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Intelligenz-

für die Oberamts-

Nagold, FreudenßM,.

Aro^ 41.

Dienstag,

Äla tt

Bezirke

Horb und Herrenberg.

1839.

21. Mai.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Visch er'schen Buchdruckerer.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Die OrtsVorsteher haben die zur AmtsVcrglcichung geeigneten vom 1. Juni 1838 an bis 31. Mai d. I. vorgckom- inencn Ausgaben mit den erforderlichen Nach- weisimgen bei der Amtspflege einzugcben, welche dieselben zur Vorlegung bei der im nächsten Monat abzuhaltenden Amts-Ver­sammlung vorbereiten wird. Von denjenigen Gemeinden, deren Vorstände bis den 31. d. M. keine Ausgaben anzeigen, wird angenom­men, daß sie keine geleistet haben, und sie haben denn durchaus auf keinen Ersatz zu hoffen.

Den 17. Mai 1839.

K. Oberamt, Engel.

Oberamt Horb.

Horb. Die OrtsVorsteher haben die Anzeigen über die AmtsVcrgleichungskosten vom 1. Juni 1838 bis letzten Mai 1839 auf den 1. Juni 1839 unfehlbar einzusenden.

Den 17. Mai 1839.

K. Oberamt,

DilleniuS.

Oberamtsgericht Nagold. Nagold. ^Vorladung zum Vantverfahren.jj 2 " der recht-kräf-

tig erkannten Gantsache des Johann Michael Hamann, Gassenwirths zu Nagold, wird die SchuldenLiquidatkon, verbunden mit dem Versuche eines Borg­oder NachlaßVergleicheS

Freitag den 28. Juni d. I.

Morgens 7 Uhr

vorgenommen. Hiebei haben dke Gläu­biger und Bürge», so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Nachhause zu Nagold mit alle»! sich auf ihre Ansprüche beziehenden Ur­kunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schrift­lich angemeldet und ausgeführt werden.

Im Falle eines Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Güterpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläu­bigern, welche sich hierüber weder schrift­lich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rang­ordnung der Forderungen nach gleichste­henden Gläubiger beitreten.

Die gar nicht zur Anzeige gekamme«