Nr. 32) die Heubahrne, Bühncnstecgen u. s. w. nicht überall mit Brustwehren und Geländern versehen, ebenso die Kamine nicht gehörig von aussen von Staub und Spinncngcwcben gerei­nigt, wcßhalb man die Ortövorstcher weiter beauftragt, den Säumigen urkundlich zu er­öffnen, daß diesen Mängeln bei Vermeidung großer Strafe unverzüglich abzuhelfen seye. Für den Vollzug ist auch die Feuerschau ver­antwortlich.

Den 17. März 1840.

K. Oberamt, Friz.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. ^Vorladung zum Gantverfahren.j In der rechtskräf« tig erkannten Gantsache des Franz Fried­rich Hanold, Bäckers zu Altenstaig wird die SchuldenLiquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg- oder Nach- laßVergleiches

Freitag den 24. April 1840 Morgens um 7 Uhr vorgenommen. Hiebei haben die Gläu­biger und Bürgen, sowie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Altenstaig mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und ausgeführt werden.

Im Falle eines Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des- terpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläu­bigern, welche sich hierüber weder schrift­lich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der Gläubiger hei­treren.

Die gar nicht zur Anzeige gekom­menen Forderungen werden nach der

Verhandlung von der Masse ausge­schlossen.

Den 17 ' März 1840.

Oberamtsrichter

Straub.

OberamLsgerichL Horb.

Bieringen. sSchuldenliquldation.j In der rechtskräftig erkannten Gantsache des abwesenden Anton Albus, ledigen Strickers von Bieringen, werden die SchuldenLiquidation und die gesetzlich, damit verbundenen weiteren Verhand­lungen

Dienstag den 28. April d. I.

Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhause in Bieringen vor­genommen, wozu die Gläubiger und Absonderungsberechtigten andurch vorge­laden werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu er­scheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet statt des Erschei­nens, vor oder an dem Tage der Liqui- dationsTagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rcreß, in dem einen wie in dem andern Fall unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugs­rechte, anzumelden. Die nicht liquidi- renden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsac­ten bekannt sind, in der auf die Li­quidation nächstfolgenden Gerichtssitzung durch Bescheid-von der Masse ausgeschlos­sen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber.wird angenommen wer­den , daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Ver­kaufs der Massegegenstände und der Be­stätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beilreten.

Den 18. März 1840.

K. Oberamtsgericht, H e r r m a n n.