— 341 —
Amts- und Intelligenz Matt
für die Oberamts-Bezirke
Nagold, Freudenstadt und Horb.
Nr o.
Freitag den 4. Juni
1841 .
Amtliche Erlasse. Oberamt Nagold.
Nagold.
Mit Beziehung auf den oberamtlichen Erlaß vom 1. April v. I. betreffend die Entwerfung ordentlicher Ortsbau- Plane werden den Gemeindebehörden nachstehende von dem K. Ministerium des Innern ergangene Erläuterungen zur Kenntniß und Nachachtung mitge- theilt:
Die Aufgabe der Ortsbauplane ist eine doppelte, nämlich
1) anzugeben, wie bei eintretender Gelegenheit die im Innern eines bewohnten Orts bereits bestehenden Regelwidrigkeiten im Laufe der Zeit zu entfernen scyen, und insbesondere für unregelmäßige Straßen Bauli- nicn zu ziehen, und
2) zu bezeichnen, wie im Falle der Ausdehnung eines bewohnten Orts diese zu gestatten, und auf welche neue Straßen und Bauanlagcu hierbei bleibender Bedacht zu nehmen scyn möchte, damit fortan regelmäßig gehandelt werde.
Die Regelwidrigkeiten, welche nach Ziffer 1 entfernt werden sollen, sind keine andere, als
a) die ungesetzliche Enge der bestehenden Straßen und Gassen, und
b) die in der Bauordnung Seite 42 §. als nun schier re gerügte Stellung der Gebäude in ihrer Reihenfolge.
Die Aufgabe, welche durch die Feststellung von Ortsbauplanen in Beziehung auf die bereits bestehenden Straßen, Gassen und Plätze der einzelnen Orte
erreicht werden soll, hat daher zum Gegenstände
z« a) die allmählige Erbreiterung zu enger Straßen und Gassen auf die in der GeneralVcrordnuug Vom 13. April 1808 Abthl. ä. §. ll. und beziehungsweise in der Bauordnung Titel „von Kreuz- und Abgasscu" Seite 44 bestimmte Breite, zu K) die Ziehung angemessener Bau- linicn für die bereits bestehenden zwar nicht zn engen, aber in der Reihenfolge der einzelnen Gebäude unregelmäßigen Straßen und Gassen, zu Beseitigung der in der Bauordnung Titel „vom Hinein- oder Hcrfürrü- cken rc." Seite 42 gerügten Mängel (vcrgl. auch Tit. von neuen Gebäuden auf neue Hof- statte §. deßgl. Seite 23).
Es versteht sich daher von selbst, daß die neuen Ortsbauplane in beiderlei Beziehung im Allgemeinen der Richtung der bereits bestehenden Plätze, Straßen und Gassen zu folgen haben, und nur dazu dienen sollen, im Voraus ein für allemal zu bestimmen, welche Baulinien im Falle der neuen Herstellung eines abgängigen Gebäudes einzuhalten seyen, um sowohl die vorschrift- mäßige Straßcubreite als die erforderliche Regelmäßigkeit allmahlig hcrbcizuführen.
Zu a) In Beziehung auf die Stra- ßcnbrcite ist zu berücksichtigen, daß nach der allegirtcn Feuerpolizei-Verordnung vom 13. April 1808 schon bestehende Straßen auf wenigstens 40 Fuß cr- breitcrt werden sollen; wogegen sür die sogenannten Kreuz- und Abgasscn der Bauordnung a. a, O. also die
kleinen weniger bedeutenden Nebengassen, deren Verkehr sich allein oder doch hauptsächlich auf die Bedürfnisse der Bewohner solcher Gäßchcn beschränkt, eine Breite von wenigstens 25 Fuß genügend und dabei auf die unter den Häusern befindlichen Keller Rücksicht zu nehmen ist. Sodann ist bei den der Erbreiterung bedürfenden Straßen und Gassen der Regel nach von der Mitte derselben auszugchen, so daß jedes neu zu erbauende oder wicdcrherzustcllende HauS bei Straßen wenigstens 20 Fuß, bei Gassen wenigstens 12 Fuß 5 Zoll von ! der Mitte der Straße oder Gasse entfernt steht, wo aber die Lokalität, z. B. Wasser oder ansteigendes Terrain, oder unmittelbar dahinter stehende Gebäude einer andern Straßcnrcihe ein entsprechendes Zurückweichcn auf beiden Seiten nicht zulassen, ist wo möglich die Erbreiterung ganz auf Rechnung derjenigen Seite, welche ein Zurückwcichen gestattet, auszuführcn, und hiernach der Bauplan festzustcllcn. Wo aber die Lokalität die Wiederherstellung der abgängig werdenden Gebäude einer odcb der andern Straßenseite in Rücksicht auf die gesetzliche Breite gar nicht gestattet, ist bei Eutwerfnng und Genehmigung des Bauplanes auf die Nicht-- wickerherstelluug derselben der Bedacht zu nehmen, somit das dercinstige Offcn- blciben der Area der Gebäude dieser Seite in dem Plaue gehörig anzudeuten. Es ist übrigens bei der Ausarbeitung und Genehmigung solcher Plane, soweit die bereits bestehenden Straßen und Gassen nach den allegirtcn gesetzlichen Bestimmungen verändert werden sollen, mit um so größerer Umsicht zu verfahren, als diejenigen Gebäude, welche im Falle ihres AbgängigwerdenS gar