für die Oberamts-

Nagold, Freudenstadt,

Nro. 9.

Freitag,

Bezirke

Hord und Herrenberg.

1840 .

ZI. Januar.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Visch er'schen Buchdruckerer.

Oberamt Horb.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Freudenstadt.

Freu den stadt. In Gemäßheit höchster Verfügung ist der Viehstand des Königreichs von drei zu drei Jahren aufzunehmen, und darüber die geeignete Uebersicht zu fertigen. Diese 3jährige Periode ist nun auf den 1. Januar 1840 wieder verfallen. Die Orts- Vorsteher erhalten nun den Auftrag, die er­forderlichen Notitzcn auf den Stand vom 1. Januar 1840 cinzuzichen und dieselben sofort nach dem in dem Jntelligenzblatt von 1837 Nr. 4 näher bezeichnten Formular aufzunch- mcn.

Indem man die dicßfälligen Verzeich­nisse unfehlbar binnen 3 Wochen vollständig dahier erwartet, werden die OrtsVorstchcr noch auf die in dem obengenannten Blatte enthal­tene weitere Bemerkung aufmerksam gemacht.

Den 27. Januar 1840.

K. Oberamt, Friz.

Freudenstadt. fStcckbricf-Zurücknah- me.f Der in Nro. 8 dieses Blattes mit Steck­brief verfolgte Bauernknecht und Soldat An­dreas Ziegler von Lauterbad hat sich hier gestellt; daher jener Steckbrief zurückgenom­men wird.

Den 29. Januar 1840.

K. Oberamt,

In leg. Abw. des Vorstands, der gesetzt. Stellvertreter, Act. Rapp.

Horb. fBauplane betreffend.^ Die Ge- mcindcräthe des diesseitigen Obcramtsbczirks werden unter Beziehung auf die Aufforderung des K. Oberamts Nagold vom 13. d. Mts. Jntelligenzblatt Nr. 5. S. 34 angewiesen, die dort verlangten Bestimmungen über die einzuhaltenden Gebäude-Abstande »«verweilt festzustcllen, und innerhalb 14 Tagen zur Genehmigung hieher vorzulcgen.

Den 23. Januar 1840.

K. Obcramt, Dillenius.

OberamtsgerichL Nagold.

Nagold. ^Vorladung zum Gantverfahre n.j In den unten­genannten rechtskräftig erkannten Gant­sachen wird die SchuldenLiquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg­oder NachlaßVergleiches an den bezeich­nten Tagen vorgenommen. Hiebei ha­ben die Gläubiger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf den betreffenden Rath» Häusern mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls