Wir theilen hiemit den im letzten Blatt erwähnten Antrag unseres Abgeordneten Geigte, die Uebernahme eines Theils der Gülten.-Ablösungskapltalien auf die Staatskasse betreffend, vollständig mit, da er die Landwirthe in- reressiren wird. Dieser Antrag wurde von Herrn Geigle in der letzten Samstagssitzung entwickelt, von der Kammer einstimmig als zeitgemäß erkannt und deren Druck sofort angeordnet. Derselbe lautet:
In Folge der früher gegebenen und jezt noch bestehenden Steuergesetzgebung»- und Steuererhebungsnonnen sind diejenigen Grundstücke, auf welchen eine Gülilast haftet, in der Arr berücksichtigt, daß manche gar nicht zu der Steuer beizezogen, durchschnittlich aber mir einem Vier- theil weniger Steuer belastet sind, als diejenigen Guter- stücke, aus welchen keine Grundlasten ruhen.
Durch hie Gült-Ablösung wird an dem Vermögens- stand des Gülipflichtigen im Wesentlichen nichts geankert, denn da», waS er inzwischen unter dem Namen Gulr zu entrichten barte, Hai er nun als Zins aus dem Gült-Av- lösungSkapital zu bezahlen, folge! icsrig sollte deswegen die Steuer-Erleichterung fortbestehen, was aber nicht der Fall ist, vielmehr werden diejenigen Guter, deren Gülten abge- lövt sind, gleich den früheren gültfreien in volle Besteu- rung gezogen werden.
Durch diese erhöhte Steueranlage gewinnen offenbar alle übrigen Steuerpflichtigen; denn je größer die Zahl der gesummten Steuer-Anlage wird, desto geringer ist der An- theil, den cs die einzelnen Gegenstände der Besteurung an den zur Umlage kommenden Summen trifft.
Der diesem Loriheil, welcher solchen Steuerpflichtigen zukommt, die keine Grundlasten abzulösen haben, gegenüberstehende Nachrheil trifft aber Niemand anders, als die Besitzer des mir abzulösenden Lasten behafteten Eigenthums, und zwar in so höherem Grate, je mehr ablösbare und an der Steueranlage abgezogene Lasten ein Grundbesitzer zu tragen hatte, und es steigert sich dieser Nachrheil zu einem der abzulösenden Last gleichkommenden Betrag, wenn in Betracht gezogen wird, daß die erhöhte Steueranlage auf die Theilnahme an den sehr bedeutenden Amts- und
Gemeindeanlagen ihre Wirkungen äußert. Insbesondere wird dieser erhöhte Nachtheil da eintreten müssen, wo die Gulren den besteuerten Reinertag fast ganz aufgehoben haben.
Diese Ungleichheit, welche darin liegt, daß ein Grundbesitzer durch eine, auf seine Kosten bewirkte Grundlastcn- Befreiung eine größere Steuerpflicht sich erwirbt, woraus der unbelastete Grundbesitzer Vortheil zieht, erfordert eine Ausgleichung, die wohl nur darin zu finden ist, daß zwar die abtösenden Grundbesitzer von der entsprechenden Er- ; Höhung der Steueranlage nicht freigesprochen, dagegen den Vortheil ziehenden Steuerpflichtigen eine Gegenleistung auf- erlegt, und sofern eine Sonderbelastung der leztern nicht lhuullch ist, eine Leistung zu Gunsten der Benachtheiligten auf die Gcsammtheir der Steuerpflichtigen übernommen wird.
4. lese Leistung wird in Uebernahme eines Theils des auf Ablösung der Grundlasten zu verwendenden Kapitals, so ferne dieses die Erhöhung der Steuer - Anlage bewirkt, bestehen muffen, und mit Rücksicht darauf, daß auch die erhöhte Steueranlage an der eben erwähnten Leistung Eheil zu nehmen hat, auf ein Vierttheil des Ablösungs-Kapitals festzusetzen ftyn.
La auf diese Weise das bestehende Steuersystem Ungehalten und einerseits für einen einer gewisse» Klasse von j Steuerpflichtigen zugehenden Nachrheil Entschädigung gereicht, anderseits aber diese von dem Benachtheiligten selbst in Gemeinschaft mir den in Vorrheil gestellten Steuerpflichtigen geleistet wird, da ferner eine durch die vorgeschlagene Einrichtung vezweckie Ausgleichung nicht als geboten erscheint, wo die aufhörende Last und die dagegen eintre- rende Erhöhung der Steueranlage allgemein und verhält- nißmaßlg gleich ist, wie bei den Zehnten, so ist eine Ausdehnung auf lezcere nicht nothwendlg, in Beziehung auf das allein noch für die vorliegende Frage e.rhebliwe Verhältnis; der Gulren aber wird der Antrag gerechtfertigt seyn: Die Liaaksregierung um Eindringung eines Gesetzcs- Entwurfes zu buten, durch welchen ein Vierttheil der Ablösungs-Kapitalien für Gulren, welche bisher an ' der Steuer-Anlage abgezogen waren, auf die Staatskasse übernommen wird.
Wöchentliche Frucht-, Bros-, Fleisch-, Vckruauen- und Holz-Preise.
Nagold, den 7. Oktober 1848.
Frucht- .Mittel/ Vertäust > « ,. Hauungen. I preis, j wurden: I ^
Horb,
den 17. Juli 1848, per Scheffel.
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Redigier. gedruckt und verleg« von G. Zaiser.
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