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:uch Ort, Zeit ukommen und gleich auf den ßen und bluti- hen Angelegen­den Zeitungen ist aber auch Prügelei.

Amts- und Zntelligenz-BIatt

für die Oberam^s-Bezirke

Nagold, Frendenstadt und Horb.

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Freitag den 13. Dccember

1843 .

wöchentlich crtchcrnen 2 Nummern, und zwar einen ganzen Logen stark, ie amVienstag und Freitag, Ver halbiahrige Preis ist, ohne Speditionsgebiihr, nur wenige 45 Kr. Ästlc Postämter des Inn- und Auslandes nehmen Lesteilungen an. Die Einrückungs - Gebühr betragt kür die dreispaltige trnie 1s/, kr.

Amtliche Erlasse

Oberamt Nagold.

Nagold.

Die Steuer - Einbringereien und Gc- meindepflegcn werden biemit ausgefor­dert, die zweite Hälfte der Brandscha­dens-Umlage von 18"/4« längstens biS 23sten d. M. an die Oberamtspflege abzuliefern.

Den 12. Dec. 1843.

K. Oberaint. Daser.

Nagold.

Die Ortsvorsteher werden unter Bezie­hung auf den Circular - Erlaß der K. Kreisregicrung vom 22. Sept. d. I. (Amts-Blatt Nro. 78), betreffend die feuersichere Aufbewahrung der Feld-Er­zeugnisse, böberer Weisung zu Folge aufgefordert, den Ortsfeuerschauern be­sondere Achtsamkeit darauf zu empfeh­len, daß die ober» Böden in den Wohn­häusern (Bühnen) nicht nahe um die Kamine herum mit Heu/Oehmd, Stroh oder anderen leicht entzündlichen Gegen­ständen belegt werden.

Den 11. Dec. 1843.

K. Oberamt, Daser.

Nagold.

Aus Anlaß von Kaminbränden ist wahr­

genommen worden, daß die Bestimmun­gen des Abschnittes O. der General- Verordnung vom'13. April 1808, die Feuerpolizei-Gesetze betreffend, insbe­sondere aber, was die Obliegenheiten der Hausbewohner, Hafner und Feuer­schauer betrifft, die Vorschriften des Punktes V. und Vl. dieses Abschnittes nicht überall im Oberamtsbezirke ein­gehalten werden.

Die Ortsvorsteher erhalten daher den Auftrag, diese Gesetzesstellen wört­lich wieder bekannt machen zu lassen, und, daß dieß geschehen sei), in Bälde hieher anzuzeigen.

Zugleich werden dieselben benach­richtigt, daß in Folge einer Anordnung der K. Kreisregierung in Zukunft jähr­lich wieder ein zweimaliger Um­gang der Oberfeuerschau stattfinden wird.

Die Vorsteher derjenigen Orte end­lich, in welchen sich Hafnermeister, so wie diejenigen, wo sich Oese» mit sturz­blechernen Wärmezugröhren (Circulir­oder Neuwieder-Oefen) befinden, erhal­ten den weiteren Auftrag, den Punkt vi. der obigen Verordnung den Hafq nern und Ortsfeuerschauern urkund­lich zu eröffnen, Eröffnungs-Urkunden einzusenden und die Befolgung der er­wähnten Vorschriften strenge zu über­wachen.

Den 12. Dec. 1843.

K. Oberamt, Daser.

OberamtsgerichL Freudcnstadt.

Glatten,

Gerichtsbezirks Freudenstadt.

Schulden - Liquidation.

In der nachgenannten Gantsache ist zur Schulden - Liquidation re. Tagfahrt auf die bezeichnte Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger unter dem Anfügen vor­geladen werden, daß die nicht liquidi- rcnden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichts-Akten bekannt sind, bei der nächsten Gerichtssitzung von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Masse-Gegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Classe beitreten.

Joseph Kummer, Schäfer von

Glatten,

Mittwoch den 10. Janr. 1844 Morgens 9 Uhr auf dem Rathhause zu Glatten.

Freudenstadt den 8. Dec. 1843.

K. Oberamtsgericht, Glocke r.

Glatten.

Mundtodt-Erklärung.

Der Kornhändler Andreas Wagner von Glatten ist wegen fortgesetzten ver­schwenderischen Lebenswandels für mund- todt erklärt, und es ist ihm in der Person des Zimmermanns Adam Del-