349
Intelligenz-
für die Oberamts-
Nagold, FreudenßM,.
Aro^ 41.
Dienstag,
Äla tt
Bezirke
Horb und Herrenberg.
1839.
21. Mai.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Visch er'schen Buchdruckerer.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Die OrtsVorsteher haben die — zur AmtsVcrglcichung geeigneten vom 1. Juni 1838 an bis 31. Mai d. I. vorgckom- inencn Ausgaben mit den erforderlichen Nach- weisimgen bei der Amtspflege einzugcben, welche dieselben zur Vorlegung bei der im nächsten Monat abzuhaltenden Amts-Versammlung vorbereiten wird. Von denjenigen Gemeinden, deren Vorstände bis den 31. d. M. keine Ausgaben anzeigen, wird angenommen, daß sie keine geleistet haben, und sie haben denn durchaus auf keinen Ersatz zu hoffen.
Den 17. Mai 1839.
K. Oberamt, Engel.
Oberamt Horb.
Horb. Die OrtsVorsteher haben die Anzeigen über die AmtsVcrgleichungskosten vom 1. Juni 1838 bis letzten Mai 1839 auf den 1. Juni 1839 unfehlbar einzusenden.
Den 17. Mai 1839.
K. Oberamt,
DilleniuS.
Oberamtsgericht Nagold. Nagold. ^Vorladung zum Vantverfahren.jj 2 " der recht-kräf-
tig erkannten Gantsache des Johann Michael Hamann, Gassenwirths zu Nagold, wird die SchuldenLiquidatkon, verbunden mit dem Versuche eines Borgoder NachlaßVergleicheS
Freitag den 28. Juni d. I.
Morgens 7 Uhr
vorgenommen. Hiebei haben dke Gläubiger und Bürge», so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Nachhause zu Nagold mit alle»! sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und ausgeführt werden.
Im Falle eines Vergleiches, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Güterpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach gleichstehenden Gläubiger beitreten.
Die gar nicht zur Anzeige gekamme«