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Mts- und Intelligenz
für die Qberamlsbezirke
Nagald nnd Horb.
V? SI.
Dienstag, den LL. November
Oberamt Nagold. l
Von dem K. Ministerium der aus-, wärtigeu Angelegenheiren ist ein dem! K. Bevollmächtigten bei der provisori-! schen Cenkralgewalt für Deuischland zu-! gestelltes Rundschreiben der Reichsmi- nisterien des Innern und des Kriegs an die Regierungen aller deutschen Einzel-! staalen, wonach Verpflegung und Transport der Reichstruppen, so lailge nick^ andere Bestimmungen erfolgen, und wo ' nicht besondere Verträge bestehe^ nach den im betreffenden Lande bestehenden Bestimmungen geschehen, und nachträglich vergütet werden sollen, mitgetheilt worden.
Dieses Schreiben wird hiemit zur Kcnntniß der Ortsvorstehcr und des Publikums gebracht.
Den 10. November 1848.
K. Oderamt. Wiebbekink.
Rundschreiben der Rriciisminifterien des Innern
und des Kriegs an die Reqic- rungen aller deutschen Einzel« stauten.
Da Zweifel darüber entstunden sind, i in welcher Weise die Verpflegung der j Rei.hstruppcn im Reichsdienste bestrit-! len werken solle, hat das Gesammr-j Reichsministerium den Beschluß gefaßt,! daß die Verpflegung von Reichstruppen, l die sich im unmittelbaren Reichsdienste > befinden, von dem ganzen Reiche bestritten werden müsse.
So lange ein allgemeines Militär-Ver- pflegungs - Reglement für Deutschland nicht besteht und insoferne nicht besondere Verträge unter den einzelnen S kalen bereits abgeschlossen sind, hat daher die Verpflegung und der Transport für die Reichstruppen auf einem andern Gebiete als ihrem unmittelbaren Hei» mathlande nach den Gesetzen und Gebrauchen des Landes zu geschehen, in welchem die Reichstruppen verwendet werden und die Vergütung der tarifmäßigen Natural - Verpflegung der Reichstruppen und der Transportkosten
hat nach dem Maßstabe zu geschehen, welcher für die eigenen Truppen des betreffenden Einzclnstaates bet Märschen und Einquartirungen bestimmt ist.
Die Reichsministerien des Innern und des Krieges ersuchen demnach die Regierungen aller Einzelnstaaten, in welchen Reichstruppen verwendet werden, ^ dafür zu sorgen, daß die tarifmäßige Natural-Verpflegung von der Bevölkerung vorschußweise gegen Empfangs- Bestätigungen von Seite der Truppen, Kommandanten unweigerlich geleistet werte, und denselben tie nachträgliche Vergütung dieser Verpflegung aus der Reichskasse nach den oben erwähnten Lätzen zuzusichern.
Zugleich werden alle deutschen Regierungen ersucht, Sorge zu tragen, daß von Seite ihrer Behörden einerseits mit der zur Verhütung von Un- kerschlcifen erforderlichen Genauigkeit, andererseits aber auch mit thunlicher Beschleunigung vorgegangen werde, damit die Staatsbürger, welchen die Ein- quarlirung auferlegt werden muß, so schnell als möglich die ihnen gebührende Vergütung erlangen.
Frankfurt, den 23. Oktober 1848.
Der Reichsminister Der Reichsminister des Innern. des Kriegs.
(Gez.)Schmerling. (Ge; )Peucker.
Tübingen, den 26. Okt. 18 6. Der Civil- Senat
des
Königlichen Gerichtshofs für den Schwarzwaldkreis
an das
Königliche Oberamtsaericht Nagold.
Aus den eingekommenen Pfandvisitationsprotokollen und aus eingesebcnen Pfandscheinen hat man zu entnehmen gehabt, daß von einzelnen Pfandbehörden, namentlich bei Verpfändungen von Gebäuden, statt bestimmter Theile dieselben mit entsprechendem Anschlag, Quoten des Anschlags verpfändet wer-
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den, z. B. also von einem Wohnhaus, Branbversicherungsanschlag 600 fl.
bieber.400 fl.
und später eurem andern
Gläubiger ..... 200 fl.
Hiedurch wird jedoch dem Pfandgesetz Art. 10 nicht entsprochen, indem, wenn bei einem später eintrerenden Gante aus den so verpfändeten Gebäuden nur 300 fl. erlöst würden, leicht darüber Streit entstehen kann, ob dieser Erlös nach dem Verhältnisse des Anschlags von 400 fl. und 200 fl. unter dre beiden Gläubiger zu repartiren sch, oder ob, weil jedem Gläubiger das ganze Haus als Pfand hafte, nach Art. 96 des Pfandgesetzes dem zuerst eingetragenen Pfandgläubiger der ganze Erlös zufalle, der spätere Gläubiger aber nur den etwaigen Ueberschuß über die Forderung des Ersteren anzusprechen bade.
Zu Vermeidung von Täuschungen der späteren Pfandgläubiger, welche in einem solchen Falle annebmen, daß ihnen unbestritten die erste Hypothek auf dem ganzen Hause zustebe und daß sie um so mehr gesichert scyen, als der m Berechnung gekommene Anschlag mehr oder weniger umer dem Brandversilberungsanschlag stehe, sind daher die Un- lerpfandSbehörden zu belehren, daß m Fällen, wo einem Gläubiger nicht das ganze Gebäude verpfändet werden will, ein bestimmter Theil (die Hälfte, */ztel, '/Zel desselben) mit dem entsprechenden Anschlag, nicht blos eine Quote des Anschlags als Pfanvobjekt zu bezeichnen sey.
Vorstehender Erlaß wird sämmtlichen Unterpfandsbehörden des Bezirks zur Nachachtung eröffnet.
Nagold, den 10. November 1848.
Königliches Oberamtsgericht.
Berner.
Oberamrsgerrcht Nagold.
Nagold.
Schulden - Liquidationen.
In den nachgenannten Gantsachen ist zur Schulden-Liquidation re. Tag-