Mntliche SetanntmachunW
Anordnung zur Wohnraumlenkung
Aus Grund der Verordnung des Reichswohnungskommissars voni 27. Februar 1943, RGBl. I S. 127, und der Anordnung des Gauleiters als Gauwohnnngskommissar vom 27. März 1943 zur Durchführung dieser Verordnung (Reg.Anzciger vom 31. März 1943) wird für sämtliche Genieinden des Landkreises angeordnet:
1. Freier Wohnraum
(1) Jeder Hauseigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte hat das Freiwerden von Wohnungen binnen einer Woche der Gemeinde zu melden, sobald das Freiwerden einer Wohnung zu seiner Kenntnis gelangt.
(2) Wohnraum gilt als frei,
a) wenn eine Wohnung leer steht,
d) wenn das Nutzungsrechtsverhältnis (insbesondere der Mietvertrag) über eine Wohnung rechtswirksam be endet ist,
e) wenn der Inhaber einer Wohnung stirbt, ohne Familien angehörige zu hinterlassen, die bei seinem Tod zu seinem Hausstand gehört'haben.
2. Gewinnung von Wohnraum durch Um- und Ausbauten vorhandener Räume
(1) Demnächst wird durch Beauftragte des Bürgermeisters fest gestellt werden, in welchen Häusern
a) durch Teilung von freien Wohnungen oder von solchen Wohnungen, deren Inhaber damit einverstanden sind
b) durch Umbau freier gewerblicher Räume und e) durch Ausbau von Dachränmen Wohnungen verfügbar gemacht werden können.
(2) Die Hauseigentümer sind verpflichtet, bei einer von der Gemeinde im Sinne der Buchstaben a bis c getroffenen Feststellung die erforderlichen Teilungen, Um- und Ausbauten vorzunehmen oder diese durch die Gemeinde zu dulden und die so verfügbar gemachten Wohnungen binnen einer Woche der Gemeinde zu melden.
3. Gewinnung von zweckentfremdetem Wohnraum und von Ersatzraum für Verwaltungen und Betriebe
(1) Um zweckentfremdeten Wohnraum seinem ursprünglichen Zweck wieder zuführen zu können, wird demnächst durch Beauftragte des Bürgermeisters festgestellt, welche Verwaltungen und Betriebe deS öffentlichen und des privaten Rechts
a) sich in Räumen befinden, die ursprünglich als Woh nnngen zu dienen bestimmt waren,
b) ihren Unterkunftsraum nicht oder nicht genügend aus nützen. Räume, bei denen dies zutrifft, sind deshalb vom Eigentümer innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden.
(2) Die hienach in Frage kommenden Verwaltungen und Betriebe haben auf Verlangen der Gemeinde erforderlichenfalls bei Nachweis anderer für sie geeigneter Büro- oder gewerblicher Räume die von ihnen innegehabten Räume sreizumachen. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, diese Räume nötigenfalls wieder als Wohnungen herzurichten, oder die Herrichtung durch die Gemeinde zu dulden, oder die freigemachten Raume erforderlichenfalls auf Verlangen der Gemeinde auch Verwaltungen und Betrieben zu überlassen, die ihre bisherige Unterkunft auf Grund einer Maßnahme im Sinne dieser -Vorschrift aufgegeben haben. Die so freigemachten Räume sind vom Hauseigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Gemeinde binnen einer Woche zu melden.
(8) Das Freimachen kann im Wege polizeilichen Zwangs durchgeführt werden. /
4. Erfassung von Wohnraum (1) Freie, neue und wiedergewonnene Wohnungen (Ziffer 1 bis 3) werden vom Bürgermeister innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der vorgeschriebenen Meldung erfaßt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Hauseigentümer über die nicht erfaß ten Wohnungen frei verfügen.
