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Amts- und Intelligenz Matt

für die Oberamts-Bezirke

Nagold, Freudenstadt und Horb.

Nr o.

Freitag den 4. Juni

1841 .

Amtliche Erlasse. Oberamt Nagold.

Nagold.

Mit Beziehung auf den oberamtlichen Erlaß vom 1. April v. I. betreffend die Entwerfung ordentlicher Ortsbau- Plane werden den Gemeindebehörden nachstehende von dem K. Ministerium des Innern ergangene Erläuterungen zur Kenntniß und Nachachtung mitge- theilt:

Die Aufgabe der Ortsbauplane ist eine doppelte, nämlich

1) anzugeben, wie bei eintretender Ge­legenheit die im Innern eines be­wohnten Orts bereits bestehenden Regelwidrigkeiten im Laufe der Zeit zu entfernen scyen, und insbesondere für unregelmäßige Straßen Bauli- nicn zu ziehen, und

2) zu bezeichnen, wie im Falle der Aus­dehnung eines bewohnten Orts diese zu gestatten, und auf welche neue Straßen und Bauanlagcu hierbei bleibender Bedacht zu nehmen scyn möchte, damit fortan regelmäßig gehandelt werde.

Die Regelwidrigkeiten, welche nach Ziffer 1 entfernt werden sollen, sind keine andere, als

a) die ungesetzliche Enge der beste­henden Straßen und Gassen, und

b) die in der Bauordnung Seite 42 §. als nun schier re gerügte Stellung der Gebäude in ihrer Reihenfolge.

Die Aufgabe, welche durch die Fest­stellung von Ortsbauplanen in Beziehung auf die bereits bestehenden Straßen, Gassen und Plätze der einzelnen Orte

erreicht werden soll, hat daher zum Gegenstände

z« a) die allmählige Erbreiterung zu enger Straßen und Gassen auf die in der GeneralVcrordnuug Vom 13. April 1808 Abthl. ä. §. ll. und beziehungsweise in der Bauordnung Titelvon Kreuz- und Abgasscu" Seite 44 bestimmte Breite, zu K) die Ziehung angemessener Bau- linicn für die bereits bestehen­den zwar nicht zn engen, aber in der Reihenfolge der einzelnen Gebäude unregelmäßigen Stra­ßen und Gassen, zu Beseitigung der in der Bauordnung Titel vom Hinein- oder Hcrfürrü- cken rc." Seite 42 gerügten Mängel (vcrgl. auch Tit. von neuen Gebäuden auf neue Hof- statte §. deßgl. Seite 23).

Es versteht sich daher von selbst, daß die neuen Ortsbauplane in beider­lei Beziehung im Allgemeinen der Rich­tung der bereits bestehenden Plätze, Straßen und Gassen zu folgen haben, und nur dazu dienen sollen, im Voraus ein für allemal zu bestimmen, welche Baulinien im Falle der neuen Herstel­lung eines abgängigen Gebäudes ein­zuhalten seyen, um sowohl die vorschrift- mäßige Straßcubreite als die erforderliche Regelmäßigkeit allmahlig hcrbcizuführen.

Zu a) In Beziehung auf die Stra- ßcnbrcite ist zu berücksichtigen, daß nach der allegirtcn Feuerpolizei-Verordnung vom 13. April 1808 schon bestehende Straßen auf wenigstens 40 Fuß cr- breitcrt werden sollen; wogegen sür die sogenannten Kreuz- und Abgasscn der Bauordnung a. a, O. also die

kleinen weniger bedeutenden Nebengassen, deren Verkehr sich allein oder doch haupt­sächlich auf die Bedürfnisse der Be­wohner solcher Gäßchcn beschränkt, eine Breite von wenigstens 25 Fuß genügend und dabei auf die unter den Häusern befindlichen Keller Rücksicht zu nehmen ist. Sodann ist bei den der Erbreite­rung bedürfenden Straßen und Gassen der Regel nach von der Mitte derselben auszugchen, so daß jedes neu zu er­bauende oder wicdcrherzustcllende HauS bei Straßen wenigstens 20 Fuß, bei Gassen wenigstens 12 Fuß 5 Zoll von ! der Mitte der Straße oder Gasse ent­fernt steht, wo aber die Lokalität, z. B. Wasser oder ansteigendes Terrain, oder unmittelbar dahinter stehende Gebäude einer andern Straßcnrcihe ein entspre­chendes Zurückweichcn auf beiden Seiten nicht zulassen, ist wo möglich die Er­breiterung ganz auf Rechnung derjeni­gen Seite, welche ein Zurückwcichen gestattet, auszuführcn, und hiernach der Bauplan festzustcllcn. Wo aber die Lokalität die Wiederherstellung der ab­gängig werdenden Gebäude einer odcb der andern Straßenseite in Rücksicht auf die gesetzliche Breite gar nicht ge­stattet, ist bei Eutwerfnng und Geneh­migung des Bauplanes auf die Nicht-- wickerherstelluug derselben der Bedacht zu nehmen, somit das dercinstige Offcn- blciben der Area der Gebäude dieser Seite in dem Plaue gehörig anzudeuten. Es ist übrigens bei der Ausarbeitung und Genehmigung solcher Plane, soweit die bereits bestehenden Straßen und Gassen nach den allegirtcn gesetzli­chen Bestimmungen verändert werden sollen, mit um so größerer Umsicht zu verfahren, als diejenigen Gebäude, welche im Falle ihres AbgängigwerdenS gar