Gemeinteräthe (nach der Sitzordnung) e-n Verzeichniß der innerhalb der Genre nde wahnhaften Personen, welche zu de» Verrichtungen eines Geschwo­renen fähig sind, zu fertigen, sodann nach vorgängiger öffentlicher Bekannt­machung , acht Tage lang auf dem Gemeindehause zu Jedermanns Ein­sicht aufzulegen, und bis zum I.Ok- toder d. I. an den Oberamtsrichter emzusenden.

Indem die OrtSvorsteher auf diese gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht werden, wird denselben nach» stehende Weisung ertheilt:

I. In jenes Verzcichniß sind aufzu- nehmen alle in der Gemeinde woh­nenden württemdergischen Staats- bürger, welche daS dreißigste Le. bensjahr zurückgelgt haben und irgend eine direkte Staatssteuer entrichten, unter Angabe ihres Tauf- und Geschlechlsnamens, ihres Standes oder Gewerbes, mit Ausschluß

1) Derjenigen, welchen die staats­bürgerlichen Wahl- und Wähl- darkeitSrechte zur Zeit entzogen sind,

2) eines Jeden, gegen welchen das Gantverfahren gerichtlich eröffnet worden ist, so lange er nicht die verkürzten Gläubiger durch Be­zahlung, Nachlaß-Vertrag oder auf sonstige Weise befriedigt hat,

L) solcher Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vor­mundschaft oder Pflegschaft stehen, oder

4 ) in den lezt verflossenen drei Jahren den Fall eines vor» , übergehenden unverschuldeten Un »

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glücks ;. B. einer Krankheit oder Theurung ausgenommen Bei­trägezu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt auS öffentlichen Kassen empfangen haben oder zur Zeit empfangen,

5) Derjenigen, welche an körperli­chen oder geistigen Gebrechen leiden, wie namentlich Taube, Stumme, Blinde, Wahnsinnige, Blödsinnige,

6) der Dienstboten, Geistlichen, Po­lizei-Offizianten einschließlich der Mitglieder des Landjäger-Korps! und aktiven Militär-Personen, Oberamrmann, Oderamtsaktuar j und diejenigen, welche ein stän­diges Richteramt bekleiden.

. Die öffentliche Bekanntmachung, daß dieses Verzeichniß aufgelegt fcy, hat sogleich nach dessen Ent- werfung auf ortsübliche Weise zu erfolgen.

III. Die Entwerfung hat so zeitig zu geschehen, daß das Verzeichniß spätestens vom 10. September an aufgelegt werden kann.

IV. Sollten Einwendungen gegen dasselbe erhoben werden, so hat der Gemeinderath die Berichtigung der Liste zu verfügen, wo er jene begründet findet, wo nicht, dieses dem Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe zu er­kennen zu geben, cs darf jedoch weder in dem einen noch in dem anderen Fall der zu Einsendung der Liste festgesetzte äußerste Termin (vergl. Z>ff. Vl.) versäumt werden.

V. Zugleich mit der Liste, in welche also genau alle diejenigen über 30 Jahre alten und in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger, so weit sie nicht nach oben l. suä. I6 ausgenommen, aufzuführen sind, isteiu adgesonkerteSGutachlen des Gcmeinderaths einzusenden, welches ohne Angabe von Gründen diejenigen Personen bezeichnet,

welche der Gemeinderath für de- sonders befähigt zum Amte der Geschworenen erachtet; wobei nach Art. 71. des Gesetzes auf die gei­stigen Fähigkeiten, Ehrenhaftigkeit und Charakterfestigkeit der zu Bezeichnenden und darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob dieselben zugleich in Absicht auf ihre bürgerliche Stellung, ihre Einkommens- und sonstigen Verhältnisse den erforder­lichen Grad öffentlichen Vertrauens und äußerer Unabhängigkeit be­sitzen.

Vl. Längstens an dem auf Mittwoch den 2. Oktober d. I., fallenden Botentag ist bei Vermeidung eines Wartboten dieses Gutachten nebst der Liste mit einer Beurkundung, daß leztere der gesetzlichen Vorschrift gemäß entworfen und aufgelegt worden fty, von dem Ortsvorsteher einzusenden.

Den 26. August 1851.

K. Oberamtsrichler v. Rom.

Oberamt Nagold.

Flußsperre.

Mit der Wiederherstellung der Floß­gebäude bei Altenstaig wird nächsten Montag den 1. September begonnen werden, daher von diesem Tag? an biS 20. September die Nagold von ihrem Ursprung dis Alrenstaig mit Flößen nicht befahren werden darf.

Die Orts-Borsteher haben dieß be­kannt zu machen.

Nagold, den 28. August 1851.

K. Oberamt.

Akt. Nooschüz, St.-B.

Oberamtsgericht Nagold.

Diebstahls- Anzeige.

Dem Bäcker Johann Georg Hack von Gaugcnwald wurde vor ungefähr 14 Tagen aus einem vor seinem Hause befindlichen unverschlossenen Schopfe ein kupferner Waschkessel, der vier Gölten voll Wasser halt und oben einen Aufhängring hat, entwendet