chrn und wenn der Sitz des Schult- heißenamrs mchr auf dem Wege zum B>c,irks-Poli;eiamle gelegen ist, an das letztere soalcich den Feuerbericht zu erstatten, und davon, daß tieß geschehen, dein Schultheißen durch den an denselben abzusendeuken Fcuerbvien Nachricht Zu geben. "."'."I
> I) Die Ortsvorsteher haben Feuer- reiker zur Beischaffuug von Hülse aus den Nachbarorten in dem Falle nicht abzuschickcn, wenn von Anfang an sehr wahrscheinlich ist, daß die im Orre selbst vorhandenen Kräfte zur Unterdrückung des Brandes vollkommen zureichend scycn.
12) Der Bestimmung des §. 61 der Feuerlöschordnung darf nicht der Sinn unterstellt werden, daß bei Absendung eines Feuerrefters stets dis aus eine Entfernung von vier Stunden Hstlse- leistung zu requiriren sey. Es bangt dieses vielmehr von der Größe der möglichen Gefahr und dem Umfang der in dem Orte selbst und in den nächstgelegenen Ortschaften zur Versagung stehenden LcistunaLkrafte rc. ab, und cs kann mit Rücksicht hieraus von dem Ortsvorstcher im .einzelnen Falle bei Adschlckung eines Feuerboten der Umkreis, innerhalb dessen die Hülse der Nachbar» angesprochen wird, auch auf drei und in sehr dicht bevölkerten Gegenden auf zwei Stunden beschränkt werten.
13) Oer Z. 31 der Feuerlöschordnung, wonach jeder Hausbewohner, und in seiner Abwesenheit seine Frau, Kinder oder Dienstboten bei Wahrnehmung einer Feuersgesahr im Hause, dusse als- b a l d dem Ortsvorstcher an zeigen sollen, kann nicht so ausgcfaßr werden, daß der Bewohner eines Hauses, in welchem Feuer auskommt, wofern ihm keine zureichende Beihülse zu Gebot strebt, nicht zur augenblicklichen Unterdrückung des im Entstehen begriffenen Brandes schreiten, sondern die hierzu erforde.licke Zeit zur Aufsuchung deS Ortsvorstebers verwenden müsse und in dieser Weise die zur augenblicklichen Löschung möglichen Maßregeln versäumen soll. Auch kann LS nicht Sinn der Verordnung seyn, daß derjenige, her ohne zureichende Beihülfe zur Hcrbeirufung des Ortsvoi- siehers durch augenblickliches Einschreiten einen Brand in der Entstehung unterdrückt hat, zur Strafe gezogen werte, weil er nicht, statt der augenblicklich eigenen Bewältigung der Gefahr, zuvor die Polizei-Gewalt hcrbeigeruftn hat. Der Sinn jener Vorschrift kann vielmehr in Uebereinstimmung mit der Natur der Sache nur dahin gedeutet werden, daß das Daseyn der FeuerSgefahr in keiner Weift verheimlicht, vielmehr
s sogleich Fcuerlärm gemacht und. sobald als die Mittel dazu gegeben sind, dem Ortsvorstcher »»verweilt Anzeige davon gemacht »verte.
14) An die Stelle der in §. 83 der Feileriöichordliuiig den übrigen Bezirksangehörigen , so wie den benachbarten Oberamrsbezirken obliegenden Hant- l'.nd Fiihrsroknen beim Abräumen eines Brandplatzes kann auch ein Geldagui- valenr treten, wenn es an Gelegenheit zur Verlobiiung der Fuhren nicht fehlt.
15) Wo noch keine Lvkalseuerlösch- ordlningeu bestehen, ist für solche Sorge zu tragen, und in dieselben namentlich dasjenige aiiftunehmcn, waS bei Äiiwen- dung der allgemeinen Vorschriften auf die Vertialtnissc einzelner Orte besonderer Bestimmungen bedarf.
Vorstehendes wird den Vorstehern der sämmtlichen Gemeinden des Oberamtsbezirks zur Kennlniß und Nachachlung bekannt gemacht.
