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s- und Intelligenz-Blatt
füc die Oberamtsbezirkc
agold und Harb.
./VS 66.
Freitag, den 18 . August
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Gememschastliches Oberamt Nagold.
Zu Folge höherer Weisung werben bie gemeinschaftlichen Aemter zum Bericht darüber aufgcfordert, an welchen Tagen bie Kirchweihen in ihren Orten statt haben, ob und an welchen Tagen Lustbarkeiten mit denselben i» Verbindung stehen, und in wie weit eineAen- derung in den bestehenden Verhältnissen zweckmäßig wäre. Den 1 t. August 1848.
K. gemeinsch. Oberamt.
Stock mayer. Baur, A-V.
Oberamt Nagold.
Den Ortsvorstehern wird in Nachstehendem ein Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 2. v. M. in Betreff der Ertheilung der Erlaubniß zu Ausbesserungen von Strohdächern zur Nachachtung bekannt gemacht.
Den 13. August 1848.
K. Oberamt. Baur, A.-V.
Das Ministerium des Innern an die K. Regierungen für den Schwarzwald-, Jaxt- und Donaukreis.
In der Absicht, in Ansehung der Ertheilung der Erlaubniß zu Ausbesserungen von Strohdächern in Orten, welche nicht rauh gelegen sind, und wo daher dieH erstell u n g von Strohbedachungen verboten ist, die Behandlung zu vereinfachen, und dadurch den betreffenden Hauseigenthümern Erleichterung zuzuwenten, wird Nachstehendes verfügt:
1) Da in Orten, welche nach dem Erkenntnisse der Kreis-Regierung nicht rauh gelegen sind, Strohbedachungen überhaupt unzuläßig sind, so können Ausbesserungen an denselben nur gestattet werden, wenn das Zimmerwerk des Dacks die Bedeckung mit Ziegeln nicht zuläßt.
Würde die Ausbesserung von bedeutendem Umfang scyn und der Hausci- genthümer in günstigen Vermögens-Ver- Haltnissen sich befinden, so ist die Aus-
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besserung keinenfalls zu erlauben, sonder» die Herstellung eines andern Dachstuhls und Bedeckung mit Ziegeln vorzuschreiben.
Was als bedeutende Ausbesserung anzusehen ist, ist im einzelnen Falle nach Umständen zu bemessen, wobei auch da- i rauf Rücksicht zu nehmen ist , ob das j Haus eine freie Lage hat, sodoßFcricr- ! lösch - Geräthschaften leicht angewentec ! werden können. Jedenfalls ist dic Aus- l besserung der Hälfte des ganzen Dachs oder einer ganzen Dachscite als bedeutend zu betrachten.
2 ) Zur Ausbesserung ist Lchmstroh zu verwenden.
3) Bei allen Ausbesserungen ist dahin zu wirken, daß die Dachfläche um die Kamine herum wenigstens 2 Fuß breit mit Ziegeln eingedeckt wird. Bei Ausbesserungen nächst den Kaminen muß solches geschehen.
4) Darüber, ob und wie die Ausbesserung zuläßig sey, ist von dem Bezirksamte zu erkennen, welches zuvor Gutachten von der Bauschau oder nö- thigenfalls einen besondern Sachverständigen — Obcrfeuerschaucr re. — cin- zuziehen hat.
Stuttgart, den ^ 7 . Juni 1848.
Obcramt Nagold.
Nachstehender Erlaß des K- Mini- steriums des Innern vom 2.Junid. I., betreffend die Ertheilung der Erlaubniß zur Vornahme von Ausbesserungen an Lander- und Lchmstrohdachern, wird hiemit zur Kenntniß der Gemeindebehörden gebracht. Den 13. August 1848.
K. Oberamt. Baur, A.-V.
Erlaß des K. Ministcruinrs des Innern an die Regierung! für den DonaukreeS j
vom 2. Juni 1848 (Z. 7771). !
Auf den Bericht vom 23. v. M , be-' treffend die Bitte des Stattraihs zu Jsny, Oberamts Wangen, um Erlheilung allgemeiner Erlaubniß zu Ausbesserung vrn Landerndächcrn, wird der
Kreisregicrung Folgendes zu erkennen gegeben:
1 ) Wenn in Orten, in Beziehung auf welche wegen rauher Lage von der Kreisregicrung die Bedeckung der Häuser mit Landern überhaupt gestartet worden ist, Landerndäckcr in Gemäßheit besonderer Erlaubniß der Kreis- regierung oder des Bezirksamts herge- stellr worden sind, so ist zu Vornahme von Ausbesserungen an denselben die Einholung einer Erlaubniß nickt erforderlich, so daß der Hauseigenthümer die Ausbesserung ohne Weiteres zur Ausführung bringen kann.
2 ) Wenn aber nickt bekannt ist, daß dieLanderbedeckung mit besonderer Genehmigung eine^RcgierungSbehörde hergestellt wurde, wie namentlich bei alten Gebäuden der Fall seyn wird, so kann in Orten, in welchen vermöge Erkenntnisses der Kreisregierung die Bedeckung mit Landern überhaupt gestattet ist, die Ausbesserung an der Landerbedachung nur mit Genehmigung terOrtkpolizei- bchörde vorgenvmmen werden, so daß der Ha.useigenthumer vor Angriff der Ausbesscrungsarbeiten dem Ortsvorstc- her Anzeige zu machen und Bescheid abzuwartcn hat. Namentlich bei Gebauten, welche nicht 30 Fuß von anderen entfernt stehen, oder wo sonst feuerpolizeiliche Bedenken sich aufdrän- gcn, hat der Eemeinderath zu erwägen, ob nicht Bedeckung mit Ziegeln ange- ordnct werden sollte und könnte, und das Geeignete zu verfügen.
3) Bei Erbauung neuer Häuser ist auch in Orten, in welcken dieLander- betachung von der Kreisregicrung gestattet wurde, zu Herstellung eines Lan- derdackcs Erlaubniß des Bezirksamts erforderlich.
Bezüglich eines Gebäudes, welches nickt 30Fuß von anderen entfernt stehr, kann vcm Bezirksawte keine Erlaubniß eriheilr werten.
4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Bedeckung der Hauser mir Lehm gerränktemStroh