339

^ 93 .

für die Oberamtsbezirke

Nagold und Horb.

Dienstag, den 2 R. November 1848 .

Oberamt Nagold. j

Es ist zur Kenntmß des K. Mini-! steriums des Innern gekommen, daß nicht selten Gesetzlosigkeit und Unord­nung im Jagdbeirieb, beziehungsweise gewaltsame Eingriffe in das Jagdeigen- thum sich wieder erneuern, den Wald­schutz beeinträchtigen, ja unmöglich zu machen drohen, und daß dazu nicht wenig Mißverständnisse bezüglich der Verhandlungen und Beschlüsse der Kam­mer der Abgeordneten in Betreff des Ge- sehesentwurfs über das Jagdwesen bei­tragen.

Das Oberamt hat daher durch hohen Ministerialerlaß vom 3. d. M. den Auf­trag erhalten, die betreffenden Gemein­ten zu belehren, daß die Beschlüsse der Kammer an sich eine verbindliche Kraft ^ nickt haben, und daß ssie bis zur Ver-! absckiekung und Publikation des von der Regierung eingebrachten Entwurfs über das Jagdwesen den noch bestehen-^ den Rechtszustand zu achten haben, auch daß sie, wenn sie der an sie tießfalls ergehenden Ermahnung kein Gehör schen- ^ ken, die nachtheiligen Folgen sich selbst zuzuschrciben haben, die daraus etwa für sie entstehen können.

Dabei sollen die Gemeindebehörden nachdrücklich aufgeforderl werden, alles Ernstes mit den ihnen zu Gebot stehen­den Mitteln dem bezeichnten gesetzlosen Treiben der Gemeinde-Angehörigen bei Vermeidung eigener Verantwortung ent­gegen zu treten, und zu dem Ende ins­besondere darauf zu achten, daß der Art. 6 des Gesetzes vom I.April d. I., Volksbewaffnung betreffend, beachtet, und die Uebertreter desselben zur gesetz­lichen Strafe gezogen werden.

Die Gemeindevorsteher, welchen nickt besondere oberamtliche Weisung zuge­kommen ist, werden nun beauftragt, ihre Ortsangehörigen vor Jagderzessen zu warnen und wenn solche dennoch Vorkommen sollten, denselben nach al­len Kräften zu steuern, nöthigenfallS aber dem Oberamte zur weitern Ein­

schreitung Anzeige zu machen. Daß die Jagderzesse dem Königlichen Forst­amte zur Abrügung anzuzcigen >ind, versteht sich von selbst.

Den 20. November 1848.

K. Oberamt. Wiebbekink.

Oberamtsgencht Nagold.

Nagold.

Schulden - Liquidation.

In der Gantsache des

Christian Braun, Bäckers zu Spielberg,

ist zur Schulden - Liquidation rc. Tag­fahrt auf

Montag den 4. Dezember, Morgens 8 Uhr,

auf dem Rathhaus zu Spielberg anbe­raumt, wozu die Gläubiger unter dem An­fügen vorgeladen werden, baßdieNicht- liquidirenden, so weit ibre Forderungen nicht aus den Gerichts - Akten bekannt sind, in der nächsten Gerichtssitzung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines et­waigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Masse - Gegenstände und der Bestätigung des Güterpfleger» der Erklärung der Mehrheit ihrer K lasse beitreten.

Den 30. Oktober 1848.

Königliches Oberamtsgericht.

Berner.

Oberamtsgerichr Nagow.

Nagold.

Schulden - Liquidationen.

In den nachgenannten Gantsachen ist zur Sckulden-Liquidation rc. Tagfahrt auf die unten bezeichnete Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger unter dem Anfü­gen vorgeladen werden, daß die Nickt- liquidirenden, so weit ihre Forderungen nicht aus den GerichtS-Akten bekannt sind, am Schluß der Liquidation aus­geschlossen, von den übrigen nicht er­scheinenden Gläubigern aber wird an­genommen werden, daß sie hinsichtlich

eines etwaigen Vergleichs, der Geneh­migung des Verkaufs der Masse-Ge­genstände und der Bestätigung des Gü­terpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitrcten.

Christian Re nz, Jakobs Sohn, We­bers von Emmingen,

Freirag den 24. November d. I., Morgens 9 Uhr, auf dem dortigen Nachhause.

Georg Simon Weit brecht, Tag­löhner daselbst,

Dienstag den 28. November d. I., Morgens 9 Ubr, auf dem dortigen Rachbause.

Den 18. Oktober 1848.

Königliches Oberamtsgericht.

Berner.

Oberst mtsgericht Horb.

Horb.

Schulden - Liquidation.

In nachgenannten Gamsachen werden die Schulden-Liquidation und die ge­setzlich damit verbundenen weiteren Ver­handlungen an den unten beze-chneten Tagen und Orten vorgenommen, wozu die Gläubiger und Adsonderungs-Berech- tigren andurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand ob­waltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Liquidations-Tagfahrr ihre Forderungen durch schriftlichen Re­zeß, in dem einen wie in dem andern Fall, unter Vorlegung der Beweismit­tel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumclden.

Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, so weit ihre Forderungen nicht aus den Gerichts - Akren bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Be­scheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläu­bigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Ver­gleiches , der Genehmigung des Ver­kaufs der Massegegenstände und der Be-