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:uch Ort, Zeit ukommen und gleich auf den ßen und bluti- hen Angelegenden Zeitungen ist aber auch Prügelei.
Amts- und Zntelligenz-BIatt
für die Oberam^s-Bezirke
Nagold, Frendenstadt und Horb.
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Freitag den 13. Dccember
1843 .
wöchentlich crtchcrnen 2 Nummern, und zwar einen ganzen Logen stark, ie amVienstag und Freitag, Ver halbiahrige Preis ist, ohne Speditionsgebiihr, nur wenige 45 Kr. Ästlc Postämter des Inn- und Auslandes nehmen Lesteilungen an. Die Einrückungs - Gebühr betragt kür die dreispaltige trnie 1s/, kr.
Amtliche Erlasse
Oberamt Nagold.
Nagold.
Die Steuer - Einbringereien und Gc- meindepflegcn werden biemit ausgefordert, die zweite Hälfte der Brandschadens-Umlage von 18"/4« längstens biS 23sten d. M. an die Oberamtspflege abzuliefern.
Den 12. Dec. 1843.
K. Oberaint. Daser.
Nagold.
Die Ortsvorsteher werden unter Beziehung auf den Circular - Erlaß der K. Kreisregicrung vom 22. Sept. d. I. (Amts-Blatt Nro. 78), betreffend die feuersichere Aufbewahrung der Feld-Erzeugnisse, böberer Weisung zu Folge aufgefordert, den Ortsfeuerschauern besondere Achtsamkeit darauf zu empfehlen, daß die ober» Böden in den Wohnhäusern (Bühnen) nicht nahe um die Kamine herum mit Heu/Oehmd, Stroh oder anderen leicht entzündlichen Gegenständen belegt werden.
Den 11. Dec. 1843.
K. Oberamt, Daser.
Nagold.
Aus Anlaß von Kaminbränden ist wahr
genommen worden, daß die Bestimmungen des Abschnittes O. der General- Verordnung vom'13. April 1808, die Feuerpolizei-Gesetze betreffend, insbesondere aber, was die Obliegenheiten der Hausbewohner, Hafner und Feuerschauer betrifft, die Vorschriften des Punktes V. und Vl. dieses Abschnittes nicht überall im Oberamtsbezirke eingehalten werden.
Die Ortsvorsteher erhalten daher den Auftrag, diese Gesetzesstellen wörtlich wieder bekannt machen zu lassen, und, daß dieß geschehen sei), in Bälde hieher anzuzeigen.
Zugleich werden dieselben benachrichtigt, daß in Folge einer Anordnung der K. Kreisregierung in Zukunft jährlich wieder ein zweimaliger Umgang der Oberfeuerschau stattfinden wird.
Die Vorsteher derjenigen Orte endlich, in welchen sich Hafnermeister, so wie diejenigen, wo sich Oese» mit sturzblechernen Wärmezugröhren (Circuliroder Neuwieder-Oefen) befinden, erhalten den weiteren Auftrag, den Punkt vi. der obigen Verordnung den Hafq nern und Ortsfeuerschauern urkundlich zu eröffnen, Eröffnungs-Urkunden einzusenden und die Befolgung der erwähnten Vorschriften strenge zu überwachen.
Den 12. Dec. 1843.
K. Oberamt, Daser.
OberamtsgerichL Freudcnstadt.
Glatten,
Gerichtsbezirks Freudenstadt.
Schulden - Liquidation.
In der nachgenannten Gantsache ist zur Schulden - Liquidation re. Tagfahrt auf die bezeichnte Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger unter dem Anfügen vorgeladen werden, daß die nicht liquidi- rcnden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichts-Akten bekannt sind, bei der nächsten Gerichtssitzung von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Masse-Gegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Classe beitreten.
Joseph Kummer, Schäfer von
Glatten,
Mittwoch den 10. Janr. 1844 Morgens 9 Uhr auf dem Rathhause zu Glatten.
Freudenstadt den 8. Dec. 1843.
K. Oberamtsgericht, Glocke r.
Glatten.
Mundtodt-Erklärung.
Der Kornhändler Andreas Wagner von Glatten ist wegen fortgesetzten verschwenderischen Lebenswandels für mund- todt erklärt, und es ist ihm in der Person des Zimmermanns Adam Del-