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Mts- und Intelligenz

für die Qberamlsbezirke

Nagald nnd Horb.

V? SI.

Dienstag, den LL. November

Oberamt Nagold. l

Von dem K. Ministerium der aus-, wärtigeu Angelegenheiren ist ein dem! K. Bevollmächtigten bei der provisori-! schen Cenkralgewalt für Deuischland zu-! gestelltes Rundschreiben der Reichsmi- nisterien des Innern und des Kriegs an die Regierungen aller deutschen Einzel-! staalen, wonach Verpflegung und Trans­port der Reichstruppen, so lailge nick^ andere Bestimmungen erfolgen, und wo ' nicht besondere Verträge bestehe^ nach den im betreffenden Lande bestehenden Bestimmungen geschehen, und nachträg­lich vergütet werden sollen, mitgetheilt worden.

Dieses Schreiben wird hiemit zur Kcnntniß der Ortsvorstehcr und des Publikums gebracht.

Den 10. November 1848.

K. Oderamt. Wiebbekink.

Rundschreiben der Rriciisminifterien des Innern

und des Kriegs an die Reqic- rungen aller deutschen Einzel« stauten.

Da Zweifel darüber entstunden sind, i in welcher Weise die Verpflegung der j Rei.hstruppcn im Reichsdienste bestrit-! len werken solle, hat das Gesammr-j Reichsministerium den Beschluß gefaßt,! daß die Verpflegung von Reichstruppen, l die sich im unmittelbaren Reichsdienste > befinden, von dem ganzen Reiche be­stritten werden müsse.

So lange ein allgemeines Militär-Ver- pflegungs - Reglement für Deutschland nicht besteht und insoferne nicht beson­dere Verträge unter den einzelnen S ka­len bereits abgeschlossen sind, hat daher die Verpflegung und der Transport für die Reichstruppen auf einem andern Gebiete als ihrem unmittelbaren Hei» mathlande nach den Gesetzen und Ge­brauchen des Landes zu geschehen, in welchem die Reichstruppen verwendet werden und die Vergütung der tarif­mäßigen Natural - Verpflegung der Reichstruppen und der Transportkosten

hat nach dem Maßstabe zu geschehen, welcher für die eigenen Truppen des be­treffenden Einzclnstaates bet Märschen und Einquartirungen bestimmt ist.

Die Reichsministerien des Innern und des Krieges ersuchen demnach die Re­gierungen aller Einzelnstaaten, in wel­chen Reichstruppen verwendet werden, ^ dafür zu sorgen, daß die tarifmäßige Natural-Verpflegung von der Bevölke­rung vorschußweise gegen Empfangs- Bestätigungen von Seite der Truppen, Kommandanten unweigerlich geleistet werte, und denselben tie nachträgliche Vergütung dieser Verpflegung aus der Reichskasse nach den oben erwähnten Lätzen zuzusichern.

Zugleich werden alle deutschen Re­gierungen ersucht, Sorge zu tragen, daß von Seite ihrer Behörden einer­seits mit der zur Verhütung von Un- kerschlcifen erforderlichen Genauigkeit, andererseits aber auch mit thunlicher Beschleunigung vorgegangen werde, da­mit die Staatsbürger, welchen die Ein- quarlirung auferlegt werden muß, so schnell als möglich die ihnen gebührende Vergütung erlangen.

Frankfurt, den 23. Oktober 1848.

Der Reichsminister Der Reichsminister des Innern. des Kriegs.

(Gez.)Schmerling. (Ge; )Peucker.

Tübingen, den 26. Okt. 18 6. Der Civil- Senat

des

Königlichen Gerichtshofs für den Schwarzwaldkreis

an das

Königliche Oberamtsaericht Nagold.

Aus den eingekommenen Pfandvisita­tionsprotokollen und aus eingesebcnen Pfandscheinen hat man zu entnehmen gehabt, daß von einzelnen Pfandbehör­den, namentlich bei Verpfändungen von Gebäuden, statt bestimmter Theile die­selben mit entsprechendem Anschlag, Quoten des Anschlags verpfändet wer-

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den, z. B. also von einem Wohnhaus, Branbversicherungsanschlag 600 fl.

bieber.400 fl.

und später eurem andern

Gläubiger ..... 200 fl.

Hiedurch wird jedoch dem Pfandge­setz Art. 10 nicht entsprochen, indem, wenn bei einem später eintrerenden Gante aus den so verpfändeten Gebäuden nur 300 fl. erlöst würden, leicht darüber Streit entstehen kann, ob dieser Erlös nach dem Verhältnisse des Anschlags von 400 fl. und 200 fl. unter dre bei­den Gläubiger zu repartiren sch, oder ob, weil jedem Gläubiger das ganze Haus als Pfand hafte, nach Art. 96 des Pfandgesetzes dem zuerst eingetra­genen Pfandgläubiger der ganze Erlös zufalle, der spätere Gläubiger aber nur den etwaigen Ueberschuß über die For­derung des Ersteren anzusprechen bade.

Zu Vermeidung von Täuschungen der späteren Pfandgläubiger, welche in einem solchen Falle annebmen, daß ih­nen unbestritten die erste Hypothek auf dem ganzen Hause zustebe und daß sie um so mehr gesichert scyen, als der m Berechnung gekommene Anschlag mehr oder weniger umer dem Brandversilbe­rungsanschlag stehe, sind daher die Un- lerpfandSbehörden zu belehren, daß m Fällen, wo einem Gläubiger nicht das ganze Gebäude verpfändet werden will, ein bestimmter Theil (die Hälfte, */ztel, '/Zel desselben) mit dem entsprechenden Anschlag, nicht blos eine Quote des An­schlags als Pfanvobjekt zu bezeichnen sey.

Vorstehender Erlaß wird sämmtlichen Unterpfandsbehörden des Bezirks zur Nachachtung eröffnet.

Nagold, den 10. November 1848.

Königliches Oberamtsgericht.

Berner.

Oberamrsgerrcht Nagold.

Nagold.

Schulden - Liquidationen.

In den nachgenannten Gantsachen ist zur Schulden-Liquidation re. Tag-