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nehmigung des Verkaufs der Liegenschaf­ten, angenommen, daß sie der Mehrzahl der Gläubiger ihrer Kategorie beitreten.

Die nicht angezeigten Forderungen werden nach der auf die Liquidations- Handlung nächstfolgenden Gerichtssitzung Lurch Präklusivbescheid von der Masse ausgeschlossen.

Horb den 24. März 1840.

K. Oberamtsgericht, Herrmann.

Thumlingen, Oberamts Freuden­stadt. sWirthschaftS. und GüterVerkauf.j Aus der Gantmasse des Gottfried Heizmann, Hirschwirlhs zu Thumlingen, wird im öffentlichen Auf­streich dessen sämmtliches Besitzthum, bestehend in

einem zweistockigten Wohnhaus mit Scheuer, Stallung, Keller und ein­gerichteter Bierbrauerei und Brannt­weinbrennerei, die Wirthschaft zum Hirsch,

^tel an einer neuen Scheuer mit Schopf und Keller neben dem Haus,

1 Morgen 7V2 Ruthen Garten heim Haus,

Li. bis 12 Morgen Aeckern und etwa L Morgen i Viertel Wiesen, im Ganzen oder theilweise, je nachdem sich Liebhaber finden, verkauft.

Die VerkaufsVerhandlung wird am Montag den iZ. April d. I. Morgens L0 Uhr

auf dem Rathhaus in Thumlingen vor- genommen, und werden Liebhaber mit dem Bemerken eingeladen, daß blos die­ser einzige Aufstreich noch Statt finde, und die Käufer sogleich in den Besitz gesetzt werden.

Das Haus ist zum Betrieb einer Wirthschaft sehr günstig gelegen und ein

thätiger Mann würde sein Auskommen gut finden.

Auswärtige Kaufslustige haben sich mit obrigkeitlichen VermegenSzeugnissen zu versehen.

AmtSnvtar zu Dornstetten, Walther.

Rexingen,Oberamts Horb. sGläu- bigerAufruf.j Gregor Göttler, alt Ro- senwirth dahier, hat seine Wirthschaft und den größten Theil seiner Grundstücke an seinen Sohn verkauft. Da nun der Gemeinderath es für nöthig erachtet, ehe über den Kauf gerichtlich erkannt werden kann, von dem Schuldenwesen des Göttler zuvor genauere Kenntniß zu erhalten, so werden alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an densel­ben zu machen haben, aufgefordert, solche binnen 21. Tagen bei Unterzeichneter Stelle um so gewisser anzumelden, als sie nach Ablauf dieser Zeitfrist bei der zu treffen­den Verfügung über das Göttler'sche Schuldenwefen nicht mehr berücksichtigt werden, und den hieraus entstehenden Schaden sich selbst zuzuschreiben haben.

Den L8. März 1840.

Schultheißenamt, A s p r i 0 n.

Rohrdorf, Oberamts Horb. Be­hufs der Erledigung der VerlassenschaftS- theilung des kürzlich verstorbenen Jakob Müller, Bürgers von hier, werden die unbekannten Gläubiger des Jakob Müller hiemit aufgefordert, ihre Forderungen binnen 20 Tagen von heute an bei dem Schultheißenamt Rohrdorf anzumelden und gehörig nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Auseinandersetzung der gedach­ten Verlassenschaft, der Ehefrau und Kin­der erster Ehe unberücksichtigt bleiben würde.

Den 25 . März 1840.

Schultheiß Teufel.