301

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. In Betreff der Vollziehung des Art. 22 des Schulgesetzes vom 29. Sept. 1836 wurde durch K. ConsistorialErlaß vom 3. d. M. in Gemäßheit MinisterialErlasscs vom 29. v. M. der Unterzeichneten Stelle auf eine Anfrage zu erkennen gegeben:

1) es verstehe sich von selbst, daß dev Art. 22 des Schulgesetzes gleich andern Bestim­mungen desselben, der allgemeinen Regel gemäß, wornach ein Gesetz mit seiner Ver­kündigung in Wirksamkeit tritt, um so mehr überall in Anwendung zu setzen scy, als die Vorschriften desselben sich an und für sich und ohne weitere Entwicklung voll­ziehen lassen;

2) neben den im Art. 22 des neuen Gesetzes bestimmten Einkünften bestehen nicht auch diejenigen fort, welche in dem alten Schul- Gesche von 1810 vorgesehen waren, in das neue aber nicht ausgenommen sind, wie die Kosten des aufgehobenen ex»inen

snnuum ;

3) mehrere derselben Confession angchörige Volksschulen eines Orts haben einen ge­meinschaftlichen Schulfonds. Einnahmen aber, welche sich für die Schulen mehrerer Orte ungetheilt bilden, wie das Confir- mationsopfer in einer aus mehreren Orten bestehenden Pfarrei, sind nach der Zahl der Schulkinder und in dem angeführten Falle nach der Zahl der Confirmirten, unter die betreffenden Schulfonds zu ver­theilen.

Indem man nun die gemeinschaftliche Aemter von diesem hohen Erlasse in Kenntniß seht, erhalten dieselben den Auftrag, hicnach den Art. 22 des Schulgesetzes zu vollziehen und Sorge zu tragen, daß der in dem frag­lichen Artikel bestimmte, wenigstens sechs Kreu­zer für jeden die Werktags- oder Sonntags­schule besuchenden Schüler betragende jährliche Beitrag aus den örtlichen Kassen ferner re­gelmäßig den Volksschulen eines jeden Orts zuflicße und noch in dem gegenwärtigen Etats­jahr p. 18^o in den betreffenden Schulfonds in den folgenden Jahren aber je auf Georg» abgcliefcrt werde.

Den 10. April 1840,

K. Gcmeinsch. Oberamt, ^ Engel. Haas.

Nagold. Wenden. Nach einer schult- heissenamtlichen Anzeige vom 6. April d. I. hat sich die unter polizeiliche Aufsicht gestellte ledige Margaretha Rupp von Wenden am 1. April abermals von Hause entfernt. Es wird daher gebeten, nach derselben zu fahnden und im Bctretungsfalle zu arretiren und hieher einzuliefcrn.

Den 9. April 1840.

K. Oberamt, Engel.

Signalement:

Sie ist 20 Jahre alt, 3" groß, schlan­ker Statur, hat längliche Gesichtsform, bleiche Gesichtsfarbe, sckwarze Haare und Augbrau- nen, graue Augen, gewöhnliche Nase und Mund, eingefallene Wangen, gute Zähne, gerade Beine; besonderes Kennzeichen: ein dicker Hals.

Oberamt Freudenstadt.

Freudenstadt. Nach MinisterialErlaß vom 29. v. M. ist der Art. 22 des Schul- Gesches gleich andern Bestimmungen desselben in Vollzug zu setzen.

Die Kirchcnconvente werden daher ange­wiesen , die Einleitung hiezu zu treffen und die Beschlüsse der Gemcindcräthe, beziehungs­weise Stiftungsräche wegen Festsetzung und Ausbringung des jährlichen Beitrages zum Schulfonds aus den örtlichen Kassen, soweit dicß nicht schon geschehen, in Bälde hieher vorzulcgcn. . Dabei wird bemerkt:

1) daß die bisherigen Beiträge zum Schul-

fonds von nun an aufhören;

2) daß zu jenen Beschlüssen die Bcistimmung

deS Bürgcrausschusscs erforderlick ist.

Den 10. April 1840.

K. Gem. Obcramt, Friz, Moser.

K. Forstamt Sulz.

Sulz. fHolzVerkauf.) Der am 8. April d. I. vorgenommene Holzver­kauf im Revier Thumlingen hat kein günstiges Resultat gewährt und es wer­den nun

am Dienstag den Li. d. Mts. die im Staatswald Streitwäldle erzeugten

10^ Klafter tannene Scheutter und Prügel und

1925 Stück tannene Wellen