1) die Hälfte an einem Wobnhause ,(das Handlungs-Ge­bäude nebst Laden

sund Magazin - Ein­richtungen und Uten­silien) nebst Scheuer und Hofraühe bei dem obern Thor;

2) ein zweistöckiges Haus nebst Hof- raithe und Garten an der Gra­fenwiese ;

3) ein kleines zweistöckiges Wohnhaus mit eingerichte- MA ter Bierbrauerei an der Grafenwiese, wobei jedoch zu be­merken ist, daß der Bierbrauerei^ Betrieb aufgebörk bat;

4) ein dreistöckiges Ha rs nebst Höschen in der Vorstadt;

5) eine zweibarnige Scheuer dabei;

6) 36'/4 Ruthen Krautgärien an vier Stücken;

7) Viertel 7^ Ruthen Wiesen und Krautgarten an drei Stücken;

8) 6 Morgen 2 Viertel 13^/. Ruthen Aecker an sechs Stücken;

9) Das an der Waldach liegende mit hinreichender Wasserkraft versehene Eisenbammerwerl mit einem großen und einem kleinen Hammer nebst Gebläs - Gebäude ^ und zwei daneben sich befindenden ! Kohlen-Scheuern, wozu noch eine!

besondere Wohnung für die j O^-bDHtzHammerwerksleute, eine Säg-!

, eine weitere Wob-! nung, ein Holzschopf und folgen­des Areal, nämlich:

-,) 7^g Ruthen Garten;

K) I"/g Morgen 20 Ruthen Hof- raum;

«) 24 Rutben Wiesen;

ri) 3^/z Morgen 8^g Rutben Wie­sen, worunker Morgen 32 Ru­then Wasser-Kanal, Oebe und Böschung begriffen ist;

e) Morgen 6 Ruthen Mühl-Ka­nal, geböri;

10) ungefähr 9 bis 10 Morgen Gär­ten , Wesen und Aecker bei dem Eisenhammerwerk, welche in ein­zelnen Stücken veräußert werben und

11) ein Fischwasscr.

Die Liebhaber zu diesen Realitäten werden eingeladen, solche in Augenschein zu nehmen und sich deshalb, so w>e we­gen des Abschlusses eines vorläufigen Kaufs, an den hiezu aufgestellten Masse- Kurator,

Stadtpfleger Günther dahier, zu wenden, bei welchem auch die Kaufs- Bedingungen erfahren werden können

I und wobei bemerkt wird, daß der Tag ! der öffentlichen Ausstreichs-Verhandlung besonders bekannt gemacht werden wird. ! Den 28. August 1848. l Waisengericht.

Vät. Gerichtsnotar L a l b l l n.

Gerichts iw tariar Horb.

W r e s e n st e t r e n, Oberamts Horb.

Gläubiger - Aufruf.

Auf das kürzlich erfolgte Absterben des Meiereibeständers Joseph Renk zu Dommelsberg werten die unbekannten Gläubiger desselben aufgefordert, ihre Ansprüche bis zum 30. dieses Monats bei dem Waisengericht in Wiesenstetten anzuzeigen, indem außerdem bei der vorzunehmenden Verlassenschafrstheilung auf ihre Befriedigung von Amts wegen keine Rücksicht genommen werden würde.

Den 13. September 1848.

K. Gerichtsnotariar Gemeinderath in Horb. Wiesenstetten.

Ruoff. Schultheiß Hl.-B.

Brändle

Nagold.

Nachstehende gesetzliche Bestimmungen werden auf diesem Wege zur öffentli­chen Kennlniß gebracht.

Eine Strafe von 3 fl. 15 kr. oder je nach dem Grade der Verschul­dung noch höhere Strafe, neben der Verpflichtung zum Ersätze eines durch seine Verschuldung verursach­ten Schadens, trifft den Fuhrmann oder Kutscher, der sich von seinem Fuhrwerke entfernt, ohne es nnrcr hinlängliche Aufsicht gestellt zu ha­ben , oder der kein Lettseil führt, sich, ohne dasselbe in der Hand zu haben, auf den Wagen stellt, sezt oder legt, und sich im Fahren der Gemächlichkeit oder dem Schlafen oder die Leitung des Fuhrwerks unerfahrenen Knaben überläßt. Bei gleicher Strafe dürfen den Wägen keine Pferde hintenangehängt wer­den. Unter dieses Verbot fallen auch diejenigen Fuhrleute, die ihre Fuhrwerke angespannt vor den Wlrthshäusern stehen lassen, und ohne zuvor für gehörige Aufsicht gesorgt zu haben, davon laufen. Wer einem begegnenden Fuhrwerk nicht rechtzeitig und zur reckten Hand auswcicht, verfällt neben der Verpflichtung zum Ersah des etwa ! hiedurch veranlaßien Schadens in ^ eine nach dem Grade der Ver- j schuldung angemessene Strafe. ! Wenn Wägen, Karren, Gefährte auf!

der Straße halten, so muß dabei des Nachts eine Laterne aufgestellt und dürfen die Straßen für den freien Wandel bei Strafe von 1 fl. durchaus nicht gesperrt scyn.

Wer anders als im Schritt in hie­siger Stadt und der Nähe reitet, schärfer als im Tritt fahrt, ober bei einer Wendung um eine Stra­ßenecke nicht den Schritt einhält, verfällt neben dem Ersatz der et­waigen Beschädigung in 3 fl l d kr. Strafe. Bei einer Wendung um eine Straßenecke hat der Fahrende ein Zeichen mit der Peitsche zu geben, es hat sich aber derselbe des muthwilligen Knallens bei der dar­auf gesezten Strafe von 1 fl. zu enthalten.

Stadtschultheißenamt.

Görtelfingen, Oberamts Horb.

Oeffentlicher Aufruf.

Jakob Müller, ledig, 51 Jabre alt, ist unter dem 3. September 1848 gestorben; derselbe hat allem Vermutben nach bei seiner Lebenszeit noch Verbind­lichkeiten, namentlich Bürgschafts-Ver­bindlichkeiten eingegangen. Es ergebt daher an alle diejenigen, welche an Mül­ler Ansprüche zu machen haben, die Auf­forderung, solche binnen 21 Tagen,

von beute an, bei dem Waisengericht zu melden, widrigenfalls nach fruchtlo­sem Ablauf dieses Zeitraums solche un­berücksichtigt bleiben.

Den 11. Sepiember 1848.

Waisengericht.

Schultheiß Kay.

Stadt Alten st aig.

Gerichlsbezirks Nagold.

Wiederholter

Gebäude-

und

GüterBerkauf.

Da auch beim zweiten Verkauf tue aus der Gantmasse des entwichene» Holzhändlers

Friekerich Henßler hier dem Verkaufausgesezten Realitäten rbeils wieder nicht angekaufl worden sind, theils unterm An- schlag erlöst wor- den ist, so werden

wiederholt am

Mittwoch dem 11. Oktober d. I., Nachmittags 3 Udr, auf hiesigem Rakhhause dem öffentlichen Verkauf ausgesezt, wozu Liebhaber mit dem Bemerken eingeladen werden, daß