(L) Die Erfassung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung des Bürgermeisters an den Hauseigentümer, bei Leerstehen einer vermieteten Wohnung auch an den Mieter, im Fall des Todes des bisherigen Mieters auch an seine Erben.
(8) Ausnahmen von der Erfassung sind nur in wenigen gesetz . lich festgelegten Fällen, z. B. Dienst- und Werkswohnungen, Wohnungen, die der Eigentümer selbst beziehen will usw., bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig. (Vgl. §5 der Anordnung des Gauleiters als Gauwohnungskommissar vom 27. März 1943 zur Durchführung der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom 27. Februar 1943 sRGVl. I S. 127s Reg.Anzeiger Nr. 13 vom 31. März 1943.)
wird die Vermietung gemäß Ziffer 6, 7 und V' gelenkt. Dabei wird in keinem Fall in eine selbständige Wohnung mehr als eine Familie eingewiesen werden, ßi) Als selbständig gilt eine Wohnung, wenn sie neben den Wohnräumen eine eigene Küche (mindestens eine eigene Kochgelegenheit) und die erforderlichen Nebenräume hat. Sie soll, wenn irgend möglich, für sich abgeschlossen sein und einen eigenen Zugang besitzen.
6. Bevorrechtigte Volkskreise
fl) Volksgenossen, die sich durch ganz besondere Leistungen oder Opfer für Volk und Staat hervorgetan haben, werden bevorzugt vor allen übrigen in einer für ihre persönlichen Verhältnisse angemessene Wohnung aus dem erfaßten Wohnraum untergebracht (bevorrechtigte Volkskreise).
(2) Zn diesen Bolkskreisen gehören nur: s) Kriegsversehrte der Stufe IV,
Trügendes Eichenlaubs zum Ritterkreuz des Eisernen
o) Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern des gegenwärtigen / Weltkrieges, wenn inehr als zwei Familienangehörige ) (Ehegatten und Kinder) infolge einer Kriegseinwirkung ihr Leben verloren haben,
6) förderungswürdige Familien, in deren häuslicher Gemeinschaft sich dauernd mindestens fünf minderjährige Kinder befinden, wobei Enkel-, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder mitaerechnet werden. f8) Ten Angehörigen der bevorrechtigten Volkskreise stehen fördcrungswürdige Familien gleich, die ihre bisherige Wohnung durch feindliche Einwirkung verloren haben oder bei denen eine/sofortige Wohnungszuweisung erforderlich ist, um eine unmittelbare erhebliche Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit abznwenden. >
7. Begünstigte Volkskreis«
Außer den in Ziffer 6 genannten Bolkskreisen sind bet der Vermietung erfaßten Wohnraums nachstehende Volkskreise zu begünstigen (begünstigte Volkskreife):
») Familien von Kriegsversehrten der Stufe II und III, in deren Haushalt sich mindestens ein minderjähriges Kind befindet,
b) Träger des Ritterkreuzes des Eisernen Kreuzes, o) Familien von Kriegshinterbliebenen des gegenwärtigen Weltkrieges mit mindestens 2 Kindern im Sinne des Buchstabens cl), wenn ein Ehegatte oder mindestens ein Kind infolge einer Kriegseinwirkung sein Leben verloren hat, ä) förderungswürdige Familien, in deren häuslicher Gemeinschaft sich dauernd mindestens vier minderjährige Kinder befinden, wobei Enkel-, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder mitgerechnet werden.
8. Zuteilung erfaßten Wohnramus an bevorrechtigte und begünstigte Volkskreife
(1) Ter Bürgermeister kann von dem Eigentümer erfaßter Wohnungen binnen zwei Wochen nach der Erfassung verlangen, daß er mit einem von ihm bezeichneten Angehörigen der bevorrechtigten Volkskreife (Ziffer 6 Abs. 2 und 3) innerhalb einer von ihm gestellten Frist ein Rechtsverhältnis abschließt, das dem Wohnungssuchenden die Benutzung der Wohnung ermöglicht (Zuweisung). Kann der Bürgermeister bei Beachtung der Vorschriften Ziffer 6 einen Angehörigen der bevorrechtigten Kreise nicht zuweisen, so kann er statt dessen drei geeignete Angehörige der begünstigten Volkskreife Vorschlägen. Er kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist einen Mietvertrag mit dem Zugewiesenen oder einem der Borgeschlagenen festsetzen. Der Inhalt des Vertrags gilt damit zwischen den Parteien als vereinbart.
