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s- und Intelligenz-Blatt

füc die Oberamtsbezirkc

agold und Harb.

./VS 66.

Freitag, den 18 . August

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Gememschastliches Oberamt Nagold.

Zu Folge höherer Weisung werben bie gemeinschaftlichen Aemter zum Be­richt darüber aufgcfordert, an welchen Tagen bie Kirchweihen in ihren Orten statt haben, ob und an welchen Tagen Lustbarkeiten mit denselben i» Verbin­dung stehen, und in wie weit eineAen- derung in den bestehenden Verhältnissen zweckmäßig wäre. Den 1 t. August 1848.

K. gemeinsch. Oberamt.

Stock mayer. Baur, A-V.

Oberamt Nagold.

Den Ortsvorstehern wird in Nach­stehendem ein Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 2. v. M. in Betreff der Ertheilung der Erlaubniß zu Aus­besserungen von Strohdächern zur Nachachtung bekannt gemacht.

Den 13. August 1848.

K. Oberamt. Baur, A.-V.

Das Ministerium des Innern an die K. Regierungen für den Schwarzwald-, Jaxt- und Donaukreis.

In der Absicht, in Ansehung der Er­theilung der Erlaubniß zu Ausbes­serungen von Strohdächern in Orten, welche nicht rauh gelegen sind, und wo daher dieH erstell u n g von Stroh­bedachungen verboten ist, die Behand­lung zu vereinfachen, und dadurch den betreffenden Hauseigenthümern Erleich­terung zuzuwenten, wird Nachstehendes verfügt:

1) Da in Orten, welche nach dem Erkenntnisse der Kreis-Regierung nicht rauh gelegen sind, Strohbedachungen überhaupt unzuläßig sind, so können Ausbesserungen an denselben nur gestat­tet werden, wenn das Zimmerwerk des Dacks die Bedeckung mit Ziegeln nicht zuläßt.

Würde die Ausbesserung von bedeu­tendem Umfang scyn und der Hausci- genthümer in günstigen Vermögens-Ver- Haltnissen sich befinden, so ist die Aus-

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besserung keinenfalls zu erlauben, son­der» die Herstellung eines andern Dach­stuhls und Bedeckung mit Ziegeln vor­zuschreiben.

Was als bedeutende Ausbesserung anzusehen ist, ist im einzelnen Falle nach Umständen zu bemessen, wobei auch da- i rauf Rücksicht zu nehmen ist , ob das j Haus eine freie Lage hat, sodoßFcricr- ! lösch - Geräthschaften leicht angewentec ! werden können. Jedenfalls ist dic Aus- l besserung der Hälfte des ganzen Dachs oder einer ganzen Dachscite als bedeu­tend zu betrachten.

2 ) Zur Ausbesserung ist Lchmstroh zu verwenden.

3) Bei allen Ausbesserungen ist da­hin zu wirken, daß die Dachfläche um die Kamine herum wenigstens 2 Fuß breit mit Ziegeln eingedeckt wird. Bei Ausbesserungen nächst den Kaminen muß solches geschehen.

4) Darüber, ob und wie die Aus­besserung zuläßig sey, ist von dem Be­zirksamte zu erkennen, welches zuvor Gutachten von der Bauschau oder- thigenfalls einen besondern Sachverstän­digen Obcrfeuerschaucr re. cin- zuziehen hat.

Stuttgart, den ^ 7 . Juni 1848.

Obcramt Nagold.

Nachstehender Erlaß des K- Mini- steriums des Innern vom 2.Junid. I., betreffend die Ertheilung der Erlaubniß zur Vornahme von Ausbesserungen an Lander- und Lchmstrohdachern, wird hiemit zur Kenntniß der Gemeindebe­hörden gebracht. Den 13. August 1848.

K. Oberamt. Baur, A.-V.

Erlaß des K. Ministcruinrs des Innern an die Regierung! für den DonaukreeS j

vom 2. Juni 1848 (Z. 7771). !

Auf den Bericht vom 23. v. M , be-' treffend die Bitte des Stattraihs zu Jsny, Oberamts Wangen, um Erlhei­lung allgemeiner Erlaubniß zu Aus­besserung vrn Landerndächcrn, wird der

Kreisregicrung Folgendes zu erkennen gegeben:

1 ) Wenn in Orten, in Beziehung auf welche wegen rauher Lage von der Kreisregicrung die Bedeckung der Häu­ser mit Landern überhaupt gestartet worden ist, Landerndäckcr in Gemäß­heit besonderer Erlaubniß der Kreis- regierung oder des Bezirksamts herge- stellr worden sind, so ist zu Vornahme von Ausbesserungen an denselben die Einholung einer Erlaubniß nickt erfor­derlich, so daß der Hauseigenthümer die Ausbesserung ohne Weiteres zur Ausführung bringen kann.

2 ) Wenn aber nickt bekannt ist, daß dieLanderbedeckung mit besonderer Ge­nehmigung eine^RcgierungSbehörde her­gestellt wurde, wie namentlich bei alten Gebäuden der Fall seyn wird, so kann in Orten, in welchen vermöge Erkennt­nisses der Kreisregierung die Bedeckung mit Landern überhaupt gestattet ist, die Ausbesserung an der Landerbedachung nur mit Genehmigung terOrtkpolizei- bchörde vorgenvmmen werden, so daß der Ha.useigenthumer vor Angriff der Ausbesscrungsarbeiten dem Ortsvorstc- her Anzeige zu machen und Bescheid abzuwartcn hat. Namentlich bei Ge­bauten, welche nicht 30 Fuß von an­deren entfernt stehen, oder wo sonst feuerpolizeiliche Bedenken sich aufdrän- gcn, hat der Eemeinderath zu erwägen, ob nicht Bedeckung mit Ziegeln ange- ordnct werden sollte und könnte, und das Geeignete zu verfügen.

3) Bei Erbauung neuer Häuser ist auch in Orten, in welcken dieLander- betachung von der Kreisregicrung ge­stattet wurde, zu Herstellung eines Lan- derdackcs Erlaubniß des Bezirksamts erforderlich.

Bezüglich eines Gebäudes, welches nickt 30Fuß von anderen entfernt stehr, kann vcm Bezirksawte keine Erlaub­niß eriheilr werten.

4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Bedeckung der Hau­ser mir Lehm gerränktemStroh