Zugleich werken dieselben aufgefordert, ein vollständiges Verzeichniß über die in ihren Gemeinden vorhandenen Feuerlösch- geraihschasien vorzulegen, auch werden noch folgende besondereWcisungen crthcilr:
Zu Punkt 6): Die Stadtcathe von Nagold, Alienstaig Statt und Wildberg haben diesen Punkt in Erwägung zu ziehen und das Ergebniß ihrer Beraihung mittelst Protokollauszugs vorznlegen.
Zu Punkt?): Von samintlichen Ortsvorstehern wird Anzeige erwartet, daß zu den Lokalen, wo die Jenerlösckge- rathsckasien ausbewahrt sind, mehrere Schlüssel angeschafft seyen, unter Angabe des Verwahrnngsorrs.
Zu Punkt 8): Wenn die Rottcnbil- dung den in diesem Punkte enthaltenen Grundsätzen nicht entspricht, so ist alsbald eine neue durch die Gemeindevorsteher zu entwerfen und der Bürgerschaft bekannt ;u machen.
Jedenfalls ist die Arc und Weise der Rolteiidildung hiehcr anzuzcigen.
Zn Punkt 9 ist zu berichten, ob diese Einrichtung bestehe und verneinenden Falls, warum nicht.
Der Punkt 13) ist der Bürgerschaft zu verkündigen, und daß es geschehen, hieher zu berichten.
Zu Punkt 15): Die vorhandenen Lo- kalftuerlvsckordnungcn sind zu Folge dieses Punktes alsbald zu revidiren und ist hiebei aus die besonderu Verhältnisse der einzelnen Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Auch hierüber wird eine Anzeige erwartet.
Zum Vollzug vorstehender Weisungen wird eine Frrst von ^4 Wochen anberaumt. Den 18. November 1847.
K. Oberamt. Daser.
> Ob kt amt Hoi'b.
j An die Ortsvorsteber.
l Die Wcgordniing vom 23. Okto- ! der 1808 schreibt im §. 14 sReg-Bl. 1809 ^ S. 21) vor:
In Ansehung der Pflanzung fruchtbarer Baume an den Chausseen bleibt es bei der allgemeine» Verordnung, daß die Güterindaber sie ans ihren Gütern, und folglich die Kommunen sie aus deu Allmanten zu setzen habe». Die Orrs- vorsteher stud aber verantwortlich, daß die Guterbesttzer sie wirklich sehe», und daß an denjenigen Orten, wo etwa fruchtbare Bäume aller Versuche ungeachtet nickt sorikommen, wilde Obst- oter Waidbaume gepflanzt, und an Stellen, wo sie die gehörige Größe noch nicht erhalten haben, im Winter zu Bezeichnung des Wegs große Stangen aufgestellt werden.
Die Orttzvorstande werden min erinnert, dieser Vorschrift genau nachzukom- j men, und insbesondere in aller Balte in den zutreffenden Fällen zu Bezeichnung der Wegricktung die nörhigen Stangen auszustellen.
Zugleich ergeht an dieselben die Weisung, die nöibigc Zahl von zweckmäßigen Kahnschlitten bereit zu halten, damit in der kürzesten Zeit bet Schneefallen die Wege geöffnet werde» können.
Den 18. November 1847.
K Oberamt. Lind enmajer.
Oberamrsgericht Nagold.
Nagold.
Eröffnung eines Ganl-
Erkenntnisse s
Gegen den entwichenen Holzhänd- ler und Musikus Friederich Henßler l von Alienstaig ist von dem K. Oberamtsgericht Nagold unter dem heutigen Tage der Gant erkannt worden.
Da der Aufenthaltsort des re. Henß- ler zur Zeit nicht bekannt ist, so wird ! derselbe hievon mit dem Anbange benachrichtigt, daß es ibm freistehe, gegen das ausgesprochene Ganlerkenntniß binnen 30 Tagen
Rekurs zu ergreifen, und daß nach fruchtlosem Umfluß dieser Zeit solches in Vollzug gesetzt werden wird.
Den 22. November !847.
König!. Oberamisgeri'cht.
Berner.
Obercnntegelicht Nagold.
Nagold.
Gläubiger- Ausruf.
Der Kaufmann Joseph Alois B ron« gier zu Alienstaig, gegen welchen unter dem 22. April 1845 der Gant rechts«