Zoll rheinischen oder drei und drei Fünftel Zoll württcmbergischen —, d) mit einer Bespannung von drei oder mehr Zugthieren mindestens 6 Zoll rheinischen oder fünf und zwei Fünftel Zoll württcmbergischen —;
2) bei vierräderigen Wagen
a) mit einer Bespannung von drei oder vier Zugthieren mindestens vier Zoll rheinischen oder drei und drei Fünftel Zoll württcmbergischen —,
L) mit einer Bespannung von fünf oder mehr Zugthieren mindestens sechs Zoll rheinischen oder fünf und zwei Fünftel Zoll württembergischen Maaßcs. Als gewerbsmäßig betriebenes Frachtfuhrwerk, auf welches die Bestimmungen deS Art. 2 hinsichtlich der Radfelgcnbreire Anwendung finden, ist dasjenige Lastfuhrwerk (im Gegensatz des Haudererfuhrwerks) anzusehen, bei dessen Betrieb der Inländer nach dem bestehenden Gesetz der Gewerbesteuer unterliegt.
3) Bei Postwagen ist eine Radfelgenbreite von mindestens zwei und einem halben Zoll rheinischen oder zwei und ein Fünftel Zoll württcmbergischen Maaßcs erfordert.
4) Zwciräderige Fuhrwerke jeder Art dürfen nicht mit mehr als vier, und vierräderige jeder Art nicht mit mehr als acht Zugthieren bespannt werden, außer wenn die Ladung aus einer untheilbaren Last, welche eine zahlreichere Bespannung erfordert, besteht.
In obiger Zahl von Zugthieren sind jedoch diejenigen nicht begriffen, welche wegen Anstcigung der Straße oder wegen vorübergehender Umstände zum Borspann nothwendig werden.
5) Die Uebertretung der Bestimmungen des Art. 1 wird mit einer Strafe von drei Gulden, die der Art. 2, 3 und 4, wenn die zulässige Zahl von Zugthieren nur um Ein Stück überschritten ist, mit derselben Strafe, bei größerer Ucberschreitung mit einer Strafe von vier bis sechs Gulden gerügt.
Diese Strafbestimmungen kommen in Anwendung, wenn bei einem Fuhrwerke auch nur Einem Rade die vorschriftmäßige Beschaffenheit mangelt.
Dem Anbringer fällt die Hälfte der erkannten Strafe zu.
Zur Abrügung der Uebertretungen der
Art. 1, 2, 3, 4, des Gesetzes sind die Ortsvorstcher, und so weit die verwirkte Strafe ihr Strafmaaß übersteigt, die Ge- mcindcrathe ermächtigt.
6) Der Uebertrctcr darf seine Reise mit dem vorschriftwidrigen Fuhrwerk nur bis zur nächsten auf seinem Wege gelegenen Obcr- amtsstadt fortsctzcn, und von dort aus ist ihm, ebenso wie in dem Falle, wenn er in einer Oberamtsstadt angehalten worden ist, nur die Rückreise auf dem von dem inländischen Ausgangspunkt oder der Lan- dcsgrenze her gemachten Wege gestattet. Dem bestraften Uebertrctcr ist, wenn er den vorschriftwidrigen Zustand seines Fuhrwerks nicht im Strafort verbessert, sondern zuvor noch mit letzterem die in Art. 6 des Gesetzes gestattete Reise machen will, zu diesem Zweck von der Strafbehörde ein Zcugniß auszustcllcn, welches die Verfehlung und die dcßhalb erkannte Strafe, die Zeit des Straferkcnntnisscs, die erkennende Behörde, so wie den Weg, den das Fuhrwerk vor der Ausbesserung des vorschriftwidrigen Zustandes vom Strafort aus zurücklegen darf, zu bezeichnen hat.
Den 12. October 1840.
K. Oberamt, Schubart, A.V.
Foistamt Altenliaig. Altenstaig. sHolzVerkauf.^ Da am 23 - d. Ai. im Revier Hofstett unter den bekannten Bedingungen im Krön wald Herrenbcrg:
31 Stämme Langholz vom 30gcr bis 60ger,
und im Krön wald untern Schindelhardt:
155 Stämme Langholz vom 30ger bis 50ger,
wiederholt zum Aufstreich gebracht werden, so wird dieses mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Zusammenkunft auf der Baiermühle stattfindet und der -Verkauf
Morgens Z Uhr im Herrenberg beginnt.
Den 7. Oktober 1840.
K. Forstamt, von Seutter.