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für die OberamtS
Nagold, Freudenstadt,
Nro. 8.
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Horb und Herrenberg.
1840 .
23 . Januar.
Mit Allerhbchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Visch er'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freud cnstadt. Horb. fFlachsbau betreffend.^ Die Ortsvorstcher werden in Folge der im Rcg.Bl. Nr. 4 enthaltenen hohen AÄnisterialVcrsiigung beauftragt: den Flachsbauern in ihren Gemeinden die gnädigst ausgesctzten Prämien für ausgezeichneten Flachs, so wie die Bestimmungen über die erforderlichen Eigenschaften desselben und den Schluß der Bewerbungsfrist gehörig- bekannt zu machen, und darüber binnen 14 Tagen sich hieher auszuweiscn.
Den 23. Januar 1840.
K. Obcrämter,
Engel. Friz. Dillenius.
Oberamt Nagold.
Nagold. Die OrtsVorstchcr welche den Betrag von 1 fl. 12 kr. für das in diesem Sommer "erhaltene Buch der Brandversiche- rungsOrdnung von Hofrach Schweizer noch nicht eingcscndct haben, werden an die ungesäumte Einsendung anmit erinnert, widrigenfalls zu Abholung dcS Geldes ein Warrbote abgcsendct würde. .
Den 23. Januar 1840.
K. Oberamt, Engel.
Oberamt Freudenstadt.
Freudenstadt. sSteckbrieffl Der ledige Baucrnknecht und Soldat Andreas Ziegler von Lauterbad, Gcmcindcbezirks Dictcrs-
weilcr ist hier wegen angeschuldigtcn betrüg- lichen Schuldenmachens und Verdachts der Landstreichern in Untersuchung befangen.
Derselbe hat sich aber von seinem seitherigen Aufenthaltsort ohneAuswcis entfernt und ist dieser derzeit unbekannt.
Es werden daher sämtliche Behörden ersucht, auf den Ziegler zu fahnden und Denselben im Betretungsfalle hieher Den 22. Januar 1840.
K. Oberamt Fri^.,
Oberamtsgericht Fceudmstadt» Freudenstad t.^ sSchuldenLiqui- dation.j " Gegen die VerlassenschaftS- masse des verstorbenen vormaligen Bürgermeisters Christoph Friedrich Stdffler von hier, ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der Schulden- Liquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche
Freitag der 28. Februar 1840 festgesetzt worden, an welchem Tag alle Diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an diese Gant- masfe zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners Morgens 8 Uhr
auf dem Rathhaus dahier entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Recesse ihre
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