Amts- und Intelligenz-Blatt

für -Le OberamtS-Bezirke

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Allgold, Freudenlladt und Horb.

3.

Freitag den 1v. Januar

1835.

» Wöchrntlich crlct>r,ntn 2 Nummern, und zwar einen ganzenLogenstark, lramDrenst a g und F r ei t Der batbrütirige Preis isl, ohne Speditionsgebühr, nur wenige 45 kr. Alle Postämter des stnn- und Auslandes nehmen ÄesreUungen an. Die Einrückungs - Kebühr beträgt t'ür die dreispaltige Linie I hl, Kr.

Amtliche Erlasse.

Odcramr Nagold.

Nagold.

Unter Beziehung auf den Erlaß vom 27. Sept. 1842 (Amts - re. Blatt S. 006) werden die Ortsvorsteber aufge­fordert, anzuzeigen, ob und wie oft die dort angeordnete periodische Visi­tation der Verpackung und Verwahrung der Reibzündhölzchen bei Kaufleuten und Krämern vorgenommen worden sey.

Den 4. Januar 1845.

K. Oberamt, Daser.

Nagold.

Warnung.

In der Nummer 2. d. Bl- vom heu­rigen Jahrgang ist von I. Nachmann und Söhne, Banquiers in Mainz, an­gekündigt, daß sich das Publikum durch ihre Vermittlung gegen gewisse Einla­gen bei den Vcrloosungen eines badi­schen und nassauischen Staats-Anlehens betheiligen könne.

Da sich jedoch aus dem Betrag die­ser Einlagen ergibt, daß es sich hier blos von sogenannten Promcssen han­delt, das Ausbieten solcher aber zu auswärtigen Staatslotterie - Anlehcns- Loosen verboten ist (Mintsterial-Vcr- fügung vom 13. Mai 1837, Reg.Bl. S. 235), so sieht sich das Obcramt veranlaßt, das Publikum dießfalls zu

warnen, und den Inhalt obiger Mini- sterial-Verfügung hiernach zu wieder­holen.

Da die Erwerbung solcher Promessen kein Recht auf die mit dem Besitze des Anlebens-Looses selbst verbun­dene Capital- und Zinsforderung, sondern nur einen Anspruch auf den dieses Loos möglicher Weise treffen­den Gewinn, und zwar nicht gegen den Staat, der das Lotterie-Anle- ben machte, sondern nur gegen den Aussteller der Promesse gewährt, so ist dieselbe als ein reines Glücks­spiel zu betrachten, bei welchem den Käufern der Promessen nicht em- mal Garantie dafür gegeben wor- den ist, daß der Aussteller die An- lehensloose, auf welche die Promes- sen lauten, selbst besitze, daß er nicht auf dieselben Nummern meh­rere Promesscn ausgegeben habe, und daß er im Falle eines das An­sehens-Loos treffenden Gewinns dasselbe herauszugeben oder den Gewinn zu bezahlen im Stande sep."

Den 8. Januar 1845.

K. Obcramt, Daser.

Nagold.

In den dießjährigenOrtöRekrutirungs- Listen finden sich mehrere Berücksichti- gungsAnsprüche aufZurückstellung, theils wegen Berufs, theils wegen Familien- Vcrhältnissen (Kriegs-Dienst -Ordnung

Art. 29), oder auf Verwilligung ein­jähriger Dienstzeit (Art. 32) eingetra­gen, es sind aber in den wenigsten Fällen diese Ansprüche gehörig belegt.

Die betreffenden OrtSvorsteher wer­den daher unter Hinweisung auf die' 8.8. 108, 111 und 123 der Instruktion zur Kriegsdienst-Ordnung angewiesen, die Betheiligten aufzufordern, daß sie binnen 14 Tagen die Beweise für ihre Berücksichtigungs-Ansprüche der Unter­zeichneten Stelle entweder persönlich übergeben, oder sie durch ihre Orts- Behörde hieher vorlegen lassen.

BerücksichtigungsAnsprüche auf Zu-, rückstellung, oder auf Verwilligung ein­jähriger Dienstzeit, oder auf gänzliche Befreiung vom Militärdienst (Art. 5) müssen übrigens längstens bis 4. März d. I. angemcldet werden (Art. 45, In­struktion 8- 103), indem spätere An­meldungen unberücksichtigt bleiben. Je­denfalls werden diejenigen, die Berück- sichtigungsAnsprüche, welche nicht schon von den Ortsbehörden ausgenommen find, geltend zu machen haben, wohl daran thun, solche jetzt schon bei Obcr­amt vorzubringen, damit sie vollständig vorbereitet der Entscheidung des Be- zirksRekrutirungsraths umerstellt wer­den können.

Die Ortsvorsteber haben oieß in ih­ren Gemeinden bekannt zu machen.

Den 8. Januar 1845.

K. Oberamt,

D a ser.