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genr. Unterämter die Weisung: kiesen Bericht binnen 14 Tagen unfehlbar hicher einzuscnden.

Die gemein sch. Oberämter, Nagold. Frcndcnstadt.

Engel. HaaS. Friz. Moser.

OberamL Nagold.

Nagold. sRekrutenEinlieferung.f Da vermöge Dekrets deS K. OberRckrutirungs- rathS vom 15. Febr. d. I. die Heuer ausge­hobenen Rekruten des hiesigen Oberamtsbezirks am Samstag den 7. März d. I. bei dem 8. JnfantericRegiment in Stuttgart einzutref­fen haben, so erhalten die Ortsvorstänke hie- nnt den Auftrag, allen denjenigen jedoch mit Ausschluß der in die Reserve Aufgenommenen) welche zur Einreihung bezeichnet worden sind, und nicht die gesetzliche Einstandssumme hin­terlegt haben, aufzuerlegen, und zwar den mit Nro. 17, 21, 23, 25, 32, 34, 36, 40, 44, 47, 48, 49, 50, 52, 57, 53, 60, 61, 76, 90, 95, 96, 100, 101, 102, 103, 106,107, 109, 126, 153,.154, 157, 158, 159, 160, 164, 165, 166, 167, 171, 182, 189, 190, 193, in der Ziehungsliste bczeichneten, daß sie sich am

Donnerstag den 5. Mär;

Nachmittags 1 Uhr

präcise auf dem hiesigen Rathhause einfinden sollen, um in die vorgeschricbenen Einlieferungs- listen ausgenommen und folgenden Tag mit TagesAnbruch abgeliefert werden zu können.

Die sämmtliche Ortsvorstehcr werden nun dafür verantwortlich gemacht, daß den Ein­berufenen kein Aufenthalt in den Orten ge­stattet werde, wodurch sie am präcisen Er­scheinen verhindert würden.

Mit nächstem Boten sind unfehlbar ge- meinderäthliche Zeugnisse, ob und welche Cri- minalstrafen und wegen welchen Verbrechen der eine oder andere der Einzulicfernden etwa schon erstanden hat, und ob etwa Einer con- finirt sey, einzuscnden.

Den 24. Februar 1840.

K. Oberamt, Engel.

Oberamt Freuvrnstadt.

Freudenstadt. Einige Vorgänge und ein ebeneingelaufenes Dccrct der K. Kreisre­gierung vom 22. d. Alts. Nro. 2051 veran­lassen das K. Oberamt, den Ortsvorstehcrn aufzutragen, allgemein, besonders den Schild- wirthen, bekannt zu machen, daß das Verbot,

die Zechhochzeiten über zwei Tage auszudeh­nen, genau zu beobachten sey und daß im Uebertretungsfall nicht nur die Wirthe, son­dern auch die Hochzeilleure, sowie die dabei thätigcn Musikanten werden bestraft werden.

Auch die Ortsvorsteher, die eine Controls in dieser Beziehung gar leicht ausüben können, werden dafür verantwortlich gemacht, daß keine Hochzeit länger als zwei Tage dauert.

Den 24. Februar 1840.

K. Oberamt, Friz.

Nagold. Obige Verfügung des K. Ober­amts Freudenstadt wird hiemit auch für den disscitigcn Bezirk gültig erklärt.

Den 25. Febr. 1840.

K. Oberamt, Engel.

Freuden stad t. Die Ortsvorsteher wer­den angewiesen, die Strafoerzeichuisse genau nach der Miuisterialverfügung vom 12. No­vember 1839 Reg.Bl. S. 719 in alphabeti­scher Ordnung zu führen, und rückwärts auch die Erkenntnisse vom 15. Mai 1839 an da­rin einzutragen.

An mehreren Orten erscheint es als zweck­mäßig, diese Strafverzeichnisse neu anzulcgen, und zwar nach dem Formular, das Buch­binder Kodweiß dahier besitzt.

Den 24. Februar 1840.

K. Oberamt, Friz.

OberamtsgenchL Freudenstadt.

Huzenbach, Gerichtsbezirks Freu, denstadt. sSchuldenLiguidation j Ge» gen Jakob Finkbeiner, Taglöhuer von Huzenbach, ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der Schul, denliquidakion in Verbindung mit elrien» Vergleichsversuche

Dienstag der 24' März d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechts­grunde Ansprüche an diese Ggntyaasse zu machen haben, sowie die Bürgen des Gemeinschuldners

Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhause daselbst esitweder persönlich oder durch gehörig BevöHmäch. tigte, oder durch schriftliche Recesse ihre