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mts- und Intelligenz-Blatt
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für dre Oberamtsbezirke
Nagold und Horb
Dienstag, den 22 . August
1848
Oberamt Nagold.
A n sw andernng
Nachstehende Personen sind, nachdem sie auf Jahresfrist die gesetzliche Bürgschaft geleistet haben, ausgewandcrk:
Die Wittwe dev Philipp Andreas Spitzenberger, Schuhmachers von Altenstaig Stadt, mit 5 Kindern nach Nordamerika;
Elisadethe Grell von Nagold, ledig, nach Achteisbach im Furstenlhum Birkenfeld.
Den 19. August 1848.
Königliches Oberamt.
Baur, A.'B.
Oberamt Hord.
A l t h e i m.
Aufhebung der Schafsperre
Nachdem die unter der Schafheerde zu Altheim ausgebrochene nickt mehr wird die unterm 12. Mai d. I. bekannt gemachte Sperre hiemir zurückgenommen. >
Den 17. August 1848.
K. Oberamt. Lindenmajer. >
Oberamrsgencht Nagold.
Nagold.
Schulde» - Liquidationen.
In den nackgenannten Gantsachen ist zur Sckulden-Liquidation rc. Tagfahrt auf die unten bezeichnen Zeit anderaumt, wozu die Gläubiger unter dem Anfügen vorgeladen werden, daß die Nichtliquikirenden, so weit ihre Forderungen nicht auS den Gerichts- Akten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Geneh-j migung des Verkaufs der Masse-Gegeu- ^ stänke und der Bestätigung des Güter-! Pflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse bcitreten.
ch Jakob Daniel Huzel, Bürgers und Stadtraths in Haiterbach,
Freitag den 29. September d. I.,
Morgens 9 Uhr, auf dem dortigen Rathhause.
Karl Renz, Bürgers in Oberschwandorf, Taglöhners dahier,
Samstag den 30. September d. I.,
Morgens 9 Uhr, auf dem Rathhaus in Nagold.
Den 15. August 1848.
Königl. Oberamtögericht.
Berner.
Oberamtsgcricht Hord.
Wachendorf.
Amortisation
einer
Schnldurkunde.
In Folge gerichtlichen Beschlusses vom Heutigen wird der etwaige unbe- kannte Besitzer des von Karl S ch m i t, Heiligenpflegers zu Wackendorf, für ein Kapital von 69 fl. am 16. Oktober 1820 gegen die Kaspar Sieber'sche Pflegschaft daselbst ausgestellte» und nun vermißten Pfandscheins aufgefordert, gedachten Pfandschein binnen der zerstörli- chen Frist
von 45 Tagen
bei der Unterzeichneten Stelle vorzulegen, und seine Ansprüche daran geltend zu machen, widrigenfalls solcher für, kraftlos erklärt werden würde.
Den 5. August 1848.
Königliches Oberamtsgericht.
A.-V. Haldenwang.
Oberamtsgerrcht Horb.
Horb.
Vorladung
eines
Verschollenen-
Friedrich Schmid, Sohn des weiland Joseph Schmid von Eutingen, geboren den 6. März 1777, wird längst vermißt. Da derselbe nunmehr das siebenzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, so wird er oder seine etwaigen Leibes- erben aufgefordert, ihre Ansprüche an das in Pflegschaft stehende Bei mögen binnen sechzig Tagen
bei der Unterzeichneten Stelle geltendzu machen, widrigenfalls Schmid als ohne Leibeserben gestorben angesehen, und das Vermögen an die bekannten Erben nun ausgefolgt wird.
Den 5. August 1848.
Königliches OberamtSgericht.
A-V. Haldenwang.
Gcrichtsnotariat Horb.
Wiesenstetren,
Oberamts Horb.
Gläubiger Aufruf
Die Unterzeichneten Stellen sind mit außergerichtlicher Erledigung des Schul»
^ denwesens des Felix Hipp, Maurers ^ in Wiesenstetten beauftrag»; es werden daber die Gläubiger desselben hiemit aufgefordert,
am Dienstag dem 29. August d. I., Morgens 9 Ubr,
auf dem Rathhaus in Wiesenstetten in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, ibre Forderungen und deren Vorzugs-Rechte anzumelden und sich über einen Borg- oder Nachlaß-Pergleich zu erklären, widrigenfalls sie sich die ihnen durch Nichtanmeldung ihrer Ansprüche entstehenden Nachtheile selbst zuzuschreiben haben.
Den 2. August 1848.
K. Gerichtsnotariat Gemeinderath Horb. Wiesenstetten.
Nu off. SchultheißSteimlc.
Rentamt Berneck.
B e r n e ck.
Reisach-Verkauf.
Eine ziemlich große Partie dürres, mit zwei Wieden gebundenes, tannenes Reisach verkauft unter ter Hand je hundert Wellen zu i fl. das Rentamt, an das sich die Liebhaber jeden Nachmittag wenden können.
Nagold.
Bekanntmachung
Vom Stadtrath wurde die Oeffeut- lichkeit seiner Verhandlungen beschlossen, wovon die Bürgerschaft unter dem Aussigen in Kenntniß gesetzt wird, daß