Amtliche öekanntmachungen

Abwehr des Kartoffelkäfer»

Auf Grund des Z 2 der neunten Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 22. 4. 1941 RGBl. I S. 227 in Verbindung mit Abschnitt I Ziff. 1 des Erlasses deS Württ. Wirtschaftsministers Vom 5. Juni 1941 (Reg.Anz. Nr. 42) ordne ich für den Kreis Calw folgendes an:

Der Kartoffelkäfersuchdienst ist in jeder Gemeinde des Krei­ses nach den Weisungen des Beauftragten des Pflanzenschutz­amts jede Woche einmal durch kolonnenweises Abstichen der Felder vorznnehmen. Die Suchtage in den einzelnen Gemein­den werden von der Ortspolizeibehörde bekanntgegeben. Der Suchdienst beginnt am 24. Mai ds. Js. und endet mit Ein­bringung der Kartoffelernte.

Die Ortspolizeibehörde hat für eine entsprechende Durch­führung und für die Überwachung der Suchtage zu sorgen. Sic hat diese Bekanntmachung an der Ortstafel anzuschlaaen und außerdem die einzelnen Suchtage jeweils ortsüblich bekannt- zmnachen.

Zum Suchdienst verpflichtet sind die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die mit Kartoffeln oder Tomaten bepflanzt sind. Soweit erforderlich können von der Ortspolizeibchörde auch andere Personen zum Suchdienst herangezogen werden.

Wer den Vorschriften der Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers zuwverhandelt, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 150. RM. und mit Haft oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Calw, den 14. Mai 1943.

Der Landrat

In Vertretung: Or. Römer.

Stadt Calw

Kartoffelversorgung

ilm seststellen zu können, ob noch ein größerer Bedarf an Kar­toffeln aus der Ernte 1942 vorhanden ist, werden Personen, die bis zur neuen Ernte nicht ausreichend mit Kartoffeln versorgt sind, auf- zesordert, die benötigte Menge bis Dienstag» Len 18. Mai 1943, auf der Polizeiwache anzugeben.

Calw, den l3. Mai 1943

Der Bürgermeister Göhner

Stadt Calw

Während der Beurlaubung von Tierarzt Leistner in Calw über- nimmt Herr Tierarzt Killgus in Wildberg, Fernsprecher Wildberg 75 für dir Zeit vom IS. bis 23. Mai 1S4S die Vertretung.

Eakw, den 13. Mai 1943

Der Bürgermeister Göhner.

Belmimachimg

Leiters der LMesoersichermigsimstillt Württemberg über die Durchführung von im Rahmen

des Sozialerholungswerbes (SEW).

Vom 3. Mai 1943.

Seit längerer Zeit sind die Träger der Rentenversicherung ermächtigt, Mittel für die Gewährung von Erholungskuren an solche Versicherten bereitzustelleu, dre infolge der Anstren­gungen der Kriegsarbeit erholungsbedürftig geworden sind. Die Landesversicherungsattstalt Württemberg hat mit der Durchführung dieser Erholungskuren, die unter der Bezeich­nungSozialerholungswerk der Landesversicherungsanstalt Württemberg" unabhängig von gleichgerichteten Maßnahmen des Reichserholungswerks der DAF. abgewickelt werden, im März 1942 begonnen. Trotz der beschränkten Bettenzahl konnte bis jetzt immerhin rund 1700 Versicherten ein 14tägiger ko­stenloser Erholungsaufenthalt verschafft werden. Da es inzwi­schen gelungen ist, die Betteuzahl zu erhöhen, können nunmehr er­heblich mehr Anträge auf Erholungsverschickung als bisher be­rücksichtigt werden. Zur Unterbringung der Erholungsbedürf­tigen stehen mir eine Reihe guter Gasthöfe und Privatpensio­nen in verschiedenen Luftkurorten im Schwarzwald, Allgäu und oberen Donautgl zur Verfügung. Die Betriebsführer und Versicherten mache ich auf diese Ausweitung meines Sozial- «rholungswrrks aufmerksam. Die gesamten Kosten dieser Er­holungskuren, einschließlich der Fahrtkosten trägt die Landes- bersicherungsanstalt.

Die Durchführung einer solchen Erholungskur im Rah­men meines Sozialerholungswcrks ist an folgende Voraus­setzungen geknüpft:

1. Der Antragsteller muß eine Versicherungspflichtige Beschäf­tigung ausüben, also eineQuittungskarte" (Invalidenver­sicherung) oder eine grüneVersicherungskarte" (Angestell­tenversicherung) besitzen. Er muß erholungsbedürftig, darf aber nicht krank sein. Sein Beschäftigungsart muß in Würt­temberg liegen. Berücksichtigt werden auch Empfänger einer Invalidenrente oder eines Ruhegeldes, die noch im Arbeits­prozeß stehen. Dagegen scheiden Nichtversicherte Familien­angehörige, Versicherte der Reichsbahnversicherungsanstalt oder der Reichsknappschaft aus, ebenso Ausländer. Juden werden nicht berücksichtigt.

Ich weise besonders darauf hin, daß das Sozialerholungs­werk nicht nur Rüstungsarbeitern und -arbeiterinnen, son­dern allen versicherungspflichtig beschäftigten Volksgenossen,

' also z. B. auch den in einem Versicherungspflichtigen Beschäf­tigungsverhältnis bei Behörden, Körperschaften usw. stehen­den Gefolgschaftsmitgliedern sowie den selbständigen Hand­werksmeistern, die angestelltenversichert sind, zugute kommen soll.

2. Tie Anträge auf Durchführung einer Erholungskur sind auf deni von der Landesversicherungsanstalt eingeführten Vor­druck Hv. Nr. 327 bei der für den Beschäftigungsort zuständigen Kreisdienststelle der DAF. einzureichen, die die Weiterleitung an die Landesversicherungsanstalt vermittelt. Die Anträge sind vom Gefolgschaftsmitglied, von dem Be­triebsführer, Äetriebsobmann und (soweit vorhanden) vom Betriebsarzt zu unterzeichnen. Die Vordrucke können von den Kreisdieyststellen der DAF. unentgeltlich bezogen werden.

lieber die den einzelnen Versicherten bewilligten Erho­lungskuren erteilt die Landesversicherungsanstalt einen Be­scheid, der rechtzeitig dem Betriebsführer zur Aushändigung an den Versicherten unmittelbar von der Landesversicherungs- «nstalt zugestellt wird

Beschränkung der Fahrradkeförderung auf der Eisenbahn

Durch die Beschränkung der Zahl der Reisezüge ist auch der Laderaum in den Gepäckwagen knapper geworden. Um die Beförderung Kriegs- und lebenswichtiger Güter sicherzustel­len, muß die Beförderung der Fahrräder im Bezirk der Reichs­bahndirektion Stuttgart bis zum 31. Oktober 1943 wie folgt eingeschränkt werden:

1) Die Annahme von Fahrrädern als Reisegepäck oder auf Fahrradkarte ist an Samstagen von 12 Uhr bis Sonntag 24 Uhr gesperrt.

2) Ferner ist an allen Tagen die Beförderung von Fahr­rädern in bestimmten durch Aushang auf den Bahn­höfen bekanntgegebenen Zügen ausgeschlossen

Frei von den Beschränkungen bleibt nur der Berufs- und Wchrmachtsverkehr.

Nähere Auskunft erteilen die Bahnhöfe.

Deutsche Reichsbahn Reichsbahndirektion Stuttgart

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