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welche aus irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Ebhausen mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und ausgeführt werden. Im Falle eines Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Güterpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, ange­nommen, daß sie der Mehrzahl der Gläu­biger beltreten.

Die gar nicht zur Anzeige gekom­menen Forderungen werden nach der Verhandlung von der Masse ausge. schlossen.

Den Li. Novbr. 18Z9.

Oberamtsrichter

Straub.

OberamtsgerichL Horb.

Horb. sAn die OrtsVorsteher des Bezirks.) Bei den Vorladungen von Seiten des Oberamtsgerichts wird nicht nur der Tag, an welchem, sondern auch die Stunde des Vor- oder Nachmittags, wann Amtsuntergebene zu erscheinen ha­ben, genau bezeichnet.

Es kommt jedoch neuerdings nicht selten vor, daß Letztere entweder nicht zur gehörigen Stunde, oder gar statt Vormittags erst Nachmittags, oder um. gekehrt erscheinen, und, hierüber gehört, entschuldigend Vorbringen, es sey ihnen gar nicht eröffnet worden, ob sie Vor- vder Nachmittags, und überhaupt zu welcher Stunde sie zu erscheinen haben, oder: es sey ihnen die Ladung unrich­tig eröffnet worden, weshalb man sich, da dieß auf den Geschäftsgang störend

einwirkt, zumal wenn mehrere Parthlen an Einem Tage oder in Einer Sache mehrere Personen aber von verschiedenen Orten vorgeladen worden sind, veranlaßt fleht, sämmtlichen Ortsvorstehern hiemit einzuschärfen, ihren Amtsuntergebenen den Tag und die Stunde der oberamtSgerichtllchen Ladungen von nun an pünktlich und sorgfältig zu eröffnen, widrigenfalls mißliebige Maasregeln er» griffen werden müßten.

Hienach rc.

Horb den 9. November 1889.

K. Oberamtsgericht, Herrmann.

Horb. sAn die OrtsVorsteher des Bezirks.) Es ist in neuerer Zeit nicht selten vorgekommen, daß OrtsVorsteher auf die ihnen gemachte Anzeige von solchen Vergehen oder Verbrechen, welche augenfällig zur Competenz des Oberamtsgerichts gehören, wie insbeson­dere auch Entwendungen von Feld- und Gartenfrüchten, (sog. Felddiebstähle) den klaren gesetzlichen Bestimmungen zuwider nicht nur Zeugen protokollarisch abgehört, sondern auch die Angeschuldigten über den Inhalt der Anschuldigung selbst zur Rede gestellt und sogar Confrontationen vorgenommmen haben. Man sieht sich deßhalb veranlaßt, sämmtliche OrtsVor­steher auf die dießfälligen gesetzlichen Bestimmungen in dem ersten Organisa- tionsEdikte vom Zt.Decbr. t8t8§. 17 S.7 und 4ten OrganisationsEdikte vom ZI. Decbr. 18t8 §. 42 S. so in Beilage l. und 1v. zum Reg.Bl. von 1819 S. 19 Absatz Z, ferner auf das VerwaltungsEdikt vom t. März 1822 §. 17 Reg.Bl. S. 187 so wie im All­gemeinen auch auf das erst kürzlich er­schienene neue Strafgesetz und Compe- tenzgesetz Reg.Bl. von 1889 S. 10t. und 23t hinzuweisen, und versieht sich