Werke gehen und den Mitgliedern dersel­ben mit Achtung und Vertrauen begegnen.

K. 9. Die Aufgabe der Sicherbeits- wache besteht darin, die Ruhestörer zu­nächst durch Güte und Belehrung von ihrem srevelbaften Beginnen abzubrin­gen, wenn dieses aber nicht zum Ziele führt, Gewalt mit Gewalt abzuwehren, die Ruhestörer auseinander zu treiben und zu verhaften, überhaupt bis zu wie­der hergestellter Ruhe der Obrigkeit nach Kräften beizustehen, den verbrecherischen Unternehmungen Einhalt zu thun und dahin zu wirken, daß die Theilnehmer, besonders die Anstifter und Anführer, zur verdienten Strafe gebracht werben.

§. 10. Wenn die Mitglieder einer Sicherheitswache bei Störungen der Ruhe in einer benachbarten Gemeinde sich der dortigen Orlsbebörde zur Verfügung stellen, so sind sie wie in der eigenen Gemeindeals obrigkeitliche Personen an­zusehen. Eine solche Hülfeleistung kann jedoch nur mit Vorwissen und Genehmi- gung des eigenenOrtsvorstehers geschehen.

§. 11. In dem nicht zu vermuthen- den Falle, daß Sicherbeitswachen ihre Pflicht gröblich versäumen oder sich ge­gen die Befehle des Ortsvorstehers oder ^ Bezirksbeamten beharrlich ungehorsam ^ bezeigen, sind die Bezirks-Polizeibeam-! ten ermächtigt, dieselben aufzulösen und ihnen die Waffen abnehmen zu lassen, welche sie in jener Eigenschaft zu füh­ren berechtigt waren.

Einzelne Mitglieder, die sich auf solche Weise verfehlen, sind von dem Gemeinderath aus der Sicherheitswache ^ zu entfernen.

§. 12. Vermögens-Nachtheile, wel­che die Mitglieder der Sicherheitswache in Ausübung ihres Dieüstes erleiden, werden ihnen von der Gemeindekasse vollständig ersetzt werden, so weit nicht die Schuldigen einzutreten vermögen.

Sollten sie aber an ihrem Körper Schaden nehmen oder Opfer ihres Be­rufes werden, so bebaken Wir uns vor, solche um das gemeine Beste ver­diente Männer oder ihre Hüiierbliebe- nen mit angemessenen Unterstützungen aus der Staatskasse zu bedenken.

Unser Minister des Innern ist mit dem alsbaldigen Vollzug dieser Verord­nung beauftragt.

Baden, den 13. Mai 1847.

Wilhelm.

Der Minister des Innern: Schlaper. j Auf Befehl des Königs, ! für den Slaais-Sekretär, der j Geheime - Legationsrath:

' Maucler. l

OberamL Nagold.

Nagold.

Den Gemeinden Altenflaig Dorf, Beihingen, Ebhausen, Effringen, Egen­hausen, Gaugenwald, Gültlingen, Jscls- bauscn, Oberschwandorf, Pfrondorf, Nohrdorf, Schiettingen, Schöndronn, Sinimersfeld, Sulz , Unterthalheim, Walddorf, Warth, Wildberg wird mit nächstem Boten je ein Eremplar des bestellten 1. Bandes des Polizcistraf- rechtes von Regierungs - Direktor v. Schümm zukommen, wofür dieselben den Betrag von 49 kr., einschließlich von 1 kr. Porto-Auslage, an das Oberamt einzusenden haben. Enzthal und Unter- ! schwanborf erhalten Gratis-Ercmplare.

Den 15. Mai 1847.

K. Oberamt. Daser.

Oberamt Nagold.

Nagold.

Nach einer Mittheilung des K. Ober- amrs Neuenbürg hat das K. Ministe­rium des Innern eine Sperrung der Enzfloßgasse, vom 1. bis 15. September d. I. zwischen der untern Wasserstube in Höfen und der Mühlfloßgasse in Neuenbürg ungeordnet, was die OrtS- vorsteher den Flößern ihrer Gemeinden zu eröffnen haben. Den 16. Mai 1847.

K. Oberamt. Daser.

Oberamtsgericht Horb.

Horb.

Aufstellung eines Pflegers.

Der Bürger Äiuon Baumgartner, von Gündringen hat der Verwaltung seines Vermögens aus bewegenden Grün­den entsagt, wav hiemit mit dem An­fügen veröffentlicht wird, daß für den gedachten Anton Baumgärtner der Tho­mas Wehr stein, Schuhmacher, zu Gündringen, als Pfleger aufgestellt wor­den, ohne dessen Zustimmung jedes vom Baumgartner eingegangene Rechtsge­schäft und jede Verbindlichkeit ungül­tig ist.

Len 8. Mai 1847.

K. OderamtSgericht.

Eble.

oder wo sie nicht zu erwarten, oder nicht von Bedeutung ist, können auch Abgaben an bezirksansäßige oder sonst bekannte Bäcker zur alsbaldigen Ver­wendung in ihr Gewerbe, in kleinern Portionen, stattfinden.

3) Händler sind vom Ankauf aus­geschlossen.

4) Der Scheffel wiegt circa 286 Pfund, und ist der Preis vorläufig auf 12 fl. per Centner festgesetzt.

Den 15. Mai 1847.

König!. Kamerakamt.

Bühler.

Amtsliotariat Altenstaig.

Altenstaig Stadt.

Gläubiger - Aufruf.

Nachdem Johann Michael Wurster, Bäcker von hier, mit Tod abgegangen, und seine seit Jahren von ihm getrennt lebende Gattin und nunmehrige Wittwe seine Schulden nicht anzugeben weiß, werden alle diejenigen, welche eine For­derung oder sonstige Ansprüche an ihn zu machen haben, hiemit aufgefordert, solche binnen 15 Tagen

diesseits einzureichen, um sie bei dessen Verlassenschafts-Auseinantersetzung jge- hörig berücksichtigen zu können.

Den 6. Mai 1847.

K. Amtsnotariat.

Wullen.

O b e r t h a l h e i m, Oberamts Nagold.

Holzverkauf

Bei dem am 6. d. MtS. auS den hiesigen Gemeinde - Wal­dungen stattgehabten Ver­kaufe von

118 Stücken Floßhol; wurde der Erlös von den Bürger- Kollegien nicht genehmigt, deßhalb wird besagtes Hol; am

Mittwoch dem 26. Mai d. I., Vormittags 10 Uhr, wiederholt zum Verkauf gebracht.

Die weiteren Bedingungen werden vor der Verkaufs-Verhandlung eröffnet.

Den 15. Mai 1847.

Schultheiß Klink.

Kameralamt Reuthm.

Verkauf von Weizen.

Der vom Depot rn Cannstatt ange­kommene, auf den diesseitigen Kästen ge­lagerte Wetzen ist gegen baare Zahlung unter folgenden Bestimmungen zum Verkauf ausgcsetzt:

1) Familien, welche den Haushaltungs- Bedarf auf einige Monate wünschen, werden zuerst berücksichtigt.

2) Wenn diese Nachfrage befriedigt

Besen selb,

Gerichlsbezirks Freudenstadt. Liegenschafts - Verkauf.

AuS der Gantmassr des kürzlich ver, storbenen Chri- stian Wurster, Bürgers dahier, ELIMML- kommt anze Liegenschaft am

Montag dem 31. Mai d. Vormittags 9 Uhr,

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