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Intelligenz ^

für die Oberamts-

Nagold, Freudenstadt,

Nro 56

Dienstag,

lall '

Bezirke

Horb und Hcrrenbcrg.

1840.

14. Juli.

Mit Allerhdchster Genehmigun-.

Verleger und verantwortlicher Redakteur F. W. Bischer.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Aus der von der Oberamts­pflege vorgelegten Uebersicht über dieSteuer- 'liefcrungen pr. 18^o hat man ersehen, daß noch mehrere Gemeinden ihre letzte Schuldig­keit auf den 30. Juni d. I. nicht bezahlt haben. Die Ortsvorsteher erhalten daher die Weisung, den Gcmeinderechnern zu eröffnen, wie man erwarte, daß bis zum 31. d. M. die Abrechnungen mit der Amtspflege überall beendigt seyn werden, widrigenfalls nachdrück­lichere Maasregeln zur Anwendung kommen würden.

Den 12. Juli 1840.

^ K. Obcramt,

Schubart, A.V.

Nagold. Das Oberamt hat die Be­merkung gemacht, wie wenig die Ortsvorsteher für den wirklichen Vollzug der einem Bau- knstigen bei Erthcilung der polizeilichen Er- laubniß zu Ausführung seines Bauwesens vorgeschriebenen Bedingungen Sorge tragen.

Da aber ohne genaue dießfallsige Aufsicht der Zweck des Gesetzes, wodurch das Bauen von besonderer polizeilicher Erlaubniß abhän­gig ist, gänzlich verloren, geht, so wird den Ortsvorstehern die pflichtmäßige Wahrung des öffentlichen Interesse in dieser Beziehung nachdrücklich,) empfohlen.

Dieselben werden zugleich angewiesen, je­desmal vor dem Umgänge des Oberfeuer- schauerö dem Letzteren ein Verzeichniß der seit

dem letzten Umgänge erlaubten Bauwesen, mit Anfügung der dießfalls ertheilten Vor­schriften zuzustellen, um'die Einhaltung der letzteren bei dem nächsten, und, soweit zur Zeit desselben das Bauwesen noch nicht vol­lendet wäre, bei dem folgenden Umgänge an Ort und Stelle untersuchen, und, wenn den Vorschriften zuwider gehandelt worden wäre, für die Herstellung der geschlichen Ordnung unverweilt das Geeignete Vorkehren zu können, beziehungsweise darüber, daß die hiefür ge­troffenen Anordnungen wirklich befolgt worden, amtliche Gewißheit sich zu verschaffen.

Auch ist in neuerer Zeit wahrgcnommen wor­den, daß bei Aufführung neuer Gebäude, Mauren re. rc. (WegOrdnung §. 16) die dießfalls bestehenden Vorschriften von den Ortsbehörden nicht immer gehörig beachtet werden, wkßwcgen man sich zugleich im Allge­meinen veranlaßt sieht, den Ortsbchörden die genaue Befolgung und Vollziehung der Bau- und FeuerPolizciGesehe ernstlich aufzutragcn.

Den 12. Juli 1840.

K. Oberamt, Schubart, A.V.

Nagold. Es ist zur Sprache gekommen, daß auf die sogenannten Bauchöfelen (einge- lyauerte, im Freien stehende Waschkessel) die Vorschriften des §. XXIl. der GeneralVer- ordnung vom 13. April 1808, die Feuerpoli- zeigesche betreffend, hinsichtlich der Einholung obrigkeitlicher Erlaubniß zu Errichtung von Feuerstätten, bisher da und dort nicht ange­wendet worden sind.

Da aber solche FcuerungsEinrichtungen ebenfalls Beachtung verdienen, indem sie in