Amtliche öekanntmachungen
Abwehr des Kartoffelkäfer»
Auf Grund des Z 2 der neunten Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 22. 4. 1941 — RGBl. I S. 227 — in Verbindung mit Abschnitt I Ziff. 1 des Erlasses deS Württ. Wirtschaftsministers Vom 5. Juni 1941 (Reg.Anz. Nr. 42) ordne ich für den Kreis Calw folgendes an:
Der Kartoffelkäfersuchdienst ist in jeder Gemeinde des Kreises nach den Weisungen des Beauftragten des Pflanzenschutzamts jede Woche einmal durch kolonnenweises Abstichen der Felder vorznnehmen. Die Suchtage in den einzelnen Gemeinden werden von der Ortspolizeibehörde bekanntgegeben. Der Suchdienst beginnt am 24. Mai ds. Js. und endet mit Einbringung der Kartoffelernte.
Die Ortspolizeibehörde hat für eine entsprechende Durchführung und für die Überwachung der Suchtage zu sorgen. Sic hat diese Bekanntmachung an der Ortstafel anzuschlaaen und außerdem die einzelnen Suchtage jeweils ortsüblich bekannt- zmnachen.
Zum Suchdienst verpflichtet sind die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die mit Kartoffeln oder Tomaten bepflanzt sind. Soweit erforderlich können von der Ortspolizeibchörde auch andere Personen zum Suchdienst herangezogen werden.
Wer den Vorschriften der Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers zuwverhandelt, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 150.— RM. und mit Haft oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Calw, den 14. Mai 1943.
Der Landrat
In Vertretung: Or. Römer.
Stadt Calw
Kartoffelversorgung
ilm seststellen zu können, ob noch ein größerer Bedarf an Kartoffeln aus der Ernte 1942 vorhanden ist, werden Personen, die bis zur neuen Ernte nicht ausreichend mit Kartoffeln versorgt sind, auf- zesordert, die benötigte Menge bis Dienstag» Len 18. Mai 1943, auf der Polizeiwache anzugeben.
Calw, den l3. Mai 1943
Der Bürgermeister Göhner
Stadt Calw
Während der Beurlaubung von Tierarzt Leistner in Calw über- nimmt Herr Tierarzt Killgus in Wildberg, Fernsprecher Wildberg 75 für dir Zeit vom IS. bis 23. Mai 1S4S die Vertretung.
Eakw, den 13. Mai 1943
Der Bürgermeister Göhner.
Belmimachimg
Leiters der LMesoersichermigsimstillt Württemberg über die Durchführung von im Rahmen
des Sozialerholungswerbes (SEW).
Vom 3. Mai 1943.
Seit längerer Zeit sind die Träger der Rentenversicherung ermächtigt, Mittel für die Gewährung von Erholungskuren an solche Versicherten bereitzustelleu, dre infolge der Anstrengungen der Kriegsarbeit erholungsbedürftig geworden sind. Die Landesversicherungsattstalt Württemberg hat mit der Durchführung dieser Erholungskuren, die unter der Bezeichnung „Sozialerholungswerk der Landesversicherungsanstalt Württemberg" unabhängig von gleichgerichteten Maßnahmen des Reichserholungswerks der DAF. abgewickelt werden, im März 1942 begonnen. Trotz der beschränkten Bettenzahl konnte bis jetzt immerhin rund 1700 Versicherten ein 14tägiger kostenloser Erholungsaufenthalt verschafft werden. Da es inzwischen gelungen ist, die Betteuzahl zu erhöhen, können nunmehr erheblich mehr Anträge auf Erholungsverschickung als bisher berücksichtigt werden. Zur Unterbringung der Erholungsbedürftigen stehen mir eine Reihe guter Gasthöfe und Privatpensionen in verschiedenen Luftkurorten im Schwarzwald, Allgäu und oberen Donautgl zur Verfügung. Die Betriebsführer und Versicherten mache ich auf diese Ausweitung meines Sozial- «rholungswrrks aufmerksam. Die gesamten Kosten dieser Erholungskuren, einschließlich der Fahrtkosten trägt die Landes- bersicherungsanstalt.
Die Durchführung einer solchen Erholungskur im Rahmen meines Sozialerholungswcrks ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1. Der Antragsteller muß eine Versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, also eine „Quittungskarte" (Invalidenversicherung) oder eine grüne „Versicherungskarte" (Angestelltenversicherung) besitzen. Er muß erholungsbedürftig, darf aber nicht krank sein. Sein Beschäftigungsart muß in Württemberg liegen. Berücksichtigt werden auch Empfänger einer Invalidenrente oder eines Ruhegeldes, die noch im Arbeitsprozeß stehen. Dagegen scheiden Nichtversicherte Familienangehörige, Versicherte der Reichsbahnversicherungsanstalt oder der Reichsknappschaft aus, ebenso Ausländer. Juden werden nicht berücksichtigt.
Ich weise besonders darauf hin, daß das Sozialerholungswerk nicht nur Rüstungsarbeitern und -arbeiterinnen, sondern allen versicherungspflichtig beschäftigten Volksgenossen,
' also z. B. auch den in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei Behörden, Körperschaften usw. stehenden Gefolgschaftsmitgliedern sowie den selbständigen Handwerksmeistern, die angestelltenversichert sind, zugute kommen soll.
2. Tie Anträge auf Durchführung einer Erholungskur sind auf deni von der Landesversicherungsanstalt eingeführten Vordruck — Hv. Nr. 327 — bei der für den Beschäftigungsort zuständigen Kreisdienststelle der DAF. einzureichen, die die Weiterleitung an die Landesversicherungsanstalt vermittelt. Die Anträge sind vom Gefolgschaftsmitglied, von dem Betriebsführer, Äetriebsobmann und (soweit vorhanden) vom Betriebsarzt zu unterzeichnen. Die Vordrucke können von den Kreisdieyststellen der DAF. unentgeltlich bezogen werden.
lieber die den einzelnen Versicherten bewilligten Erholungskuren erteilt die Landesversicherungsanstalt einen Bescheid, der rechtzeitig dem Betriebsführer zur Aushändigung an den Versicherten unmittelbar von der Landesversicherungs- «nstalt zugestellt wird
Beschränkung der Fahrradkeförderung auf der Eisenbahn
Durch die Beschränkung der Zahl der Reisezüge ist auch der Laderaum in den Gepäckwagen knapper geworden. Um die Beförderung Kriegs- und lebenswichtiger Güter sicherzustellen, muß die Beförderung der Fahrräder im Bezirk der Reichsbahndirektion Stuttgart bis zum 31. Oktober 1943 wie folgt eingeschränkt werden:
1) Die Annahme von Fahrrädern als Reisegepäck oder auf Fahrradkarte ist an Samstagen von 12 Uhr bis Sonntag 24 Uhr gesperrt.
2) Ferner ist an allen Tagen die Beförderung von Fahrrädern in bestimmten — durch Aushang auf den Bahnhöfen bekanntgegebenen — Zügen ausgeschlossen
Frei von den Beschränkungen bleibt nur der Berufs- und Wchrmachtsverkehr.
Nähere Auskunft erteilen die Bahnhöfe.
Deutsche Reichsbahn Reichsbahndirektion Stuttgart
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