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nen Forderungen werden nach der Ver» Handlung von der Masse ausgeschlossen. Den 18. Mai 18Z9.

Oberamtsrlchter

Straub.

Nagold. Der mit Steckbrief ver« folgte Andreas Hölzle von Oberschwan­dorf ist beigebracht.

Den 29. Mai 1889.

K. Oberamtsgericht, G.Akt. Nick. Obcramtsgericht Fceudenstadt.

Schönmünzach, GerichtsbezirkS Freudenstadt. sSchulden-Liquidation.j Gegen Johannes Häberle, Aiaurer von Schönmünzach ist der Gant rechtskräftig erkannt, und zu Vornahme der Schul- denLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche

Freitag der 5. Juli d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechts­grunde Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners

Morgens 9 Uhr

in dem Gasthaus zur Sonne in Schwar­zenberg entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen recht­genügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein in der nächsten Gerichtssitzung aus­zusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nicht­erscheinenden angenommen werden, sie seyen rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der Mas. seobjecte, so wie der Wahl des Güter­pflegers der Erklärung sämmtlicher er­scheinenden Gläubiger beigetreten.

Freudenstadt den 25. Mai 1889.

K. Oberamtsgericht.

Freudenstadt. fSchuldenLiqu!« dation.^ Gegen Jakob Friedrich Schwarz, Schumacher hier, ist der Gant rechts­kräftig erkannt, und zu Vornahme der SchuldenLiquidation mit einem Ver- gleichSversuche

Donnerstag der 4. Juli festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an diese Gant­masse zu machen haben, so wie die Bür­gen des Gemeinschuldners Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhause dahier entweder per­sönlich oder durch gehörig Bevollmäch­tigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein in der nächsten Gerichtssitzung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen wer­den, sie seyen rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevor­zugten, und in Betreff des Verkaufs der Masseobjecte, so wie der Wahl des Gäterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.

Den 26. Mai 1889.

K. Oberamtsgericht, Kübel.

Bittelbronn, Oberamts Horb. sGffundener Mantel.j Am2l.d. M. letzt abgehaltenen Horber Pfiugstmarkt wurde auf der Straße von Horb nach Freudenstadt ein blauer Mantel mit Sammetkrägen gefunden, und hieher übergeben. Der unbekannte Eigenthümer wird nun aufgefordert, seine etwaigen Ansprüche an den Mantel ungesäumt geltend zu machen.

Den 28. Mai 1889»

Schultheiß Dettling.