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Intelligenz
für die Oberamts
Nagold, Freudenstadt,
Nro. 2?.
Freitag,
Statt
Bezirke
^ Horb und Herrcnberg.
1840 .
20. Marz.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Die Gemcinsch. Aemtcr: Berück, Egenhausen, Garrweilcr, Gaugenwald, Oberschwandorf, Schiettingen, Spielberg, Ucberbcrg, Unterthalheim werden aufgefordert, die durch Erlaß vom 7. Januar 1840 unverlangten Berichte: über den Mangel an einheimischen Arbeitern binnen 3 Tagen unfehlbar zu erstatten.
Den 16. März 1840.
K. Gem. Oberamt, Engel. Haas.
Nagold. sLöschmannschaft betreffend.) Bei dem im Laufe dieses Jahrs in Nagold stattgchabten Brande hat man sich wiederholt ubcrwugt, daß die Löschmannschaft nur halbe Dienste leistet, und noch mehr — Unordnungen herbeigcführt werden, wenn dieselbe nicht unter Leitung und Aufsicht des Rottenführers steht und arbeitet. Mau sieht sich daher, zu der Anordnung veranlaßt, daß der Rottenführer
1) sogleich nach seiner Ankunft auf dem Brandplatze bei dem die Aoschanstalten leitenden Beamten sich meldet, und dort weiterer Anweisung sich gewärtigt.
2) An die erhaltene Weisung genau sich hält und seine Mannschaft sowohl zur Thätig- keit anfeucrt, als keinerlei Unordnung von derselben duldet.
Don seiner Mannschaft Niemand dem angewiesenen Geschäfte entziehen laßt, als
durch den Befehl des leitenden Beamten oder der mit der Leitung besonders beauftragten Personen.
4) Alle diejenigen sich merkt, welche statt zu arbeiten und zu helfen, müßig hcrumschleu- dcrn oder auf sonstige Abwege sich wenden.
Da diese Anordnung möglich geringe Zersplitterung der Kräfte und Eingreifen der verschiedenen Arbeiten in einander, auch hauptsächlich die Erhaltung der so schwer fcstzuhal- tcndcn Ordnung bei solchem regellosen Men- schenAndrang, wo sich oft Unbotmäßigkcit und Haß unter dem Deckmantel der Finsterniß Luft zu machen sucht, bezweckt, so erwartet das Oberamt, daß sämmtliche Gemeindevorsteher die Rottenführer genau hicnach instruiren und ihnen bedeuten: daß sic selbst streng verantwortlich bleiben, für jede Vcrsaumniß und vorgefallcne Unordnung ihrer Mannschaft, welcher sie vermöge ihrer Stellung oder schle»»- nig gemachter Anzeige hätten Vorbeugen können. Den 14. März 1840.
K. Oberamt, Engel.
Oberamt Freudenstadt.
Freudenstadt. Die Ortsvorsteher werden angewiesen, für die alsbaldige Beseitigung der ihnen von dem Oberfeuerschauer zugekommenen Dcfecte mit aller Strenge zu sorgen, und die Ortsfeuerschau mit der Nachvisitation zu beauftragen, am 15. Juli d. I. aber über das Geschehene unter Vorlegung der Defcctprotokolle anher Bericht zu erstatten.
Dann sind ungeachtet der obcramtlichen Anordnung vom 17. April 1839 (Jnteü.Bl.