Beilage zum Intelligenz-Blatt Nro. 28.

Dienstag den 7. April 1840.

OberamtsgerichL Nagold. Nagold. ^Vorladung zum Gantv erfahren.j In den unten ge­nannten rechtskräftig erkannten Gantsachen wird die Schuldenliquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg-, oder Nach, »aßVergleiches an den bezeichneten Tagen vorgenommen. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem betreffenden Rathhause mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich an- gemeldet und ausgeführt werden.

Im Falle eines Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Gü­terpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläu­bigern, welche sich hierüber weder schrift­lich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der Gläubiger bei­treten.

Die gar nicht zur Anzeige gekomme­nen Forderungen werden nach der Ver­handlung von der Masse ausgeschlossen.

Die SchuldenLiquidation findet statt, in der Gantsache

t) des Eusebius Schlotter von Unter­thalheim

Donnerstag den 7. Mai 1840 Morgens 7V2 Uhr.

2) des Ernst Leo, Schwanenwirthes und FabrikJnhabers zu Ebhausen Freitag den 8. Mai 1840 Morgens 7 Uhr.

Den LZ. März 1840.

Oberamtsrichter Straub.

Nagold. sVersch olle n er.j Der längst verschollene am 25. Februar 1770 geborne Adam Raup von Schiettingen, oder dessen etwaige unbekannte Erben werden hiemit aufgefordert, sich binnen 90 Tage bei dem Unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls angenommen werden würde, dergenannteVerschollene sey am 25. Februar 1840 gestorben, ohne andere Erben, als seine Geschwister zu hinterlassen.

So beschlossen im K. OberamtSge- rlchte zu Nagold am 20. März 1840.

Straub.

Oberamtsgericht Horb.

Lühenhardt, GerlchtsbezirkS Horb. sSchuldenLiquidation.j Ueber das Ver­mögen des weil. Friedrich Dollingervon Lützenhardt ist der Gant rechtskräftig er­kannt, und zur Schuldenliquidation Tag- sahrt auf

Mittwoch den 29. April d. I. bestimmt.

Die Gläubiger und Bürgen, so wie überhaupt alle Personen, welche Ansprüche an das vorhandene Vermögen machen wollen, werden hiermit vorgeladen, bei dieser Verhandlung

Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhaus zu Lützenhardt per­sönlich oder durch gehörig Bevollmäch­tigte zu erscheinen, oder wenn voraus­sichtlich ihre Forderung keinem Anstande unterliegt, durch Einreichung eines schriftlichen Recesses zu liquidiren, und die Dokumente, worauf sich die Forde­rungen, so wie die etwaigen Vorzugs­rechte gründen, in der Urschrift vorzulegen.

Von denjenigen Gläubigern, welche schriftlich liquidiren^ wird im Falle eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf Ge-