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Oberamt Freudenstadt.

Freuden stadt. Durch diesseitigen Er­laß vom 31. Aug. d. I. Jntelligenzblatt Nr. 71 wurde den OrtsVorständen aufgctragcn, die von dem OberamtSwegmcistcr aus Anlaß seiner letzten Wegvisitation gemachten Ausstel­lungen ohne Verzug zu erledigen, und den geschehenen Vollzug durch Vorlegung der beantworteten Defcctprotokolle ans Obcramt bis zum 12. Oktober d. I. nachzuweiscn.

Bis jetzt aber wurde dieser Verfügung nur von sehr wenigen Ortsvorstchcrn Genüge geleistet, das Oberamt sicht sich daher ver­anlaßt, die beantworteten .Defectprotokolle, welche nicht bis nächsten Botentag vorgelegt werden, durch Wartboten abholen zu lassen.

Den 5. Novbr. 1839.

K. Oberamt, Friz.

Freudenst adt. Die K. Krersregierung hat unterm 20. Aug. d. I. folgende hohe Ent­schließung erlassen, wornach sich dieOrtsvor- stehcr in verkommenden Fällen zu achten haben.

,,Es ist zur Sprache gekommen, daß auf die sogenannten Bauchöfelen (cingemauerte, im Freien stehende Waschkesfel) die Vorschrift des §. XXII. der GencralVervrdnuug vom 13. April 1808 die FcuerpolizeiGesctze betref­fend, hinsichtlich der Einholung obrigkeitlicher Erlaubnis zu Errichtung von Feuerstätten bisher da und dort nicht angewcndet worden sind.

Da aber solche FcuerungsEinrichtungen ebenfalls Beachtung verdienen, indem sie in dem Fall feuergefährlich werden können, wenn sie nahe an Gebäuden stehen, und eine solche Lage haben, daß der Wind durch das Schür­loch hiueinblascn kann, und hiedurch Feuer­funken aus dem Ofen gegen die nahen Ge­bäude getrieben werden könnten, so sind auch in Beziehung auf diese Feuerstätten die oben angeführten Vorschriften zur Anwendung zu bringen und es ist darauf zu sehen, daß die­selben von Gebäuden wenigstens 100 Schritte entfernt bleiben.

Da diese Bauchöfelen ihrer freien Lage und schlechten Umfassungsmauer nach, nvthwendig sehr viel Hol; erfordern, so gicbt dieß eine weitere Veranlassung auf Abstellung dieser Bauchöfelen und auf Errichtung von Gemein­dewaschhäusern hinzuwirken."

Sämmtliche Schulthcißenämter haben nun, falls sich solche ohne Erlaubnis errichtete Bauchöfelen in ihren Bezirken befänden, für

deren Abschaffung zu sorgen, oder wenn sie nicht abgeschafft werden wollten., unter Bei­legung eines gemeinderäthlichen Zeugnisses und und unter Bezeichnung der Lage mit Rücksicht auf obengenannte hohe Entschließung hievon Anzeige hieher zu machen, was beides aber innerhalb 4 Wochen zu geschehen hätte.

Den 5. Novbr. 1839.

K. Oberamt, Friz.

Oberamtsgericht Hoch.

Horb. sAmortisirung einer Schuld- Urkunde. ^ Da sich der Besitzer der von dem verstorbenen Anton Vogt in Gdt- telfingen unterm 23 . April 1808 gegen die Fürstlich von Zeilsche Almosenstiftung in Vollmaringen wegen einer Schuld von 73 fl. ausgestellten Obligation auf die öffentlich ergangene Aufforderung nicht gemeldet hat, so ist diese Schuld­urkunde für kraftlos erklärt worden.

Den 5 . Novbr. 183 g.

Oberamtsrichter

Herrmann.

Forstamt Freudenstadt.

Freuden stad t. Revier Reichen­bach. sHolzVerkauf.) Im Revier Rei­chenbach werden am Donnerstag den 14. November 18Z9 folgende Hölzer im öffentlichen Ausstreich verkauft:

vom Staatswald Rosenberg

5 Klafter buchene Scheutter,

4 Klafter Prügelhol;.

H i n t e r b u cd:

40 buchene Prügel.

S ch lößlen sb erg 8.:

2^/4 Klafter eichene Prügel,

41/2 Klafter buchene Scheutter,

2^/4 dto. Prügel.

I V4 birkene Prügel.

Schloß lenswald:

4^ Klafter eichene Scheutter,

18^/g eichene Prügel,

13^ buchene Prügel, "

12^ birkene Scheutter,

331/4 birkene Prügel.