(2) Wenn die Wohnungsbedürfnisse der Angehörigen der bevorrechtigten und begünstigten Volkskreise sowie der den Angehörigen der bevorrechtigten Volkskreise gleichstehenden förderungswürdigen Familien (Ziffer 6 Abs. 3) befriedigt sind oder die erfaßten Wohnungen für diese nicht in Anspruch genommen werden, kann der Bürgermeister eine erfaßte Wohnung dem Hauseigentümer zur Vermietung freigeben. Die Freigabe gilt als erfolgt, wenn der Bürgermeister von seiner Befugnis nach Abs. 1 keinen fristgeinäßen Gebrauch macht.
(3) Ein von der Erfassung begründetes Rechtsverhältnis, insbesondere ein Mietvertrag über die Benutzung des erfaßten Wohnraums, erlischt spätestens mit dein Inkrafttreten eines nach den Vorschriften dieser Bestimmung abgeschlossenen neuen Rechtsverhältnisses. Ein nach der Erfassung vorgenommenes Rechtsgeschäft über die Überlassung des erfaßten Wohnrauins, das den Vorschriften diefer Bestimmung nicht entspricht, ist nichtig.
S. Zustimmung in besonderen Fällen Für Wohnungstausch und andere Sonderfälle gelten folgende Vorschriften:
Die Zustimmung des Bürgermeisters ist erforderlich: a.) wenn Inhaber von Wohnungen ihre Wohnungen miteinander tauschen wollen, und zwar für beide Teile,
b) wenn der Inhaber einer Wohnung diese einem Dritten im ganzen überlassen will, ohne daß ein Wohnungstanfch beabsichtigt ist,
c) wenn ein Dritter, der im Fall des Todes des Wohnungsinhabers keinen Kündigungsschutz genießen würde, dem Mietvertrag beitreten will; dies gilt bereits für jeden Mietbeitritt, der nach dem 10. März 1943 erfolgt ist oder erfolgen wird,
ä) wenn eine selbständige Wohnung von einer Einzelperson gemietet oder sonstwie in Benützung genommen wird.
1V. Buß- und Strafbestimmungen
(1) Wer Wohnraum entgegen den Vorschriften an einen anderen überläßt oder in Benutzung nimmt oder benutzt, kann zur Zahlung eines Geldbetrags bis zu 10 000.— Reichsmark zugunsten des Reichs herangezogen werden.
(2) Wohnraum, der den Vorschriften zuwider in Benutzung genommen worden ist oder benutzt wird, kann im Wege
> polizeilichen Zwangs geräumt werden.
(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Anmeldung innerhalb der festgelegten Frist unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 150.— Reichsmark oder mit Haft bestraft.
11. Veschwerdeverfahreu
Gegen die Verfügungen des Bürgermeisters steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei der Gemeinde einzulegen, über sie entscheidet der Landrat.
12. Entschädigungsansprüche
Aus Maßnahmen auf Grund der Verordnung vom 27. Februar 1943 oder der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnungen vom 14. August 1942 (RGBl. I S. 545) können Ansprüche auf Entschädigung nicht hergeleitet werden.
13. Inkrafttreten der Anordnung
Die Anordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Calw, den 21. April 1943.
Der Landrat: Dr. Haegele.
