Nr. 32) die Heubahrne, Bühncnstecgen u. s. w. nicht überall mit Brustwehren und Geländern versehen, ebenso die Kamine nicht gehörig von aussen von Staub und Spinncngcwcben gereinigt, wcßhalb man die Ortövorstcher weiter beauftragt, den Säumigen urkundlich zu eröffnen, daß diesen Mängeln bei Vermeidung großer Strafe unverzüglich abzuhelfen seye. Für den Vollzug ist auch die Feuerschau verantwortlich.
Den 17. März 1840.
K. Oberamt, Friz.
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold. ^Vorladung zum Gantverfahren.j In der rechtskräf« tig erkannten Gantsache des Franz Friedrich Hanold, Bäckers zu Altenstaig wird die SchuldenLiquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg- oder Nach- laßVergleiches
Freitag den 24. April 1840 Morgens um 7 Uhr vorgenommen. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, sowie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Altenstaig mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und ausgeführt werden.
Im Falle eines Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Gü- terpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der Gläubiger heitreren.
Die gar nicht zur Anzeige gekommenen Forderungen werden nach der
Verhandlung von der Masse ausgeschlossen.
Den 17 ' März 1840.
Oberamtsrichter
Straub.
OberamLsgerichL Horb.
Bieringen. sSchuldenliquldation.j In der rechtskräftig erkannten Gantsache des abwesenden Anton Albus, ledigen Strickers von Bieringen, werden die SchuldenLiquidation und die gesetzlich, damit verbundenen weiteren Verhandlungen
Dienstag den 28. April d. I.
Morgens 8 Uhr
auf dem Rathhause in Bieringen vorgenommen, wozu die Gläubiger und Absonderungsberechtigten andurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet statt des Erscheinens, vor oder an dem Tage der Liqui- dationsTagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rcreß, in dem einen wie in dem andern Fall unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte, anzumelden. Die nicht liquidi- renden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsacten bekannt sind, in der — auf die Liquidation nächstfolgenden Gerichtssitzung durch Bescheid-von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber.wird angenommen werden , daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beilreten.
Den 18. März 1840.
K. Oberamtsgericht, H e r r m a n n.