Zntellige

für die Oberamtsbezirke

agold und Horb.

-V° 39.

Dienstag, den LL. Mai

1849.

Stuttgart.

Die von verschiedenen Seiten erlas­senen Aufforderungen zur Bildung so­genannter Freikorps machen es der Regierung zur Pflicht, sich über die ge­setzliche Zulässigkeit der beabsichtigten Freischaaren offen auSzusprechcn. So gerne sie anerkennt, daß jene Bestre­bungen häufig einer reinen Begeisterung für die Einheit und Größe des deut­schen Vaterlandes entstammen, so darf sie doch nicht zugeben, daß der patrio­tische Eifer von dem Wege des Gese­tzes abirre und daß die Ruhe des Lan­des bedroht werde. Würde bei dein Aufrufe zur Errichtung von Freischaa­ren nichts Anderes beabsichtigt, als daß die gesetzlich nicht zum Eintritt in die Bürgerwehr verpflichteten jungen Männer derselben deitreten sollen, so wäre lediglich nichts dagegen zu erin­nern. Wenn aber die Meinung dahin geht, bewaffnete Korps zu vrganisircn, welche, unabhängig von der Staatsge­walt, auf eigene Faust oder nach dein Befeble von Vereinen mit dem Gewichte bewaffneter Sckaaren in die politischen Angelegenheiten sich einmischen, so ist ein solches Beginnen mir den Gesehen im Widerspruch und mit Erhaltung ei­nes geordneten Zustandes unverträglich. Abgesehen davon, daß nach ganz unbe­strittenen Grundsätzen des allgemeinen deutschen Staatsrcchts das Aufgebot be­waffneter Bürger und die Leitung'des Kriegswesens ausschließlich derSkäättz- gewalt zustcht, ist durch d-e württcm- bergische Derfassungs - Urkunde dieser Satz, ohne welchen kein Räcktszüstand gedacht werden kann, ausdrücklich aus­gesprochen. Durch den §. 23 ist be­stimmt, daß über das. Recht, Waffen zu tragen, durch ein Gesetz nähere Vorschriften werden ertheilt werden, und eben so sind durch den § 100 dieAn- stalten zu Bewaffnung der Bürger als Gegenstand der Gesetzgebung er­klärt. Das Gesetz vom 1. April vori­gen Jahrs erfüllt diese Bestimmungen her Verfassungs-Urkunde und gibt die

Formen an, in welchen die Verbindung bewaffneter Bürger außerhalb desHee-l res staklsincen darf. Bewaffnete Ver- j eine, welche sich in anderer Weise bil- ^ den, sind ungesetzlich, weil die Bildung solcher Vereine nicht an sich jedem SraatS-! bürger zusteht, sondern kraft der aus-! drücklichen Bestimmung der Verfassung ^ nur in der von dem Gesetze erlaub­ten Weise geschehen darf. Das Gesetz, vom 1. April vorigen Jahrs, welches dem Volke in Beziehung auf Bewaff­nung Rechte emrauml , die selbst die deutsche Reichsverfassung nicht kennt, hat lediglich keinen andern Zweck, als den Gebrauch der Waffen ausserhalb des Heeres umfassend zu ordnen, und es spricht daher in Art. 38 als cwe sich von selbst verstehende Folge der neuen Einrichtung die Auflösung der bisher umer Staatsaufsicht bestandenen Bür- germilizcn aus. Zur Abschneidung je» des Mißverständnisses wurde überdieß der dem ganzen Gesetze vom 1. April vorigen Jahrs zu Grunde liegende Satz, ^ daß nur in der von demselben bestimm» icn Weise orgamsirte bewaffnete Korps bestehen dürfen, durch den §.4 der K. , Verordnung vom 1. Juni vorigen Jahrs , noch besonders bekannt gemacht. Da ! nach dem Angeführten fcststeht, daß in ^ Württemberg, wie in jedem geordneten Staate, die Orgamsirung bewaffneter !

. Schaaren nur von der Staatsgewalt in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise ausgchcn Lars, so ist die Regierung ver- , ! pflicdict, jedem Versuche, aus eine dem Gesetze widersprechende Weise bewaff- , ncce Vereine zu stiften und den Frie- ! den des Landes dadurch zu gefährden, mit den ihr zu Gebot stehenden Mitteln entgegenzutrelen. Die Regierung wird , aber auch im Falle der Gefahr ihrer- j seits durch die entsprechenden Maßre-, geln ihre Pflicht zu erfüllen wissen. In­dem der Unterzeichnete Vorstand des De­partements des Innern diese Uebcrzeu- gung offen erklärt, fordert er alle seine Mitbürger auf, daß jeder in seinem Theile dazu beitragen möge, den Eifer

der Jugend innerhalb der Schranken der Gesetzlichkeit zu halten; er warnt die Gemeinde-Obrigkeit vor der Begün­stigung von Unternehmungen, welche für die Einzelnen sowohl, wie für die Ge­meinden, die traurigsten Folgen haben können; er weist die Behörden an, mit den gesetzlichen Mitteln die Bildung von Freischaaren zu untersagen und zu ver­hindern, er spricht das Vertrauen zu den Bürgerwehren des Landes aus, daß sie, eingedenk ihrer-Bestimmung, eine Stühe der gesetzlichen O-dnung seyn werden. Wenn rechtswidrigeHandlun- gen durch Versäumung der Pflichten öffentlicher Organe Vorkommen, so trifft diese die Verantwortung, und die Re­gierung wird sie von ihnen fordern.

Den 12. Mai 1849.

Der Vorstand de« Departements des Innern: Duvernoy

Oberarm Nagold.

Nach dem Inhalte eines von dem Agenten Sick und Comp, in Stuttgart dem K. Ministerium des Innern über­gebenen Schreibens des Präfekten des Departements du Nord soll sich dre Ver­fügung des französischen Ministers des Innern, hinsichtlich der Nichtzulassung von Auswanderern nach Frankreich, nur auf solche beziehen, welche von allen Geldmitteln emblöst find, und es wer­den alle diejenigen Auswanderer, die mit hinlänglichen Mitteln oder mit ei­nem Schiffsakkord versehen sind, ohne weitere Schwierigkeiten, wie es früher geschehen, durch Frankreich gelassen.

Der französischeGesandke hat sich be­reit erklärt, die oben erwähnte Mini- sterial-Verkügung auch in diesem Zinne in Anwendung bringen zu wollen.

DieOrtsvocsteher haben dies öffent­lich bekannt zu machen.

Den 11. Mai 1819.

K. Oberamt. Wiebbekink.

Oberamr Nagold.

Nachdem die Verfassung res deutschen Reiches als Beilage der Nr. 19 deS Regierungsblattes erschienen ist, so wer«