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Intelligenz

für die OberamtS

Nagold, Freudenstadt.

Nro. 82 .

Dienstag,

glatt

Bezirke

Horb und Herrcnbcrg.

1840 .

13. Oktober. ^

Mit AllerhLchster Genehmigung.

Verleger und verantwortlicher Redakteur F. W. Bischer.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold. Frcudenstadt. Horb. Da häufig die Wahrnehmung gemacht wird, daß von Gemeinden und Privaten den ihnen vermöge der Wcgordnung v. I 1808 und an­derer Gesetze und Verordnungen obliegenden Leistungen und Verbindlichkeiten in Beziehung auf die ihre Markungen durchziehenden Stra­ßen des Staats auf eine mangelhafte, unzweck­mäßige, die öffentlichen Interessen gefährdende und verletzende Weise nachgckommcn wird, indem z. B. das Reinigen der Chaussccgräben und der Dohlen und Durchlässe nicht recht­zeitig und nicht so oft, als es dasBcdürfniß erfordert, geschieht, durch steiles Abscarbircn der Böschungswand gegen die Straße letztere geschmälert, durch Unvorsichtigkeit und Nach­lässigkeit bei Reinigung der Dohlen und Durch­lässe dieselben beschädigt, die Bäume oft in einer zu geringen Entfernung von der Straße und in einer auch im Uebrigen nicht entspre­chenden Art gesetzt und später ausgclichtct und hoch gezogen, die GütcrBrückchcn und Abfahr­ten von den Staatsstraßen in einer diesen zum Nachthcil gereichenden Weise angelegt und unterhalten werden; so wird in Gemäßheit hohen MinisterialErlasscs vom 29. August den Ortsvorstchcrn aufgcgcbcn, ernstlich daran zu scyn, daß die Gemeinden und Privaten ihren dießfälligen Verbindlichkeiten stets nn- mangclhaft und in einer dem Zweck entspre­chenden den Straßen zuträglichen Weise Nach­kommen, wobei bemerkt wird, daß die Reini­gung der Chaussccgrabcn den Wcgkncchtcn

der betreffenden Distrikte gegen eine angemes­sene Belohnung übertragen werden sollte.

Den 11. October 1840.

K. Obcrämter,

Schubart, Rapp, Demus, A.V.

Oberamt Nagold.

Nagold. Auf Ansuchen der Ortsvor­steher werden hicnach die gesetzlichen Bestim­mungen vom 14. Juli v. I. und die Vor­schriften der MinistcrialVcrfügung vom 27. Januar d. I. in Betreff der Benutzung der Kunststraßcn durch Fuhrwerke auf diesem Wege zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

1) Bei Fuhrwerken jeder Art, welche auf Staats- und anderen kunstmäßig gebauten Straßen gebraucht werden, müssen

1) die Radbeschlägc, (die auf den Rad­felgen aufgelegten Mctallrcifc) eine ganz ebene Oberfläche haben, und

2) die Köpfe der Raknägcl oder Schrau­ben so eingelassen seyn, daß sie über die Oberfläche des Reifs nicht vorstchcn.

Jedoch dürfen Radbeschläge, deren Oberfläche durch den Gebrauch an den Kanten abgenützt ist, forthin benützt, auch zur Zeit des Glatteises Radfelgen mit vorstehenden Nägeln oder Schrauben an- gcwendet werden.

2) Bei gewerbsmäßig betriebenemFrachtl fuhrwerk, welches die Kunststraßen befährt, muß die Breite der Radfelgen folgende seyn : 1) bei zwciräderigen Wagen

o) mit einer Bespannung von einem oder zwei Zugthieren mindestens vier