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Intelligenz
für die OberamtS
Nagold, Freudenstadt.
Nro. 82 .
Dienstag,
glatt
Bezirke
Horb und Herrcnbcrg.
1840 .
13. Oktober. ^
Mit AllerhLchster Genehmigung.
Verleger und verantwortlicher Redakteur F. W. Bischer.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Frcudenstadt. Horb. Da häufig die Wahrnehmung gemacht wird, daß von Gemeinden und Privaten den ihnen vermöge der Wcgordnung v. I 1808 und anderer Gesetze und Verordnungen obliegenden Leistungen und Verbindlichkeiten in Beziehung auf die ihre Markungen durchziehenden Straßen des Staats auf eine mangelhafte, unzweckmäßige, die öffentlichen Interessen gefährdende und verletzende Weise nachgckommcn wird, indem z. B. das Reinigen der Chaussccgräben und der Dohlen und Durchlässe nicht rechtzeitig und nicht so oft, als es dasBcdürfniß erfordert, geschieht, durch steiles Abscarbircn der Böschungswand gegen die Straße letztere geschmälert, durch Unvorsichtigkeit und Nachlässigkeit bei Reinigung der Dohlen und Durchlässe dieselben beschädigt, die Bäume oft in einer zu geringen Entfernung von der Straße und in einer auch im Uebrigen nicht entsprechenden Art gesetzt und später ausgclichtct und hoch gezogen, die GütcrBrückchcn und Abfahrten von den Staatsstraßen in einer diesen zum Nachthcil gereichenden Weise angelegt und unterhalten werden; so wird in Gemäßheit hohen MinisterialErlasscs vom 29. August den Ortsvorstchcrn aufgcgcbcn, ernstlich daran zu scyn, daß die Gemeinden und Privaten ihren dießfälligen Verbindlichkeiten stets nn- mangclhaft und in einer dem Zweck entsprechenden den Straßen zuträglichen Weise Nachkommen, wobei bemerkt wird, daß die Reinigung der Chaussccgrabcn den Wcgkncchtcn
der betreffenden Distrikte gegen eine angemessene Belohnung übertragen werden sollte.
Den 11. October 1840.
K. Obcrämter,
Schubart, Rapp, Demus, A.V.
Oberamt Nagold.
Nagold. Auf Ansuchen der Ortsvorsteher werden hicnach die gesetzlichen Bestimmungen vom 14. Juli v. I. und die Vorschriften der MinistcrialVcrfügung vom 27. Januar d. I. in Betreff der Benutzung der Kunststraßcn durch Fuhrwerke auf diesem Wege zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Bei Fuhrwerken jeder Art, welche auf Staats- und anderen kunstmäßig gebauten Straßen gebraucht werden, müssen
1) die Radbeschlägc, (die auf den Radfelgen aufgelegten Mctallrcifc) eine ganz ebene Oberfläche haben, und
2) die Köpfe der Raknägcl oder Schrauben so eingelassen seyn, daß sie über die Oberfläche des Reifs nicht vorstchcn.
Jedoch dürfen Radbeschläge, deren Oberfläche durch den Gebrauch an den Kanten abgenützt ist, forthin benützt, auch zur Zeit des Glatteises Radfelgen mit vorstehenden Nägeln oder Schrauben an- gcwendet werden.
2) Bei gewerbsmäßig betriebenemFrachtl fuhrwerk, welches die Kunststraßen befährt, muß die Breite der Radfelgen folgende seyn : 1) bei zwciräderigen Wagen
o) mit einer Bespannung von einem oder zwei Zugthieren mindestens vier