Amts- und Intelligenz-Blatt
für -Le OberamtS-Bezirke
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Allgold, Freudenlladt und Horb.
3.
Freitag den 1v. Januar
1835.
» Wöchrntlich crlct>r,ntn 2 Nummern, und zwar einen ganzenLogenstark, lramDrenst a g und F r ei t Der batbrütirige Preis isl, ohne Speditionsgebühr, nur wenige 45 kr. Alle Postämter des stnn- und Auslandes nehmen ÄesreUungen an. Die Einrückungs - Kebühr beträgt t'ür die dreispaltige Linie I hl, Kr.
Amtliche Erlasse.
Odcramr Nagold.
Nagold.
Unter Beziehung auf den Erlaß vom 27. Sept. 1842 (Amts - re. Blatt S. 006) werden die Ortsvorsteber aufgefordert, anzuzeigen, ob und wie oft die dort angeordnete periodische Visitation der Verpackung und Verwahrung der Reibzündhölzchen bei Kaufleuten und Krämern vorgenommen worden sey.
Den 4. Januar 1845.
K. Oberamt, Daser.
Nagold.
Warnung.
In der Nummer 2. d. Bl- vom heurigen Jahrgang ist von I. Nachmann und Söhne, Banquiers in Mainz, angekündigt, daß sich das Publikum durch ihre Vermittlung gegen gewisse Einlagen bei den Vcrloosungen eines badischen und nassauischen Staats-Anlehens betheiligen könne.
Da sich jedoch aus dem Betrag dieser Einlagen ergibt, daß es sich hier blos von sogenannten Promcssen handelt, das Ausbieten solcher aber zu auswärtigen Staatslotterie - Anlehcns- Loosen verboten ist (Mintsterial-Vcr- fügung vom 13. Mai 1837, Reg.Bl. S. 235), so sieht sich das Obcramt veranlaßt, das Publikum dießfalls zu
warnen, und den Inhalt obiger Mini- sterial-Verfügung hiernach zu wiederholen.
„Da die Erwerbung solcher Promessen „kein Recht auf die mit dem Besitze „des Anlebens-Looses selbst verbundene Capital- und Zinsforderung, „sondern nur einen Anspruch auf den „dieses Loos möglicher Weise treffenden Gewinn, und zwar nicht gegen „den Staat, der das Lotterie-Anle- „ben machte, sondern nur gegen den „Aussteller der Promesse gewährt, „so ist dieselbe als ein reines Glücksspiel zu betrachten, bei welchem den „Käufern der Promessen nicht em- „mal Garantie dafür gegeben wor- „den ist, daß der Aussteller die An- „lehensloose, auf welche die Promes- „sen lauten, selbst besitze, daß er „nicht auf dieselben Nummern mehrere Promesscn ausgegeben habe, „und daß er im Falle eines das Ansehens-Loos treffenden Gewinns „dasselbe herauszugeben oder den „Gewinn zu bezahlen im Stande sep."
Den 8. Januar 1845.
K. Obcramt, Daser.
Nagold.
In den dießjährigenOrtöRekrutirungs- Listen finden sich mehrere Berücksichti- gungsAnsprüche aufZurückstellung, theils wegen Berufs, theils wegen Familien- Vcrhältnissen (Kriegs-Dienst -Ordnung
Art. 29), oder auf Verwilligung einjähriger Dienstzeit (Art. 32) eingetragen, es sind aber in den wenigsten Fällen diese Ansprüche gehörig belegt.
Die betreffenden OrtSvorsteher werden daher unter Hinweisung auf die' 8.8. 108, 111 und 123 der Instruktion zur Kriegsdienst-Ordnung angewiesen, die Betheiligten aufzufordern, daß sie binnen 14 Tagen die Beweise für ihre Berücksichtigungs-Ansprüche der Unterzeichneten Stelle entweder persönlich übergeben, oder sie durch ihre Orts- Behörde hieher vorlegen lassen.
BerücksichtigungsAnsprüche auf Zu-, rückstellung, oder auf Verwilligung einjähriger Dienstzeit, oder auf gänzliche Befreiung vom Militärdienst (Art. 5) müssen übrigens längstens bis 4. März d. I. angemcldet werden (Art. 45, Instruktion 8- 103), indem spätere Anmeldungen unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls werden diejenigen, die Berück- sichtigungsAnsprüche, welche nicht schon von den Ortsbehörden ausgenommen find, geltend zu machen haben, wohl daran thun, solche jetzt schon bei Obcramt vorzubringen, damit sie vollständig vorbereitet der Entscheidung des Be- zirksRekrutirungsraths umerstellt werden können.
Die Ortsvorsteber haben oieß in ihren Gemeinden bekannt zu machen.
Den 8. Januar 1845.
K. Oberamt,
D a ser.