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für die Oberamtsbezirke
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Qberamksgericht Nagold.
Nagold.
Vorladung
eines
Verschollenen.
Göttlich Melchinger von Nagold, Svbu des weiland Johann Wolfgang Melchinger, Schulmeisters von da, geboren den 11. Mai 1778, ist längst verschollen, und es ist von seinem Leben oder Tod nichts bekannt. Es ergebt daher an ihn und seine etwaigen Leibeserben die Aufforderung, sich tminen 90 Tagen
bei der Unterzeichneten Stelle zu melden, widrigenfalls das in Pflegschaft stehende Vermögen des rc. Melchinger an seine bekannten nächsten Jntestater- ben vendeilt werden würde.
Den 21. Juni 1848.
Königliches Oberamtsgericht.
Berner.
Obcramlsgerlchr Nagold.
Nagold.
Schulden - Liquidation.
In der nachgenannten Gantsache ist zur Schulden - Liquidation re. Tagfahrt auf die unten bezeichnete Zeit anberaumr, wozu die Gläubiger unter dem Ansitzen vorgeladen werden, baß die Nicht- liquidirenden, so weit ihre Forderungen Nicht aus den Gerichts-Akten bekannt und. in der nächsten Gerichtssitzung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Masse-Gegenstände ->nd der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
-j- Friedrich St oll, Maurer von Berncck,
Montag den 31. Juli 1848, Morgens 8 Uhr, auf dem Ratbhaus zu Berneck.
Den 21. Juni 1848.
Königliches Oberamtsgericht.
Berner.
Freitag, den 23. Juni
Oberamtsgerichr Nagold.
Nagold.
Schulden - Liquidationen.
In den nacbgcnannten Gantsachen ist zur Schulden-Liquidation rc. Tagfahrt auf die unten bezeichnete Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger unter dem Anfügen vorgeladen werden, daß die Nicht- liquidirenden, so weit ihre Forderungen nicht aus den Gerichts-Akten bekannt sind, am Schluß der Liquidation ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsicbtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Masse - Gegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beirreten.
Johann Georg To dt, Bauer von Mindersbach,
Freitag den 7. Juli,
Morgens 9 Ubr, auf dem dortigen Ratbbause.
Wittwe des Joseph Friedrich Lodholz von Ebhausen,
Samstag den 8. Juli,
Morgens 9 Ubr, auf dem dortigen Ratbbause.
Den 29. Mai 1848.
Königliches Oberamtsgericht.
Berner.
!848.
seine bekannten nächsten Jntestaterben veriheilt werden würde.
Den 29. Mai 1848.
Königliches Oberamtsgericht. Berner.
Oberanttögmcht Nagold.
Nagold.
Vorladung
eines
Verschollenen.
Johann Georg Stoll von Waib- dorf, Sohn des weiland Jobaun Georg Stoll, Schuhmachers daselbst, geboren den 28. Oktober 1775, ist schon längst verschollen, und es ist von seinem Leben oder Tod nichts bekannt.
Es ergeht daher an ihn und seine etwaigen Leibcserben die Aufforderung, sich binnen
90 Tagen
bei der Unterzeichneten Stelle zu melden, widrigenfalls das in Pflegschaft stehende Vermögen des rc. Stoll an
Oberamrsgencht Nagold.
Nagold.
Schulden - Liquidation.
In der nachgenannien Gantsache ist zur Schulden-Liquidation rc. Tagfahrt auf die unten bezeichnete Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger unter dem Anfügen vorgeladen werden, daß die Nicht- Oquidirenden, so weit ihre Forderungen nicht aus den Gerichts-Akten bekannt sind, am Schluß der Liquidation ausgeschlossen , von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, oaß sie hinsichtlich eines etwargen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Masse - Gegenstände und der Bestätigung des Gü- terpsiegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Johann Georg Günther, Wagner von Oberschwandorf, Donnerstag den 6. Juli, Morgens 9 Ubr, auf dem Ratbbause daselbst.
. 4. Mai
Den———- 1848.
2 Jum
Königliches Oberamtsgericht.
Berner.
Forstamt Attenstaig.
Die m neuester Zeit vielfach vorkommenden Verletzungen des Jagdrecbts in Staats- und gutsherrlichen Jagdbe. ,>rken veranlassen die Unterzeichnete Stelle zu ter Erklärung, daß die bisherigen Gesetze u berBestr erfüll g ter Jagdvergehen nochin voller Kraft seren, und daß sie mit aller Strenge gegen die Uebertre- ter in Anwendung gebracht werden werten.
Die Ortsvorsteher haben dieses gehörig bekannt zu machen.
Altenstaig, den 19. Juni 1848.
Königliches Forstamt.