Stadt Nagold und Gemeinde Emmingen
Ausgabe der Lebensmittelkarten
für da« 4». Bersorgungszeitraum 8. ii. 1846 bi, »O. ». iggg
In Nagold (ohne Stadtteil Iselshauscn) Rathaus:
« ^ a>r> Dienstag» den 87. April 184- ««»16.30 —18 Ah«
für die einzelnen Buchstaben an den gleichen Ausgabestellen wie seithK
2m Stadtteil Sfelshause«. Geschäftsstelle:
Am Dienstag, de« 87.4.43. A - N von 17 — 18 »he
L —Zvon 18 —1» Ahr
In Emmingen, Rathaus:
Am Mittwoch, den 28. 4.1943. A — M von 16 -17 Ah»
N —Zoo» 17 —18AH,
r Di-Lebensmittelkarten sind sofort bei der Ausgabe nachzuzählen. !^°"ldkEamationen werden nicht berücksichtigt. Die BesteV scheine sind vorBegilin desBersorgungszeitmumes beimEinzelhändlEO abzugeden, andernfalls gehl der Anspruch auf die Lebensmittel verloren. Nagold, den 20. April 1943
Der Bürgermeister
Stadt Nagold
3u dem am Donnerstag, den 2S. April 1843, stattsmdeiiden
Krämer-, Vieh- und Schweinemärkt
ergeht hlennt Einladung.
Die üblichen gesundheitspolizeilicheii Bedingungen sind einzuhalteii. Beginn des Schweinemarktes: 7.30Uhr,Beginn desBiehmarktes:8Uhr.
Nagold, den 21. April 1943. Der Bürgermeister.
Stadtgemeinde Neubulach
Zu dem am Ostermontag, 26. April 1943. stattfindeiiden
Krämer-, Vieh- und Schweinemarkt
ergeht hiermit Einladung.
Bezüglich des Vieh- und Schweinemarktes sind die üblichen seuchenpolizeilichen Vorschriften einzuhalteii. Vor allem sind Ursprungszeugnisse mitzubriiigcu. Austriebszeit von 8-10 Uhr.
Den 22. April 1943
Der Bürgermeister
Oelcer's Öderes Laädvtet
Die Ikermslbäcker sinck viecker erSttnet.
Lei» über 40 lokren cko» >Voke- reicben kör unser« vissonscllakt- lick erprobten unck in aller iVel» prokkiicki berührten Präparat»
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sollte ckcrs Laatyut aui Vorrat ysbsirt vrsrcksu. Lias Qstallr von Xsim- sclläckiyuns bestellt aucll bei vroaksnlangsr, luiiiysr und trccksasr I-agsruny ruckt.
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Stadt Calw
Lebensmiltelkartenausgabe
Für die Zeit vom 3. k. 43 bis 3V. 6. 48 erfolgt die Ausgabe der Lebensmittelkarten in der städt. Ausgabestelle für Bezugskarten, Marktplatz 30, für sämtliche Haushaltungen der Stadt Lalw mit Wimberg, in folgender Reihe:
Buchstabe iV bis l. elnschl. am Dienstag, den 27. 4. 43 vorm. Buchstabe dl bis 2 einfchl. am Dienstag, den 27. 4. 46 nachm.
Ausgabezrit: vorm.vo» 8.00 bis 12.30Uhr,nachm, von 14.30 bis 18.00Uhr.
Für Alzenberg erfolgt die Ausgabe der Lebensmittelkarten am Dienstagabend von 18.30 bis 19.30 Uhr im ehemaligen Rathaus in Alzenberg.
Die Stammabschnitte der verbrauchten Reichs-Mahl- und -Brotkarten sind jeweils bei der Kartenausgabe zurückzugeden.
Der Bürgermeister der Stadt Calw Ausgabestelle für Bezugskarten I. A. Lutz.
Rundfunk-Geräte
repariert Alhaea, Laimbach,
Tel.: 285. (Anerkannte Rundfunk- Instandsetzungswerkstätte.)
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