chrn und wenn der Sitz des Schult- heißenamrs mchr auf dem Wege zum B>c,irks-Poli;eiamle gelegen ist, an das letztere soalcich den Feuerbericht zu er­statten, und davon, daß tieß geschehen, dein Schultheißen durch den an densel­ben abzusendeuken Fcuerbvien Nachricht Zu geben. "."'."I

> I) Die Ortsvorsteher haben Feuer- reiker zur Beischaffuug von Hülse aus den Nachbarorten in dem Falle nicht abzuschickcn, wenn von Anfang an sehr wahrscheinlich ist, daß die im Orre selbst vorhandenen Kräfte zur Unterdrückung des Brandes vollkommen zureichend scycn.

12) Der Bestimmung des §. 61 der Feuerlöschordnung darf nicht der Sinn unterstellt werden, daß bei Absendung eines Feuerrefters stets dis aus eine Entfernung von vier Stunden Hstlse- leistung zu requiriren sey. Es bangt dieses vielmehr von der Größe der mög­lichen Gefahr und dem Umfang der in dem Orte selbst und in den nächst­gelegenen Ortschaften zur Versagung stehenden LcistunaLkrafte rc. ab, und cs kann mit Rücksicht hieraus von dem Ortsvorstcher im .einzelnen Falle bei Adschlckung eines Feuerboten der Umkreis, innerhalb dessen die Hülse der Nachbar» angesprochen wird, auch auf drei und in sehr dicht bevölkerten Gegen­den auf zwei Stunden beschränkt werten.

13) Oer Z. 31 der Feuerlöschordnung, wonach jeder Hausbewohner, und in seiner Abwesenheit seine Frau, Kinder oder Dienstboten bei Wahrnehmung ei­ner Feuersgesahr im Hause, dusse als- b a l d dem Ortsvorstcher an zeigen sollen, kann nicht so ausgcfaßr werden, daß der Bewohner eines Hauses, in welchem Feuer auskommt, wofern ihm keine zu­reichende Beihülse zu Gebot strebt, nicht zur augenblicklichen Unterdrückung des im Entstehen begriffenen Brandes schrei­ten, sondern die hierzu erforde.licke Zeit zur Aufsuchung deS Ortsvorstebers ver­wenden müsse und in dieser Weise die zur augenblicklichen Löschung möglichen Maßregeln versäumen soll. Auch kann LS nicht Sinn der Verordnung seyn, daß derjenige, her ohne zureichende Bei­hülfe zur Hcrbeirufung des Ortsvoi- siehers durch augenblickliches Einschrei­ten einen Brand in der Entstehung un­terdrückt hat, zur Strafe gezogen werte, weil er nicht, statt der augenblicklich eigenen Bewältigung der Gefahr, zuvor die Polizei-Gewalt hcrbeigeruftn hat. Der Sinn jener Vorschrift kann viel­mehr in Uebereinstimmung mit der Na­tur der Sache nur dahin gedeutet wer­den, daß das Daseyn der FeuerSgefahr in keiner Weift verheimlicht, vielmehr

s sogleich Fcuerlärm gemacht und. sobald als die Mittel dazu gegeben sind, dem Ortsvorstcher »»verweilt Anzeige davon gemacht »verte.

14) An die Stelle der in §. 83 der Feileriöichordliuiig den übrigen Bezirks­angehörigen , so wie den benachbarten Oberamrsbezirken obliegenden Hant- l'.nd Fiihrsroknen beim Abräumen eines Brandplatzes kann auch ein Geldagui- valenr treten, wenn es an Gelegenheit zur Verlobiiung der Fuhren nicht fehlt.

15) Wo noch keine Lvkalseuerlösch- ordlningeu bestehen, ist für solche Sorge zu tragen, und in dieselben namentlich dasjenige aiiftunehmcn, waS bei Äiiwen- dung der allgemeinen Vorschriften auf die Vertialtnissc einzelner Orte besonde­rer Bestimmungen bedarf.

Vorstehendes wird den Vorstehern der sämmtlichen Gemeinden des Oberamts­bezirks zur Kennlniß und Nachachlung bekannt gemacht.

