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Nagold. sBauplane betreffend.j^lnter tLLmterm 9. Dec. v. I. ausgeschriebene Erlaß Beziehung auf die Bekanntmachung von 1838 K. SteuerCollcgiums vom 23. Novbr.
in Betreff der Feststellung von GcneralBau- v. I. Nro. 7337 zur genauen BeobachtunZ planen für Erweiterung von Städten, wird eingeschärft.
nunmehr sämmtlichen Gemcinderäthen Folgendes aufgetragen:
Da sowohl zu Verhütung allzuleichter Verbreitung eines ausgebrochenen Brandes, als auch aus gesundheits- und reinlichkeitspolizeilichen Rücksichten ernstlicher Bedacht darauf zu nehmen ist, daß wenigstens in allen neu anzulegenden Straßen zwischen den einzelnen auf derselben Straßenseite stehenden Gebäude zureichende Zwischenräume liegen bleiben, welche nur etwa mit Einfassungsmauern und Thoren verschlossen werden; so erhalten die Gemeinderäthe den Auftrag: je nach den örtlichen Verhältnissen Normen über die bei Neubauten auf bisher noch nicht überbauten Plätzen oder in neu anzulegenden Straßen einzuhaltcnden Gebäudeabstände, mit Rücksicht auf die Bauart (von Hol; oder von Stein) auf dem Lande insbesondere auch mit Rücksicht auf die Bedeckungsart der Gebäude — wo dämlich in einzelnen Orten die Errichtungen L-troh- oder LanderDächern gestattet werden muß —festzustellen, und solche längstens binnen 3 Wochen zur Genehmigung hieher vorzulegen.
Als Regel für die Zwischenräume bei hölzernen Gebäuden dürften mindestens 8 bis höchstens 20 Fuß dienen.
Den 13. Januar 1840.
K. Oberamt, Engel.
Nagold. . sBetreffend die Publikation des Jntelligenzblatts.j, Das Oberamt hat vielfältig wahrneWen müssen, daß die Orts- Vorsteher versäumen, die amtlichen Bekanntmachungen, und die für das allgemeine Interesse wichtigen Mitthcilungen ihren GemeindeAn- gehörigen zu publiciren, wodurch man sich nun veranlaßt sicht: die GemeindeVorsteher auf die nachtheiligen Folgen aufmerksam, und sie für die unmangelhafte Eröffnung streng verantwortlich zu machen.
Den 14. Januar 1840.
K. Oberamt, Engel.
Oberamt Horb.
Horb. (An die Gemeinderäthe und Ac- ciser.j Denselben wird der von dem K. Ka- nieralamt Altenstaig in Nro. 100 Seite 814
Den 10. Januar 1840.
K. Ober- und Kameralamt, Dillenius. Mayer.
Horb. sDienstGebühren der Klcemeistcr.f Nach der von der AmtsVersammluug genehmigten DicnstJnstruktion für die 2 Kleemei- ster im diesseitigen Oberamtsbezirke haben dieselbe folgende Dienstgebühren anzusprechen:
a) für das Abholen und Abdecken eines Pferds, über 2 Jahren, Ochsen, Stier und Kuh, wenn der Eigenthümer die Haut, Hufeisen und Schweif behält, seye aus nahen oder entfernteren Amtsortcn — > Ist. 30 kr.
b) für das Verlangtwerdeude oder angeordnete Oeffnen der Thiere — l- 30 kr.
o) Für das Abholen und Abdecken 1 Fohlen, Rindes, Schaf, Geiß, Schwein und Hund, wenn der Eigenthümer die Haut verlangt Ist.
6) Wird aber das Thier samt Haut re. dem Klcemeister überlassen, so hat er keinen Lohn anzusprechen.
Bei geringeren Thieren bleibt es beim Herkommen und billigen Ermessen, was alles man unter der weiteren Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß bringt, daß gegenwärtiger Tarif auch für auswärtige Eigenthümer der Thiere geltend seye und nicht überschritten werden dürfe.
Den 10. Januar 1840.
K. Oberamt, Dillenius.
ObcramtsgerichL Freudenstadt. Freudenstadt. sSchuldenLiquk- dation.j Gegen die Verlassenschaft des verstorbenen Kaminfegers Benjamin Haas zu Freudenstadt ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der Schul- denLiquidation in Verbindung mit einem Vergleichsoersuche
Dienstag der 4. Febr. 4840 festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bür» gen des Gemeinschuldners