293
ten Stützen zu versehen. — Wiederholt wird erinnert, daß nur klein geschlagene Steine eingeworfe» werden dürfen.
Den 7. April 1840.
K. Oberamt, Friz.
Freudenstadt. Es ist die Beobachtung gemacht worden, daß die im Jnt.Bl. von 1838 Nr. 46 ausgeschriebene Verfügung der K. Krcisrcgicrung, welche beabsichtigt, die Sitten verderbender Mißbrauche bei Privatgutsver- stcigerungen zu beseitigen, nicht überall vollzogen werde.
Die Ortsvorsteher werden daher angewiesen, vor Allem diese Verfügung den Gemeinden wörtlich zu publicircn, und auf deren Einhaltung den ernstlichen Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind da, wo die OrtSvorstehcr Mitwirken, dergleichen Güterverkäufe nicht in den Wirthshäuscrn, sondern auf den Rath- häuscrn, oder in andern öffentlichen Gebäuden, oder auch in Privatwohnungcn vorzunehmcn, Auch darf durchaus nicht geduldet werden, daß bei den WcinkaufAchrungcn der Aufenthalt in den Wirthshäuscrn über die Polizeistunde verlängert werde; und es ist daher zu erwarten, daß die Sitte, die Versteigerungen der genannten Art nur des Nachts vorzunehmen, abgcstcllt werde.
Die Ortsvorstehcr sind für die Beobachtung dieser Bestimmungen verantwortlich ; sie haben daher den Polizcidicnern und Schaarwächtern aufzutragen, die Ucbertrctcr jedes Mal sogleich zur Anzeige zu bringen.
Ücber das, was zum Vollzug dieser Verfügung geschehen, hat jeder Ortsvorstehcr einen Eintrag in das Amtsprotokoll zu machen.
Den 2. April 1840.
K- Obcramt,^Friz.
Freu denstadt. Es ist schon öfter der Wunsch nach einer DienstbotcnOrdnung ausgesprochen worden. Auch der landwirthschaft- liche Verein hat diesen Gegenstand in Bcra- thung genommen und in Betracht, daß wohl noch sehr lang auf eine allgemeine Ordnung für das ganze Land zu warten scyn dürfte, den Antrag gestellt, daß einstweilen eine Ordnung für den hiesigen Bezirk ausgestellt und verkündiget werde. Als Muster soll die für das Obcramt Hall bestehende Ordnung dienen.
Es wird nun von der Haller Gesindeord- mmg in den nächsten Tagen jedem derOrts- vorstcher 1 Ercmplar zukommen, und diese erhalten nun den Auftrag, sie mit dem Ge-
meindcrath genau zu durchgehen, und sofort sich auszusprechen, ob, und unter welcher Bedingung sie als eine Ordnung für unfern Bezirk angenommen werden wolle. Worauf daS Weitere verfügt werden wird.
Binnen 2 Monaten erwartet man die dieß- fälligen Berichte der Gemcinderäthe und'Orts- vorstcher.
Den 3. April 1840.
K. Oberamt, Friz.
Kameralamt Dornstetten.
Dornstelten. ^Verkauf von Feuer- Gewehren.^ Am
Ostermontage den 20. dieß Vormittags 11 Uhr werden auf dem Amtszimmer der Unterzeichneten Stelle im öffentlichen Aufstreich an den Meistbietenden gegen sogleich haare Bezahlung verkauft:
6 Flinten,
1 Bürschbüchse,
1 mit Silber eingelegtes SackTerzerol, 3 Pistolen.
Die Kaufslustige haben sich darüber urkundlich auszuweisen, daß sie zum Gewehrhalten berechtigt sind.
Den 7. April 1840.
Kameralamt
Dornstetten.
Forstamt Hechmgen.
Hechln gen. sLangholz-Verkauf.j Vermöge erhaltener höherer Weisung ist die Unterzeichnete Stelle ermächtigt, im Revier Lindich, Distrikt Thiergarten am Montag den 4. Mai l. I. und die folgenden Tage, je Vormittags 9 Uhr
nachstehendes Holländer- und Gemein« Holz, vorbehaltlich höherer Genehmigung im öffentlichen Aufstreich auf dem Stock zu verkaufen:
400 Stück Holländer Tannen vom 60gcr aufwärts,
500 Stämme Gemeinholz vom 60ger aufwärts und 600 Stäm me ditto geringeres. Zus. — > 1500 Stämme.