Zugleich werken dieselben aufgefordert, ein vollständiges Verzeichniß über die in ihren Gemeinden vorhandenen Feuerlösch- geraihschasien vorzulegen, auch werden noch folgende besondereWcisungen crthcilr:

Zu Punkt 6): Die Stadtcathe von Nagold, Alienstaig Statt und Wildberg haben diesen Punkt in Erwägung zu ziehen und das Ergebniß ihrer Beraihung mit­telst Protokollauszugs vorznlegen.

Zu Punkt?): Von samintlichen Orts­vorstehern wird Anzeige erwartet, daß zu den Lokalen, wo die Jenerlösckge- rathsckasien ausbewahrt sind, mehrere Schlüssel angeschafft seyen, unter An­gabe des Verwahrnngsorrs.

Zu Punkt 8): Wenn die Rottcnbil- dung den in diesem Punkte enthaltenen Grundsätzen nicht entspricht, so ist als­bald eine neue durch die Gemeindevor­steher zu entwerfen und der Bürger­schaft bekannt ;u machen.

Jedenfalls ist die Arc und Weise der Rolteiidildung hiehcr anzuzcigen.

Zn Punkt 9 ist zu berichten, ob diese Einrichtung bestehe und verneinenden Falls, warum nicht.

Der Punkt 13) ist der Bürgerschaft zu verkündigen, und daß es geschehen, hieher zu berichten.

Zu Punkt 15): Die vorhandenen Lo- kalftuerlvsckordnungcn sind zu Folge dieses Punktes alsbald zu revidiren und ist hiebei aus die besonderu Ver­hältnisse der einzelnen Gemeinden Rück­sicht zu nehmen. Auch hierüber wird eine Anzeige erwartet.

Zum Vollzug vorstehender Weisungen wird eine Frrst von ^4 Wochen anbe­raumt. Den 18. November 1847.

K. Oberamt. Daser.

> Ob kt amt Hoi'b.

j An die Ortsvorsteber.

l Die Wcgordniing vom 23. Okto- ! der 1808 schreibt im §. 14 sReg-Bl. 1809 ^ S. 21) vor:

In Ansehung der Pflanzung frucht­barer Baume an den Chausseen bleibt es bei der allgemeine» Verordnung, daß die Güterindaber sie ans ihren Gütern, und folglich die Kommunen sie aus deu Allmanten zu setzen habe». Die Orrs- vorsteher stud aber verantwortlich, daß die Guterbesttzer sie wirklich sehe», und daß an denjenigen Orten, wo etwa fruchtbare Bäume aller Versuche unge­achtet nickt sorikommen, wilde Obst- oter Waidbaume gepflanzt, und an Stellen, wo sie die gehörige Größe noch nicht erhalten haben, im Winter zu Bezeichnung des Wegs große Stan­gen aufgestellt werden.

Die Orttzvorstande werden min erin­nert, dieser Vorschrift genau nachzukom- j men, und insbesondere in aller Balte in den zutreffenden Fällen zu Bezeich­nung der Wegricktung die nörhigen Stangen auszustellen.

Zugleich ergeht an dieselben die Wei­sung, die nöibigc Zahl von zweckmäßi­gen Kahnschlitten bereit zu halten, da­mit in der kürzesten Zeit bet Schnee­fallen die Wege geöffnet werde» können.

Den 18. November 1847.

K Oberamt. Lind enmajer.

Oberamrsgericht Nagold.

Nagold.

Eröffnung eines Ganl-

Erkenntnisse s

Gegen den entwichenen Holzhänd- ler und Musikus Friederich Henßler l von Alienstaig ist von dem K. Ober­amtsgericht Nagold unter dem heutigen Tage der Gant erkannt worden.

Da der Aufenthaltsort des re. Henß- ler zur Zeit nicht bekannt ist, so wird ! derselbe hievon mit dem Anbange be­nachrichtigt, daß es ibm freistehe, ge­gen das ausgesprochene Ganlerkenntniß binnen 30 Tagen

Rekurs zu ergreifen, und daß nach fruchtlosem Umfluß dieser Zeit solches in Vollzug gesetzt werden wird.

Den 22. November !847.

König!. Oberamisgeri'cht.

Berner.

Obercnntegelicht Nagold.

Nagold.

Gläubiger- Ausruf.

Der Kaufmann Joseph Alois B ron« gier zu Alienstaig, gegen welchen un­ter dem 22. April 1845 der Gant rechts«