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für die Oberamts-

Nagold, Freudenstadt,

Nro. 12.

Dienstag,

Statt

Bezirke

Horb und Herrenberg.

1840 .

11. Februar.

Mir Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schcn Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks-

Behörden.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold, sErbenAufrnf.j Der am 19. April i 83 g zu Wildberg in einem hohen Alter verstorbene ZcugmacherGe- selle Michael Bleistein von Milterteich, Königlich bayerischen Landgerichts Wald­sassen , hat eine letztwillige Verordnung Hinkerlasse!,, worinn er seine Schwester, Eva Bleistein zu Mitterteich, zur Erbin eines Tbeilcs seines Nachlasses eingesetzt hat. Ueber das Leben oder den Tod der genannten Eoa Bleistein oder ihrer etwaigen E-b-n hat bis jetzt nichts Zu- verläßigcs ausgemittelt werden können, weswegen an die erwähnte Eva Bleistein oder deren etwaige Erben hiemit die öf­fentliche Aufforderung ergeht, ihre An­sprüche an den genannten Nachlaß bin­nen 60 Tage bei der Unterzeichneten GerichtsBehörde geltend zu machen und sich hiebei insbesondere gegen angebliche eheliche Kinder des Erblassers zu ver- theidlgen, Widrigenfalls angenommen wer­den würde, die genannte Eva Bleistein sty gestorben, ohne Erben zu hinterlaffen.

So beschlossen im Königlich Würt- tembergischen Oberamtsgericht zu Nagold am 30 . Januar 1840.

Straub.

Oberamtsgericht Horb.

Nordstetten. sSchuldenLiquida- tion.j Ueber das Vermögen des Johann Schneiderhan, Zieglers in Nordstetten ist der Gant rechtskräftig erkannt, und zur Schuldenliquidation Tagfahrt auf Freitag den 6. März d. I. bestimmt.

Die Gläubiger und Bürgen, so wie überhaupt alle Personen, welche Ansprüche an das vorhandene Vermögen machen wollen, werden hiermit vorgeladen, bei die­ser Verhandlung

Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhaus zu Nordstetten per­sönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, oder wenn voraussichtlich ihre Forderung keinem Anstande unter­liegt, durch Einreichung eines schriftli­chen RecesseS zu liquidiren, und die Do­kumente, worauf sich die Forderungen, so wie die etwaigen Vorzugsrechte grün­den, in der Urschrift vorzulegen.

Von denjenigen Gläubigern, welche