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Mühl, Oberamts Horb. sEmpfch- lung.j Wir beehren uns hiemit ergebenst anzuzeigen, daß wir hierort eine optische Werkstätte errichtet, und in den Stand gesetzt seyen, alle Bestellungen c» gio- et äct»u billigst zu besorgen. Wir besitzen einen schönen Vorrath aller Arten Bril­len, Perspectiv, Lorgnetten rc.

Auch verfertigen wir Barometer und Thermometer und nehmeu schadhafte zum Repariren an.

Auch nehmen wir einen jungen Men­schen mit Zusicherung billiger Bedingun­gen in die Lehre.

Den 20. Februar 1840.

Tiefenthal u. Degginger.

Freu den stadt. Ich habe den Verschluß der Fabrikate des blinden Ast syls übernommen, Endschuhe aller Art, Bürsten Haften rc., und bitte um ge­fällige Abnahme, welche immer als eine Wohlthat betrachtet wird.

Kaufmann Sturm.

Den 25 . Februar 1840.

Herrenberg. Vom neuen Jahr 1840 an erscheint eine Zeitschrift zur Unterhaltung und Belehrung mit dem Titel:

Neues Herrenberger Unterhal­tungs-Blatt.

Dieses Blatt enthält die interessan­testen Auszüge aus der belletri­stischen und belehrenden Littera- tur, und erscheint vierteljährig in 6 Heften je zu Z Bogen in Octav, so daß alle 14 Tage ein Heftchen heranskommt. Man pränumerirt je auf i Vierteljahr mit t fl. und können auf vorräthige Exemplare noch Bestellungen gemacht werden bei

Andreas Braun, Buchdrucker.

Freude stadt. f Aufforderung.j

Mit K. Oberamtlich gefälliger Geneh­

migung werden die Herren OrtsVorsie« her höflich ersucht, denen in ihrem Ort und Stab, so wie zum hiesigen Zunft­bezirk gehörig befindlichen Webermeistern zu eröffnen, daß diejenige Weber, welche die Profession, ohne im Besitz des Mei­sterrechts zu styn, nach dem Art. 72 der GewerbeOcdnung betreiben, ohne Zögerung solches nachsuchen sollen, oder sie unterliegen der Strafe. Auch sollen die Meister, die Jungen in die Lehre aufnehmen, und deren Prcbzsit zu Ende ist, ohne Aufschub nach dem Art. 18 der GewerbeOcdnung dem Zunftoorstand die Anzeige hievon machen, um vordem Antritte in die Lehre die Bemeldte ge­hörig einschreiben zu können, ebenso sollen die Meister, deren Jungen Lehrzeit zum Theil längst verflossen ist, zur Prüfung ohne Verzögerung stellt». Im Un­terlassungsfall haben die Meister Strafe zu gewarten. Auch soll, wenn ein Mei­ster auswandert, oder mit Tod abgeht, dem Zunftvorstand Anzeige hievon ge­macht werden, um es in den Büchern be­merken zu können. Gleiche Beschaffen­heit hat es mit den Lehrjungen, die vor Beendung der Lehrzeit durch den Tod entnommen werden. Der Zuustvorstaud verläßt sich auf die richtige Eröffnung der Herren OrtsVorsteher.

Am 26. Februar 1840.

Gesehen ZunftVo-stand

K. Oberamt, der Weber.

Friz. Vllt. Obmann,

Stüb.

Edelweiler, Oberamts Freudenstadt. sKeld auszuleihen., j Bei dem Unter­zeichneten nru"- negen gesetzliche Versi­cherung 200 fl»

Ausleihen parat.

Den 15 . Februar 1840. ^

Joh. Jakob Raisch.