Intelllgenr-
für bieOberamts-
Nagold, Freudenstadt,
Nro» 44.
Freitag,
Ät a t t
Bezirke
Horb und Herrenberg.
1839.
ZI. Mai.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. V i sch er'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freuöenstabt. Horb. In Folge hohen Erlasses vom 17. d. M. .werden die OrtsVorstehcr veranlaßt, genaue Notitzcn über die Art der" Anwendung von Gift zu Vertilgung der Feldmäuse und den Erfolg des Gifts einzuzichen und das Ergebnis binnen 8 Tagen hicher vorzulcgcn.
Den 26. Mai 1839.
K. Oberämter,
Engel. Friz. Dillenius.
Oberamt Nagold.
Nago l d. Die Gemeindebehörden werden hicmit angewiesen, auf den 30. Juni d. I. die Steuercmpfangbüchcr und die Rapiate und Tagbüchcr von 18^/^ hicher zur Einsicht vorzulcgcn, um den Stcucrcinzug prüfen und zugleich Untersuchung darüber anstcllcn zu können, ob die Rapiate und Tagbüchcr in Absicht aus Einnahmen und Ausgaben, beziehungsweise des Kassensturzes, den Vorschriften gemäß geführt seyen.
Den 30. Mai 1839.
K. Oberamt, Engel.
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold. (Vorladung zum Gantverfahren.) I" der rechtskräftig erkannten Gantsache des Johann
Michael Hamann, Gassenwirlhs zu Nagold, wird die SchuldenLiquidatlon, verbunden mit dem Versuche eines Borgoder NachlaßVergleicher
Freitag den 28. Juni d. I.
Morgens 7 Uhr
vorgenommen. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche au» irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Nagold mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und ausgeführt werden.
Im Falle eines Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Güterpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach gleichstehenden Gläubiger beitreten.
Die gar nicht zur Anzeige gekommr-