339
^ 93 .
für die Oberamtsbezirke
Nagold und Horb.
Dienstag, den 2 R. November 1848 .
Oberamt Nagold. j
Es ist zur Kenntmß des K. Mini-! steriums des Innern gekommen, daß nicht selten Gesetzlosigkeit und Unordnung im Jagdbeirieb, beziehungsweise gewaltsame Eingriffe in das Jagdeigen- thum sich wieder erneuern, den Waldschutz beeinträchtigen, ja unmöglich zu machen drohen, und daß dazu nicht wenig Mißverständnisse bezüglich der Verhandlungen und Beschlüsse der Kammer der Abgeordneten in Betreff des Ge- sehesentwurfs über das Jagdwesen beitragen.
Das Oberamt hat daher durch hohen Ministerialerlaß vom 3. d. M. den Auftrag erhalten, die betreffenden Gemeinten zu belehren, daß die Beschlüsse der Kammer an sich eine verbindliche Kraft ^ nickt haben, und daß ssie bis zur Ver-! absckiekung und Publikation des von der Regierung eingebrachten Entwurfs über das Jagdwesen den noch bestehen-^ den Rechtszustand zu achten haben, auch daß sie, wenn sie der an sie tießfalls ergehenden Ermahnung kein Gehör schen- ^ ken, die nachtheiligen Folgen sich selbst zuzuschrciben haben, die daraus etwa für sie entstehen können.
Dabei sollen die Gemeindebehörden nachdrücklich aufgeforderl werden, alles Ernstes mit den ihnen zu Gebot stehenden Mitteln dem bezeichnten gesetzlosen Treiben der Gemeinde-Angehörigen bei Vermeidung eigener Verantwortung entgegen zu treten, und zu dem Ende insbesondere darauf zu achten, daß der Art. 6 des Gesetzes vom I.April d. I., Volksbewaffnung betreffend, beachtet, und die Uebertreter desselben zur gesetzlichen Strafe gezogen werden.
Die Gemeindevorsteher, welchen nickt besondere oberamtliche Weisung zugekommen ist, werden nun beauftragt, ihre Ortsangehörigen vor Jagderzessen zu warnen und wenn solche dennoch Vorkommen sollten, denselben nach allen Kräften zu steuern, nöthigenfallS aber dem Oberamte zur weitern Ein
schreitung Anzeige zu machen. — Daß die Jagderzesse dem Königlichen Forstamte zur Abrügung anzuzcigen >ind, versteht sich von selbst.
Den 20. November 1848.
K. Oberamt. Wiebbekink.
Oberamtsgencht Nagold.
Nagold.
Schulden - Liquidation.
In der Gantsache des
Christian Braun, Bäckers zu Spielberg,
ist zur Schulden - Liquidation rc. Tagfahrt auf
Montag den 4. Dezember, Morgens 8 Uhr,
auf dem Rathhaus zu Spielberg anberaumt, wozu die Gläubiger unter dem Anfügen vorgeladen werden, baßdieNicht- liquidirenden, so weit ibre Forderungen nicht aus den Gerichts - Akten bekannt sind, in der nächsten Gerichtssitzung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Masse - Gegenstände und der Bestätigung des Güterpfleger» der Erklärung der Mehrheit ihrer K lasse beitreten.
Den 30. Oktober 1848.
Königliches Oberamtsgericht.
Berner.
Oberamtsgerichr Nagow.
Nagold.
Schulden - Liquidationen.
In den nachgenannten Gantsachen ist zur Sckulden-Liquidation rc. Tagfahrt auf die unten bezeichnete Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger unter dem Anfügen vorgeladen werden, daß die Nickt- liquidirenden, so weit ihre Forderungen nicht aus den GerichtS-Akten bekannt sind, am Schluß der Liquidation ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich
eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Masse-Gegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitrcten.
Christian Re nz, Jakobs Sohn, Webers von Emmingen,
Freirag den 24. November d. I., Morgens 9 Uhr, auf dem dortigen Nachhause.
Georg Simon Weit brecht, Taglöhner daselbst,
Dienstag den 28. November d. I., Morgens 9 Ubr, auf dem dortigen Rachbause.
Den 18. Oktober 1848.
Königliches Oberamtsgericht.
Berner.
Oberst mtsgericht Horb.
Horb.
Schulden - Liquidation.
In nachgenannten Gamsachen werden die Schulden-Liquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen an den unten beze-chneten Tagen und Orten vorgenommen, wozu die Gläubiger und Adsonderungs-Berech- tigren andurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Liquidations-Tagfahrr ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Fall, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumclden.
Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, so weit ihre Forderungen nicht aus den Gerichts - Akren bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleiches , der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Be-