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Amts- und Zmelligenz-Blatt

für die Qberamrsbezirke

Nagold, Freudenkadt und Horb.

40.

Dienstag, den 18. Mai

1847.

Amtliche Erlasse.

Oberamt Nagold.

Nagold. Horb.

Nachstehende K. Verordnung, betrff. die Errichtung von Sichcrheits- ^ Wachen zu Sicherung des Eigen- ^ thumö und Lebens der Bürger, ^ wird hiemit auf diesem Wege zur Kennt- niß der Oderamtsangehörigen gebracht.

Den 16. Mai 1847.

Die K. Oberämter.

Wilhelm,

von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Mit innigstem Mitgefühl ncbmen Wir! Theil an dem schweren Druck, welcher! nach göttlicher Zulassung bei der gegen- l wattigen Thcurung der ersten Lebens-! bedürfnisse aus einem großen Theile i Unseres Volkes lasten

Wir haben dcßbalb Unseren Be-i Hörden wiederholt den gemessensten Be- - fehl ertheilt, zu Linderung der allge­meinen Noid Allem auszubieten , waö ^ menschliche Krau vermag, und Wir hoffen, daß durch die vereinten Anstren- j gungen der Fürsorge der Negierung und der Gemeinden, so wie der Wobltbätig- keit der Einzelnen diese Zeit der Prü­fung Unseren getreuen Unterihanen möglichst werde erleichtert werden.

Zugleich erkennen Wir es aber als Unsere heilige Pflicht, Angriffe aus Personen und Eigemhum und Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, wie sie leider in jüngster Zeit in eini­gen Gemeinden vorgesallen sind, mit allem Nachdruck und Ernste zu begegnen.

Zn diesem Zwecke baden Wir be­sohlen, daß Unser Militär in ver­stärkter Zahl in Bereitschaft gehalten wird, um in den dazu geeigneten Fäl­len zu Verwendung desselben schreiten zu können. Da Wrr jedoch als Be­dürfnis) erkannt haben, auch für andere Fälle, und insbesondere für Orte, wo die Anwendung der militärischen Ge­

walt, ihrer Entfernung wegen, entwe­der nicht schnell genug eintrctcn kann, oder sonst mit größerer Schwierigkeit verbunden wäre, ein weiteres HülsS- mittel zu Erhaltung der wenn gleich in der neuesten Zeit weniger bedrohten Ruhe und Sicherheit zu schassen, und da Wir auch der guten Gesinnung der großen Mehrzahl Unserer getreuen Unterihanen vertrauen, so verordnen und verfügen Wrr auf den Grund deS Z. 89 der Verfassung, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, wie folgt:

Z. 1. Wenn ur Gemeinden, zumal in größeren, der Stadl- oder Gemeinbe- rath eine Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit und Angriffe aus Per­sonen oder Eigenthum besorgt, kann der­selbe für die Dauer der gegenwärtigen außerordentlichen Zniumstande aus den rechtlich gesinnten Einwohnern beson­dere Sicherheitswachen errichten. Den ^ Beratbungen über die Errichtung dieser

- Sicherheitswachen Harder Bezirksbeamle beizuwohncn.

^ Der Beschluß des Gemeinderatbs unter­liegt derGenehmigung dcsBcziriöbcamien.

- K. 2. Zum Eintritt in diese Sicher- ! beilswachen sind die für Erhaltung der j Ruhe und Sicherheit sich mieressirciiden

- Bürger, so wert es der Zweck erfor­dert, nach dem Ermessen des Gemeinde- ! rathS, zu berufen. Zugleich können auch

ehrcmverthe nichtbürgerliche Einwohner l zur Theilnahme ausgesordert werden.

! Dem Bezirksbeamten ist ein Verzeich- > niß der Mitglieder der Sicherheirswa- che zu übergeben.

§. 3. In Gemeinden, in welchen Bürgergar' en bestehen, sind diese in ei­nen angemessenen Zusammenhang mit den Sicherheitswachen zu bringen.

§. 4. Die in die Sicherheliswachen eingetheilten Männer babcn, so lange ihre Dienstleistungen in Anspruch ge­nommen werden, die Rechte von obrig­keitlichen Personen (von Gemeinderaths- Mltgliedern); Beleidigung, Unbotmüßig- keck, Ungehorsam und Widersetzlichkeit

gegen dieselben ist daher eben so zu be­strafen, wie wenn diese Handlungen ge­gen die ordentlichen obrigkeitlichen Per­sonen begangen werden.

§. 5. Jedes Mitglied einer Sichcr- heitswache wird durch Handgclübde ver­pflichtet, daß eS im Falle unruhiger Auftritte sich zur Verfügung der Obrig­keit stellen, zur Erhaltung der öffent­lichen Ruhe und Sicherheit und zur Hand­habung der Gesetze persönlich nach Kräf­ten milwirken und dazu beitragen wolle, die Störer des Friedens der Gemeinde zur Ordnung und nöihigenfallS zur ge­setzlichen Bestrafung zu bringen.

Z. 6. Die Sicherheitswachen werden aus möglichst einfache Weise in ange­messenen Abthcilungen, welche aus ih­rer Mitte Zugführer wählen, organi- sirt. Aus der Zahl dieser Zugführer- bestimmt der Ortsvorsteher, vorbehalt­lich der Bestätigung des Bezirksbcam- tcn, einen Obmann, welcher in seinem Aufträge die Sicherhciiswache befehligt.

8. 7. Die Art und Weise der Be­waffnung wird Lurch die bürgerlichen Kollegien der Gemeinten im Benehmen mit rer Sichcrbenswacke festgesetzt, und es können, wofern eine einfachere Be­waffnung nicht ausreichend erscheinen sollte, auch Fcuergcwehre dazu gewählt werden. So weit entbehrliche Waffen vorbanden sind, so werten solche den Sicherheitswachen für die Dauer des Bedarfs abgegeben werten.

Die Auszeichnung der Mitglieder der Sicherheitswachen ist aus möglichst ein­fache Art, etwa durch eine weiße Binde ! um den Arm, zu bestimmen.

8- 8. Wenn die Dienste der Sr- chcrheitswache von derObrigkmt inAn- svruch genommen werten, so haben sie Len Weisungen ibres Obmanns, bezie­hungsweise des Orsvorstehers unv des Bezirks - Polizcibeamien, willige Folge zu leisten. Zu den Befehlenden wird sich versehen, daß sie bei der Verwen­dung der Sichcrheitswache mir aller nach den Umständen zulässigen Rüäsiu): zu