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nicht mehr ober doch nur in geringerem Umfange wieder hergcstellt werden dürfen , je naher ihr Zustand eine solche Veränderung erwarten laßt, desto schwerer verkäuflich scyn werden. Sollte endlich je nach den örtlichen Verhältnissen die Erbreiterung einer oder der anderen Straße oder Gasse überhaupt unthunlich, also keine der angegebenen Ma aßregeln anwendbar scyn; so müßte in einem solchen Falle, welcher jedoch eine erschöpfende Erörterung erfordern würde, die Correktion auf Einhaltung möglichst gleichförmiger Vaulinien in der bisherigen Breite und Ricktung der Straße oder Gasse beschränkt, somit nach der hiernächst folgenden Andeutung verfahren werden.
Zn l») kann es sich nur davon handeln, für den Fall des Abgangigwerdens eines oder des anderen gegen die Richtung einer bestehenden Straße oder Gaffe vorstoßenden Gebäudes, demselben die dieser Richtung entsprechende Stellung im Voraus anzuwciscn, um Vorsprünge oder Einschnitte, oder sonstige Regelwidrigkeiten allmählig zu entfernen.
Aber auch zu 2) ist auf bereits bestehende Gebäude ausserhalb Etters in der Art Rücksicht zu nehmen, daß so viel wie immer möglich der neue Orts- erwcitcrungsplau mit den darin projek- tirtcn neuen Straßen die succesfive Beseitigung solcher Gebäude nicht zur Folge haben müßc,. wogegen es sich von selbst versteht, daß, wo ganz neuen Erweitc- rungsprojektcn bestehende Gebäude nicht in den Weg treten, hiebei lediglich nach freiem Ermessen mit Berücksichtigung aller zu beachtenden Momente verfahren werden könne. Unter diese, Momente gehört übrigens insbesondere auch da, wo für eine oder die andere Richtung sonst gleiche Gründe sprechen, die Schonung von Gärten und sonstigen vorzugsweise nutzbringenden Grundstücken gegenüber von minder fruchtbaren Gütern.
Hienach sind die bereits genehmigten BauPlane einer'Revision zu unterwerfen und die dießfallsigcn Beschlüsse mit den Bauplanen binnen 8 Wochen hie- her vorzulcgcn. . ->
Den 1 . Juni >1841.
K. Oberamt, Schub art, A.V.
Nagold.
Im Verlage der I. B. Mehlerschen Buchhandlung zu Stuttgart ist so eben ein „Handbuch der in dem Königreiche Württemberg geltenden Gesetze und Verordnungen in Betreff der Medi- cinalPolizct nach dem Stande am Schluffe des Jahrs 1840" erschienen, worauf andurch in Folge hohen Reg.Erl. v. 17. d. M., und auf Ansuchen der Verlagshandlung mit Rücksicht auf die aus der Vorrede ersichtlichen Gründe, welche für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Sammlung sprechen, sowohl die Herrn Aerzte als die Ortsvorsteher, als auf ein« den öffentlichen Dienst erleichternde Schrift aufmerksam gemacht werden.
Den 2 . Juni 1841.
K. Obcramt, Schubart, A.V.
OberamtsgerichL Freudenstadt.
Aach,
Oberamts Freudenstadt.
fDiebstahls-Anzeige.^I
Dem ledigen Christian Schubert zu Aach ist am 16. Mai d. I. eine mit Silber beschlagene Tabackspfcife von Porccllain mit Wassersack und Rohr von schwarzem Horn entwendet worden. Der Pfcifenkopf ist gemalt. Auf demselben findet sich Bachus auf einem Faß sitzend, unterhalb desselben sind eine Malzschaufel und eine Schapfe kreuzweise über einander liegend angebracht, weiter unten ist mit deutschen Buchstaben zu lesen „cs leben alle Wirthe hock." Das niedrige Beschläg des Pfcifcukopfs ist durchbrochen und reizt die lateinischen Buchstaben „0. Lob." Der Wassersack hat Ringe von Patentsilber und an dem mit einem schwarzen elastischen Mundspitze versehenen Rohr befindet sich eine doppelte Erbsenkcttc von Silber.
Der Dieb ist derzeit noch unbekannt, und wird daher um Mitwirkung zu Entdeckung desselben und Wiederbci- schaffung der entwendeten Tabackspfcife unter dem Anfügen gebeten, daß der Bestohlene für denjenigen, der die Tabakspfeife wieder beischaffen wird, eine
Belohnung von Einem kleinen Thaler ausgcsctzt hat.
Freudenstadt, den 2. Juni 1841.
K. Oberamtsgericht,
Na st.
Hofkameralamt Herrcnberg.
H e r r e n b e r g.
^Holz-Verkaufs
In dem hofkammcrlichen Kurwaldc zu Niederreuthin bei Bondorf werden im Aufstreich, mit Borgfrist bis Martini dieses Jahrs unter Genehmigungsvor- behalt verkauft werden:
Dienstag den 8 . Juni Morgens 7 Uhr eichene Klötze, worunter 5 Stück
zu Wcllbäumen tauglich 88 Stück, eichene Wagnerstangen 153 — Mittwoch den 9. Juni Morgens 7 Uhr- eichene Schcuttcr 4 Klafter,
eichene Prügel 6 Hs, —
eichenes Reisig 1,700 Stück.
Zugleich wird am zweiten Tage das Stock- und Wurzelholz zum AuS- graben versteigert.
Die Herren Ortsvorsteher werden ersucht, Vorstehendes in ihren Gemeinden mit dem Anfügen bekannt zu machen, daß sich die Kaufsliebhaber mit gemeinderäthlichen Zeugnissen über ihre Zahlungsfähigkeit zu versehen, diejenigen Käufer aber, welche solche Zeugnisse nicht vorlegcn, baare Bezahlung zu leisten haben.
Den 24. Mai 1841.
K. Hofkameralamt.
W i l d h e r g.
fSteuerSatz.'j
Der Steuersatz pr. 18"^2 hat hier bereits begonnen, wovon die Besitzer von Gütern auf hiesiger Markung unter dem Anfügen in Kenntniß gesetzt werden, daß sie ihre etwaigen Anstande über die sie betreffende Steuerschuldigkcit nunmehr alsbald vorzubringen haben.
Zugleich werden die betreffenden Herrn Ortsvorsteher ersucht: ihren Angehörigen bekannt zu machen, daß die
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