Intelllgenr-

für bieOberamts-

Nagold, Freudenstadt,

Nro» 44.

Freitag,

Ät a t t

Bezirke

Horb und Herrenberg.

1839.

ZI. Mai.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. V i sch er'schen Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold. Freuöenstabt. Horb. In Folge hohen Erlasses vom 17. d. M. .werden die OrtsVorstehcr veranlaßt, genaue Notitzcn über die Art der" Anwendung von Gift zu Vertilgung der Feldmäuse und den Erfolg des Gifts einzuzichen und das Ergeb­nis binnen 8 Tagen hicher vorzulcgcn.

Den 26. Mai 1839.

K. Oberämter,

Engel. Friz. Dillenius.

Oberamt Nagold.

Nago l d. Die Gemeindebehörden werden hicmit angewiesen, auf den 30. Juni d. I. die Steuercmpfangbüchcr und die Rapiate und Tagbüchcr von 18^/^ hicher zur Ein­sicht vorzulcgcn, um den Stcucrcinzug prüfen und zugleich Untersuchung darüber anstcllcn zu können, ob die Rapiate und Tagbüchcr in Absicht aus Einnahmen und Ausgaben, beziehungsweise des Kassensturzes, den Vor­schriften gemäß geführt seyen.

Den 30. Mai 1839.

K. Oberamt, Engel.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. (Vorladung zum Gantverfahren.) I" der rechtskräf­tig erkannten Gantsache des Johann

Michael Hamann, Gassenwirlhs zu Nagold, wird die SchuldenLiquidatlon, verbunden mit dem Versuche eines Borg­oder NachlaßVergleicher

Freitag den 28. Juni d. I.

Morgens 7 Uhr

vorgenommen. Hiebei haben die Gläu­biger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche au» irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Nagold mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Ur­kunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schrift­lich angemeldet und ausgeführt werden.

Im Falle eines Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Güterpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläu­bigern, welche sich hierüber weder schrift­lich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rang­ordnung der Forderungen nach gleichste­henden Gläubiger beitreten.

Die gar nicht zur Anzeige gekommr-